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18 Jahre Rentenpflicht Handwerker-Regelung für alle Selbstständigen?

Gleich zwei einflußreiche Experten haben in den letzten Wochen vorgeschlagen, die Handwerker-Regelung auf alle Selbstständigen auszuweiten, die bisher keiner Rentenpflicht unterliegen. Die meisten Handwerker unterliegen bereits einer Rentenversicherungspflicht, von der sie sich erst nach 18 Jahren auf Antrag befreien lassen können.

Ist die Handwerker-Regelung als trojanisches Pferd gedacht?

Vorteil der Verallgemeinerung dieser seit Langem bestehenden Regelung: Eine Ausweitung wäre quasi mit einem Federstrich möglich und der Öffentlichkeit vergleichsweise gut vermittelbar. Wir erklären im Folgenden die Hintergründe und was es mit der Handwerker-Pflichtversicherung genau auf sich hat.

BMAS-Gutachter empiehlt Verallgemeinerung der Handwerker-Regelung

Bereits auf dem BMAS-Workshop „Soziale Absicherung“ am 4. Mai 2016 hatte (wie von uns berichtet) der Kölner Jura-Professor Ulrich Preis vorgeschlagen, die Handwerker-Regelung aus § 2 SGB VI Nr. 8 auf die anderen Selbstständigen auszuweiten. Das Wort von Preis hat Gewicht, denn er ist häufig als Gutachter für das Arbeitsministerium tätig und prüft zum Beispiel in diesem Rahmen, ob neue Gesetze verfassungskonform sind.

18 Beitragsjahre würden bei einem durchschnittlichen oder gar unterdurchschnittlichen Einkommen zwar nicht reichen, um den Grundbedarf im Alter zu sichern, aber die Regelung habe sich bei Handwerkern bewährt. Alternativ könne man das Ansammeln einer bestimmten Zahl von Entgeltpunkten zur Voraussetzung für ein Verlassen der DRV machen. Preis hat bei dem Workshop auch darauf hingewiesen, dass Beamte von einer solchen Regelung nicht betroffen wären.

DRV-Chef will Schwelle auf 30 Durchschnitts-Jahresbeiträge (Entgeltpunkte) erhöhen

Am 15. Juni 2016 hat dann auch Professor Ralf Kreikebohm, Chef der DRV Braunschweig-Hannover, in der „Hannoverschen Allgemeinen Zeitung“ (vgl. auch ihre-vorsorge.de) ins selbe Horn geblasen: Er forderte eine „ähnliche Regelung wie für selbstständige Handwerker“. Generell würde er für Selbstständige allerdings nicht eine Mindestversicherungszeit von 18 Jahren bevorzugen, „sondern eine bestimmte finanzielle Grenze“.

Diese solle laut Kreikebohm bei einem Rentenanspruch von 30 Entgeltpunkten liegen. Dafür muss ein Durchschnittsverdiener (derzeit 36.267 Euro Jahresverdienst) allerdings 30 Jahre – das ist fast ein ganzes Arbeitsleben - Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Auf Basis der Rechengrößen für 2016 würden die monatlichen Beiträge 565 Euro betragen und die Gesamtbeiträge für 30 Entgeltpunkte 203.457 Euro. (Wer als Selbstständiger unterdurchschnittlich verdient, würde durch diese Regelung de facto lebenslang rentenversicherungspflichtig.)

Entspricht rund 900 Euro Altersrente - Beamte würden besser gestellt bleiben

Seit der deutlichen Rentenanhebung zum 1.7.16 beträgt der Rentenwert (alte Bundesländer) pro Entgeltpunkt 30,45 Euro. Wer also Stand heute das Renteneintrittsalter erreicht und über 30 Entgeltpukte verfügt, würde 913,50 Euro Renten erhalten (neue Bundesländer: 859,80 Euro).

Die Einbeziehung von Beamten in die Rentenversicherung sei – so Kreikebohm bei dieser Gelegenheit - „Unsinn“, da Beamte regelmäßig sehr hohe Ansprüche haben und die Rentenversicherung sich damit „Risiken einkaufe, die nicht kalkulierbar sind“.

Wie die bestehende Handwerker-Regelung funktioniert

So funktioniert die heutige Handwerker-Regelung

Nach der bisherigen Regelung sind selbstständige Gewerbetreibende, die in der Handwerksrolle eingetragen sind und einen handwerksrechtlichen Befähigungsnachweis (z.B. Meistertitel) besitzen, rentenversicherungspflichtig. Hierzu zählen Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften (z.B. GbR, KG, OHG).

