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Satzung

Der VGSD wurde am 26. Juni 2012 gegründet und am 17. Juli 2012 unter der Nummer 204345 im Vereinsregister München eingetragen. Der VGSD ist ein Berufsverband. Dass die Mitglieder aus ganz unterschiedlichen Branchen kommen, ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) kein Hinderungsgrund. Unser Verein ist nicht auf Gewinnerzielung angelegt, wir sind eine Non-profit-Organisation.

Satzung des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) e.V.

in der zuletzt im Rahmen der Mitgliederversammlung vom 18. September 2021 geänderten Fassung. Die Änderungen gegenüber der vorherigen Satzungsversion vom 10. März 2017 in den §§ 19 und 21 haben wir hervorgehoben.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

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  1. Der Verband führt den Namen „Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer VR 204345 eingetragen.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in München.
  3. Das Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

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    • Existenzgründern und allen, die eine Gründung konkret beabsichtigen
    • Kleinen Unternehmen ohne sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter oder mit wenigen (typischerweise weniger als zehn) Mitarbeitern
    • Selbstständigen unabhängig von der gewählten Rechtsform, also in Einzelunternehmen, in GbRs, haftungsbeschränkten UGs, Limiteds, GmbHs usw.
    • Neben der großen Zahl der Selbstständigen im Dienstleistungsbereich vertreten wir auch Selbstständige in Handel, Handwerk und Gastronomie, Künstler und Publizisten
    • Ausdrücklich eingeschlossen sind diejenigen, die mit Begriffen wie Solo- Selbstständige, “Einzelkämpfer”, Freelancer, freie Mitarbeiter, “Ich-AGs” usw. bezeichnet werden.
    • Wir vertreten explizit auch die Interessen von Teilzeit-Selbstständigen, die im Hinblick auf ihre soziale Absicherung ganz besonderen Herausforderungen gegenüberstehen.
    • Schließlich vertreten wir auch die Interessen all derjenigen, die eigentlich selbstständig tätig sein möchten, aber aufgrund von Gesetzgebung und Verwaltungspraxis in Arbeitnehmerüberlassung und (befristete) Anstellungsverträge gedrängt wurden.
    • Vertreten gemeinsamer Interessen von Gründern und Selbstständigen gegenüber Politik und Verwaltung (Parteien, Parlamente und Regierung sowie andere staatliche Organisationen insbesondere auf Bundesebene), sowie gegenüber Banken, Versicherungen und anderen Wirtschaftszweigen. Wir sind unabhängig von politischen Parteien und nur den Interessen der Gründer und Selbstständigen verpflichtet.
    • Wissenstransfer und Weiterbildung zu für Selbstständige und Gründer relevanten Themen.
    • Verbesserung des Bildes von Gründern und “kleinen” Selbstständigen in der öffentlichen Wahrnehmung. Das Ziel ist dabei, bestehende Vorurteile und Stereotypen zu überwinden, Verständnis zu wecken für die besonderen Herausforderungen, vor denen Gründer und Selbstständige stehen sowie für die enorme volkswirtschaftliche und kulturelle Bedeutung dieser Gruppe. Dies geschieht insbesondere durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
    • Beitrag leisten zur Attraktivität der Selbstständigkeit insgesamt, zur Steigerung der Zahl der Selbstständigen und generell zu einer Kultur der Eigenständigkeit in Deutschland.
    • Konkrete Unterstützung von Initiativen und engagierten Einzelpersonen, die Interessen von Gründern und Selbstständigen nachhaltig vertreten, etwa durch Übernahme von Reisekosten oder Unterstützung bei der Öffentlichkeitsarbeit.
    • Einsatz für eine bezahlbare, flexible sowie möglichst eigenverantwortlich organisierte Altersvorsorge sowie Sozialversicherung für Selbstständige. Eintreten gegen eine übermäßige Belastung der Selbstständigen durch hohe Beitragssätze und Mindestbeiträge bei den gesetzlichen Versicherungen sowie durch hohe Beitragssteigerungen bei den privaten Krankenversicherungen. Eintreten gegen hohe Kosten bei anderen Versicherungen und Finanzprodukten, die für Gründer und Selbstständige von Bedeutung sind.
    • Schaffen eines verbesserten Zugangs von Gründern und Selbstständigen zu Geschäftskonten und Krediten.
    • Engagement gegen unnötige Bürokratie und Zwangsabgaben, durch die Gründer und Selbstständige zeitlich und finanziell belastet werden.
    • Erreichen, dass die Auswirkungen von Gesetzesvorhaben und Verwaltungsentscheidungen auf betroffene Gründer und Selbstständige von Entscheidungsträgern in Politik und Verwaltung besser verstanden und berücksichtigt werden. In Anlehnung an das “Gender-Mainstreaming” fordern wir ein “Gründer-Mainstreaming”. Wir publizieren hierzu beispielsweise Modellrechnungen und lassen Betroffene in Form von Interviews und Fallgeschichten zu Wort kommen.
    • Aufmerksamkeit wecken für die besonderen Umstände, die in Bezug auf Gründerinnen (z.B. nach der Familienpause) bestehen, bei vormals Arbeitslosen, Selbstständigen mit geringem Einkommen, bei Teilzeit- Selbstständigen sowie bei selbstständigen Migranten.
    • Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten und Studien zu Themen, die Gründer und Selbstständige betreffen bzw. neue Erkenntnisse über/ für  diese Gruppe versprechen. Dies kann etwa durch inhaltlichen Input, Publizieren der Teilnahmemöglichkeit oder der Ergebnisse geschehen, aber auch durch Beauftragung oder Durchführung eigener Befragungen.
    • Aushandeln konkreter Vergünstigungen und Vorteile für die regulären und aktiven Verbandsmitglieder etwa durch Rahmenvereinbarungen und Gruppentarife. Die Mitgliedschaft soll sich auch jenseits der politischen Interessenvertretung für die Mitglieder lohnen. Nur wenn es uns gelingt, eine ausreichend große Mitgliederbasis zu schaffen, werden wir von unseren Gesprächspartnern ernst genommen und sind jederzeit handlungsfähig.
    • Finanzieren bzw. Führen von Musterprozessen, um bei Bedarf rechtliche Klärungen von grundsätzlicher Bedeutung für Gründer, Selbstständige und Freiberufler herbeizuführen.
    • Gezielte Information und Aufklärung sowie Mobilisierung der Mitglieder und der Öffentlichkeit zu Themen, die Gründer und kleine Unternehmen betreffen; insb. über geplante Gesetzesänderungen und deren Auswirkungen auf diese Gruppe.
    • Zusammenarbeit mit anderen Verbänden sowie intensiver Dialog mit Entscheidern in Unternehmen, Politik und anderen gesellschaftlichen Gruppen zwecks Vertretung der berufsständischen Interessen.
    • Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches von Gründern und Selbstständigen über Fach- und Branchengrenzen hinweg.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsarten

