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Gesetzentwurf Künftig nur noch manipulationssichere elektronische Kassen zulässig

Das Bundesfinanzministerium will Manipulationen bei elektronischen Kassen und Aufzeichnungen verhindern. Nach einer Übergangsphase müssen solche Systeme künftig zertifiziert sein. Zudem dürfen Steuerverwaltungen künftig unangemeldet die Kassen überprüfen. Im Gesetz enthalten ist auch eine Belegausgabepflicht auf Kundenwunsch.

Das Bundeskabinett hat hierzu gestern den Gesetzesentwurf  "zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" verabschiedet (Gesetzesentwurf momentan nicht verfügbar).

Technisch ist es bei vielen Kassen bisher recht einfach möglich, elektronische Aufzeichnungen zu manipulieren. Sie können gelöscht oder verändert werden, ohne dass das im Nachhinein feststellbar ist. Betrügerische Manipulationen führen zu Steuerausfällen. Zudem verzerren sie den Wettbewerb, da sie den Ehrlichen gegenüber dem Unehrlichen benachteiligen.

Kassen nur noch mit Zertifikat

Das Gesetz sieht vor, dass elektronische Aufzeichnungssysteme - beispielsweise Registrierkassen - künftig nur noch mit "zertifizierter Sicherung" eingesetzt werden dürfen. Die technischen Anforderungen für die Sicherungssysteme definiert und zertifiziert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Zusätzlich zum Gesetzesentwurf gibt es deshalb eine Technische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes.

Kassennachsicht – Hohe Strafen bei Vewendung alter Kassen

Die Kassen können künftig spontan und unangemeldet durch die Steuerverwaltung überprüft werden. Das Instrument heißt "Kassennachschau" – analog zur bereits bekannten Umsatzsteuernachschau. Wenn es Auffälligkeiten gibt, soll die Kassennachschau – auch ohne vorherige Prüfungsanordnung – in eine Außenprüfung nach § 193 AO übergehen.

Verstöße gegen die neuen Verpflichtungen können mit Geldbußen bis 25.000 Euro geahndet werden – auch wenn gar kein steuerlicher Schaden entstanden ist. Eine Steuergefährdung, die als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, liegt bereits dann vor, wenn eine nicht zertifizierte Kasse verwendet wird.

Regeln gelten für alle Nutzer elektronischer Kassen – Buchhaltungsprogramme sind ausgenommen

Die neuen Regeln gelten für alle, die elektronische Kassensysteme nutzen. Gemeint sind damit alle „ EDV-Lösungen zur Einbindung von Peripheriegeräten oder –software mit einer PC- oder elektronischen Registrierkasse“ (elektronische oder computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen und Tablet-Kassensysteme), vorausgesetzt, diese ermöglichen die Aufzeichnung von Einzelumsätzen.“ Ausdrücklich ausgenommen sind elektronische Buchhaltungssysteme und –programme. (Puh!)

Übergangsfrist bis Ende 2019 / Kassennutzung nicht vorgeschrieben

Die Unternehmen und Selbstständigen haben bis Ende 2019 eine Übergangsfrist, um sich darauf einzustellen. Eine Pflicht zur Nutzung elektronischer Kassen wird es aber weiterhin nicht geben.

Deshalb kritisiert die SPD, der Gesetzentwurf „simuliere nur eine Problemlösung“ und fordert, dass es im weiteren Gesetzgebungsverfahren (im Bundestag) zu einer deutlichen Verschärfung kommt. Die Kassenpflicht soll - wie in Österreich - ab einem jährlichen Umsatz von 17.500 Euro für alle gelten, die Barzahlungen entgegen nehmen. Zusätzlich fordern die Sozialdemokraten, dass die Unternehmen künftig – wie in Italien - dazu verpflichtet werden, ihren Kunden ungefragt eine Quittung auszustellen.

500.000 Kassen müssen ersetzt, 2 Millionen umgerüstet werden

Das Bundesfinanzministeriums dagegen hält eine allgemeine Registrierkassenpflicht für unverhältnismäßig und verweist auf Wochenmärkte, Gemeindefeste und Straßenverkäufe(r), wo eine solche Pflicht praktisch nicht umsetzbar wäre. Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU (MIT) befürchtet eine "Mehrbelastungen für den Mittelstand".

Laut Gesetzesfolgeabschätzung des Bundesfinanzministeriums sind von der Umrüstung etwa 2,5 Millionen Kassensysteme in Deutschland betroffen, von denen rund 80 Prozent umrüstungsfähig sind und 20 Prozent durch neue Geräte ersetzt werden müssen. Im Schnitt geht das Ministerium von Umrüstungs- bzw. Ersatzkoten von 200 Euro pro Kasse aus.

Abgabenordnung wird ergänzt

Der Gesetzesentwurf verändert insbesondere die Abgabenordnung. § 146a AO-E regelt die Anforderungen an Kassensysteme. Um Manipulationen zu verhindert, schreibt das BMF die Einführung eines Sicherheitsmoduls, eines Speichermediums und einer digitale Schnittstelle vor. Das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) wid diese Systeme zertifzieren und die entsprechenden Anforderungen per – relativ schnell an neue Umstände anpassbare - Rechtsverordnung geregelt.

Was alles protokolliert werden muss

Für jeden Geschäftsvorfall muss das Kassensystem künftig eine neue Transaktion starten, in der alle aufzeichnungspflichtigen Daten protokolliert werden. Dies umfasst folgende Angaben:

  • Zeitpunkt
  • eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer
  • Art der Transaktion
  • Daten zur Transaktion (z.B. Preis, Umsatzsteuer usw.)
  • Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung (bzw. –abbruch)
  • Prüfwert

Die einzelnen digitalen Grundaufzeichnungen sollen im Nachhinein nicht mehr manipuliert werden können. Auch auf dem ausgestellten Beleg sollen künftig der Zeitpunkt der Transaktion sowie die eindeutige Transaktionsnummer aufgedruckt werden.

Daten über Schnittstelle gut auswertbar

Die Transaktionsdaten sollen dauerhaft und elektronisch nicht veränderbar gespeichert werden. Sie müssen fortlaufend abgelegt werden und jederzeit wieder abrufbar sein. Das Speicherarchiv darf nicht flüchtig (z.B. RAM) sein.

Durch die Einführung einer digitalen Schnittstelle will das BMF die Daten in durch Steuerprüfer jederzeit in standardisierter Form abrufen und auswerten können, um so eine Nachschau bzw. Prüfung zu vereinfachen. Eine Datensatzbeschreibung wird vorgegeben und ermöglicht den „standardisierten Datenexport aus dem elektronischen Aufzeichnungsprogramm oder dem Archiv zur Übergabe an die Finanzbehörde zur Prüfung der Aufzeichnung auf Integrität und Authentizität sowie Vollständigkeit.“

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