Wenn die Eintragung in die Handwerksrolle für eine Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, UG haftungsbeschränkt) erfolgt ist oder für einen handwerklichen Nebenbetrieb, besteht keine Rentenversicherungspflicht. Keine Rentenversicherungspflicht besteht auch für alle, deren Handwerk nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden muss, es sei denn sie waren bereits vor der Novellierung der Handwerksordnung zum 1. Januar 2004 versicherungspflichtig.

Die Versicherungspflicht beginnt mit der Eintragung in die Handwerksrolle und Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit und gilt grundsätzlich unbefristet, also für die gesamte Dauer der Selbstständigkeit und unabhängig davon, ob schon eine anderweitige Altersvorsorge besteht.

Regelbeitrag von 565 Euro/Monat

Ein Austritt ist nach aktueller Regelung erst möglich, wenn mindestens 18 Jahre (216 Monate) lang Pflichtbeiträge entrichtet wurden – unabhängig davon wie hoch das Einkommen und damit die Beiträge in dieser Zeit waren. Die Rentenversicherung informiert die Versicherten über das Erreichen der Schwelle von 216 Monaten.

Auf die 18 Jahre sind sämtliche Pflichtbeitragszeiten - auch außerhalb der selbstständgigen Handwerkstätigkeit – anzurechnen, also auch Pflichtbeiträge aufgrund einer Angstellung, Berufsausbildung, Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie Wehrdienst.

Regelbeitrag: Die Beiträge sind auf das Durchschnittseinkommen der Versicherten zu bezahlen, also wie bereits erwähnt auf zurzeit 36.267 Euro p.a. Das entspricht 565,16 Euro Beitrag pro Monat.

Während der ersten drei Jahre ist standardmäßig nur der halbe Regelbeitrag zu entrichten, also aktuell 282,58 Euro.

Während der gesamten Versicherungsdauer kann man alternativ (auf Antrag) auch einen einkommensgerechten Beitrag wählen. Der Beitrag wird dann auf Basis der Einkünfte aus dem Gewerbetrieb gemäß letztem Steuerbescheid festgelegt. Mindestens wird der Beitrag aber auf Basis von 5.400 Euro pro Jahr berechnet. Wer unterhalb dieser Geringfügigkeitsgrenze verdient, ist nicht rentenversicherungspflichtig.

Warum die Handwerker-Regelung für Experten attraktiv ist

Die Einführung einer Rentenversicherungspflicht für bisher nicht rentenpflichtige Selbstständige könnte in Form einer Ausweitung der Handwerkerpflichtversicherung geschehen. Die Verwaltungsabläufe sind bekannt, die Formulierung eines entsprechenden Gesetzes einfach und gegenüber der Öffentlichkeit könnte argumentiert werden, dass es sich um eine bei Handwerkern bewährte Regelung handelt. Anders als bei einer Erwerbstätigenversicherung, bei der – zumindest theoretisch - auch die Einbeziehung von Beamten vorgesehen wäre, könnten die Verantwortlichen so eine Diskussion über die Privilegien von Beamten vermeiden.

Die Begrenzung auf 18 Jahre und den Regelbeitrag würde die Beitragszahlungen für Selbstständige auf den ersten Blick überschaubar machen, allerdings würde damit keine Grundsicherung im Alter sicher gestellt. Es ist zu erwarten, dass wie bei einem trojanischen Pferd zunächst das Gesetz beschlossen würde, um die Rentenversicherungspflicht dann später mit Verweis auf die Notwendigkeit einer Grundsicherung auszuweiten.

Für sich genommen keine Lösung, sondern trojanisches Pferd

Das Modell nimmt keine Rücksicht auf die fehlende Vorsorgefähigkeit von Selbstständigen in Teilzeit oder mit geringem Einkommen, die bereits jetzt durch einkommensunabhängige Mindestbeiträge zur Krankenversicherung finanziell überfordert werden. Außerdem würden die zusätzlichen Beiträge an heutige Rentner umverteilt, Finanzierungslücken in der Rentenversicherung würden dadurch in die Zukunft verschoben.

Im Rahmen der VGSD-Arbeitsgruppe „Rentenpflicht“ beschäftigen wir uns mit der geplanten Einführung einer Altersvorsorge- bzw. Rentenversicherungspflicht. Weitere Infos und Verteiler

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