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  1. Mitglied des Verbands können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben.
    1. Reguläre Mitglieder
    2. Aktive (stimmberechtigte) Mitglieder
    3. Fördermitglieder
    4. Ehrenmitglieder
  2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag in Schrift- oder Textform, der an den Vorstand zu richten ist. Dem Aufnahmeantrag ist eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag beizufügen.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ablehnung mit Mehrheitsbeschluss revidieren.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

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    1. juristischen Personen und Personenvereinigungen durch ihre Auflösung, ihre Liquidation, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse,
    2. natürlichen Personen durch den Tod.
  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Verbandes. Der Austritt kann jederzeit zum Ende der Periode erklärt werden, für die bereits Mitgliedsbeiträge bezahlt wurden, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten ist. Der Vorstand kann hiervon abweichend eine kürzere Kündigungsfrist beschließen. Arbeits-/Fachgruppen innerhalb des Verbands können mit Einverständnis des Vorstands für ihre Mitglieder auch eine längere Kündigungsfrist vereinbaren.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung per E-Mail mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Wochen verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Verbands verletzt. Eine solche Verletzung wird grundsätzlich angenommen, wenn das Mitglied den Verband als Forum benutzt, um in eigener Sache oder für dritte Unternehmen Werbung für Struktur- und MLM-Vertriebe vorzunehmen. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
  4. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbands keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen oder auf die Erstattung bereits geleisteter Mitgliedsbeiträge.

§5 Reguläre Mitgliedschaft

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  1. Reguläres Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft werden, die der in § 2 (1) beschriebenen Gruppe angehört. Personen, die die Mitgliedschaft im Verband neu beantragen, werden nach Aufnahme in den Verband zu regulären Mitgliedern.
  2. Reguläre Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.
  3. Reguläre Mitglieder profitieren von der Vertretung ihrer Interessen durch den Verband. Sie können sich in Regional- und Arbeits-/Fachgruppen organisieren sowie Vergünstigungen und Vorteile in Anspruch nehmen, die der Verband bietet.

