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Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2017 Mindestbeiträge für Selbstständige steigen erstmals auf über 400 Euro pro Monat

Jedes Jahr um diese Zeit legt die Regierung die Beitragsbemessungsgrenzen und andere wichtige Sozialversicherungs-Rechengrößen für das Folgejahr (in diesem Fall also 2017) fest.

Sie orientiert sich dabei an der Einkommensentwicklung des Vorjahr, also in 2015. Und die war ganz erfreulich: In den alten Bundesländern verdienten die Arbeitnehmer 2,46 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,91 Prozent (gesamtes Bundesgebiet: 2,65 Prozent). Die resultierende Erhöhung der Rechengrößen wirkt sich auch auf gesetzlich bzw. freiwillig versicherte Selbstständige aus:

Die Rechengrößen bestimmen zusammen mit den Beitragssätzen die absolute Höhe der Sozialversicherungsbeiträge

Bezugsgröße steigt und damit Mindestbeiträge zur Kanken- und Pflegeversicherung sowie die Arbeitslosenversicherungsbeiträge

Die so genannte „Bezugsgröße“, die von 2.905 auf 2.975 Euro erhöht worden ist, bestimmt den Betrag, auf den freiwillig versicherte Selbstständige mindestens ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen müssen. Dabei wird von 75 Prozent dieser Bezugsgröße ausgegangen. 2016 wurde also bei der Beitragsbemessung ein Einkommen von mindestens 2.178,75 Euro unterstellt, 2017 werden es 2.231,25 Euro sein.

Da die Summe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Kinderlose zuletzt im Schnitt 18,05 Prozent betrug, steigt der monatliche Mindestbeitrag für solche Selbstständige von 393 auf 403 Euro, liegt als erstmals über 400 Euro. Selbstständige mit Kindern oder besonders günstiger Krankenversicherung kommen geringfügig günstiger weg.

Die Bezugsgröße bestimmt auch die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige. Dazu wird die Bezugsgröße in West bzw. Ost (2.975 bzw. 2.660 Euro in 2017) mit dem Beitragssatz von aktuell 3 Prozent multipliziert. Im Westen zum Beispiel steigt damit der Beitragssatz von 87 auf 89 Euro pro Monat. Gründer zahlen in den ersten beiden Jahren nur die Hälfte.

Gutverdiener zahlen bis zu 796 Euro Kranken- und Pflege sowie 1.187 Euro Rentenversicherung

Auch die Gutverdiener unter den gesetzlich Versicherten müssen sich aufgrund der gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen auf höhere Versicherungsbeiträge einstellen, selbst wenn die Beiträge unverändert bleiben sollten. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemssungsgrenze für Ost und West indentisch. Sie steigt von 4.237,50 auf 4.350 Euro im Monat und damit die Höchstbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung zusammen von 775 auf 796 Euro.

Bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird zwischen alten und neuen Bundesländern differenziert. Im Westen steigt die Bemessungsgrenze um 150 Euro auf 6.350 Euro/Monat, im Osten um satte 300 Euro auf dann 5.700 Euro. Der Höchstbeitrag zur Rentenversicherung steigt somit im Westen auf 1.187 Euro im Westen und 1.066 Euro im Osten.

Rentenversicherte Selbstständige wie z.B. Handwerker haben bisher die Möglichkeit entsprechend des Durchschnittsentgelts der Arbeitnehmer einen einkommensabhängigen Regelbeitrag zu bezahlen. Das Durchschnittsentgelt steigt 2017 von 36.267 Euro auf 37.103 Euro und der Regelbeitrag zur Rentenversicherung somit von 565 auf 578 Euro pro Monat.

(Die SPD hat gefordert, diese Regelung abzuschaffen, so dass Selbstständige dann den vollen Beitrag bis zur Bemessungsgrenze zahlen müssen. Angestellte müssen das auch tun, tragen allerdings nur den Arbeitnehmeranteil.)


Jetzt mitzeichnen: Mit unserer Petition setzen wir uns für faire Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ein. Es ist nicht einzusehen, dass Selbstständige deutlich mehr zahlen als Arbeitgeber und -nehmer zusammen. Eine Gesetzesverschärfung zum 1.1.18 macht eine Reform noch dringlicher.


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