§6 Aktive (stimmberechtigte) Mitgliedschaft

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  1. Aktives Mitglied kann jedes reguläre Mitglied (§ 5) werden.
  2. Aktive Mitglieder besitzen ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Aktiv (stimmberechtigt) sind neben den Gründungsmitgliedern besonders engagierte Mitglieder, also Mitglieder, die seit der jeweils letzten Feststellung aktiver Mitglieder in einer Arbeits-, Fach- und Regionalgruppen oder einem Ausschuss maßgeblich gestaltend mitgewirkt haben oder die den Verband in sonstigen Belangen aktiv beratend unterstützt haben. Die Feststellung, welche Personen zum Kreis der aktiven Mitglieder zählen, trifft der Vorstand mindestens einmal jährlich in Abstimmung mit dem Beirat, wobei jedem Mitglied und insbesondere den Arbeits-, Fach- und Regionalgruppen ein Vorschlagsrecht und dem Beirat ein Vetorecht gegen die Entscheidung des Vorstands zusteht. Die Ernennung aktiver Mitglieder ist grundsätzlich zeitlich befristet und wird bei jeder Feststellung überprüft.
    Dispute über die Ernennung oder Nichternennung aktiver Mitglieder oder über die Aberkennung des Aktivenstatus werden der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt, wobei den betroffenen Mitgliedern kein Stimmrecht, aber das Recht auf Gehör zusteht; die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend.
  4. Ein aktives Mitglied, dessen Ernennung endet, wird zum regulären Mitglied.

§7 Fördermitgliedschaft

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  1. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaft werden, auch wenn sie der in § 2 (1) beschriebenen Gruppe nicht angehört.
  2. Fördermitglieder sind berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, besitzen aber kein Stimmrecht.
  3. Fördermitglieder legen die Höhe ihres Beitrags in einem vom Vorstand vorgegebenen Rahmen nach eigenem Ermessen fest. Der Beitrag kann auch in Sachform erfolgen.

§8 Ehrenmitgliedschaft

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  1. Natürliche Personen, die sich um den Verband, oder die Interessen die der Verband vertritt, besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, besitzen aber kein Stimmrecht, es sei denn die Mitgliedversammlung beschließt es im Einzelfall anders.
  3. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen nötig ist.

§9 Mitgliedsbeiträge

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  1. Die Aufnahme in den Verband kann bei den aktiven, regulären und Fördermitgliedern von der Zahlung einer Aufnahmegebühr abhängig gemacht werden. Außerdem können von diesen Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben werden.
  2. Höhe, Fälligkeit und Form der Zahlung von Aufnahmegebühren und Jahresbeiträgen werden vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand kann hierzu eine Beitragsordnung erlassen.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Weiterhin kann der Vorstand sogenannte Probemitgliedschaften mit einer verkürzten anfänglichen
    Mitgliedszeit, Kündigungsfrist sowie ermäßigtem Beitrag oder Beitragsbefreiung einrichten.

§10 Einrichtung von Regional- oder Fachgruppen

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  1. Auf Initiative des Vorstands oder von mindestens zwei Mitgliedern mit Zustimmung des Vorstands kann eine Regional- oder Arbeits-/Fachgruppe gegründet werden. Die Gruppe kann jeweils für den Zeitraum von einem Jahr einen oder mehrere Sprecher bestimmen. Sie organisiert in eigener Verantwortung Treffen der Mitglieder. An diesen Treffen können gegebenenfalls auch Nichtmitglieder teilnehmen; dies gilt insbesondere für Personen, die an einer Mitgliedschaft und/oder Mitwirkung im Verband interessiert sind. Eine Veröffentlichung von z.B. Beschlüssen, Ergebnissen oder Pressemitteilungen unter Verwendung des Verbandsnamens ist nur nach vorheriger Zustimmung des Vorstands  zulässig. Der Vorstand kann die Auflösung einer Regional- oder Arbeits-/Fachgruppe beschließen.
  2. Die Arbeits-/Fach- und Regionalgruppen dienen dem gegenseitigen Austausch und der Vernetzung untereinander, der gemeinsamen Fortbildung sowie der politischen Willensbildung, nicht aber dem Vertrieb von Produkten oder Dienstleistungen.

§11 Durchführung von Online-Befragungen

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Der Verband führt zu wichtigen Themen Online-Befragungen durch, an denen alle Mitglieder teilnehmen können. Die Befragungen können auch auf Nichtmitglieder ausgeweitet werden. Das Ergebnis wird verbandsintern veröffentlicht und gibt aktiven Mitgliedern, Mitgliederversammlung und Vorstand Orientierung für ihre Entscheidungen und ihr Handeln.

§12 Organe des Verbands

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  1. Organe des Verbands sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand kann die Einsetzung einer Geschäftsführung beschließen.
  3. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Verbandsorgane oder Gremien beschließen.

§13 Vorstand

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  1. Der Vorstand des Verbands iSv. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem dritten Vorstand sowie dem Geschäftsführer (sofern bestellt).
  2. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt vertreten. Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegenüber Dritten unbeschränkt. Der Vorstand ist berechtigt, für den Verein Kredite im Inland bis zu einer Gesamthöhe von 15.000 Euro oder, falls höher, einem Zwölftel der im jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr vereinnahmten Mitgliedsbeiträge aufzunehmen. Außerdem darf er bei Bedarf Kreditkarten für Mitarbeiter bzw. den Verein beantragen. Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 2.000 Euro (brutto) sowie für die Aufnahme von Krediten und Einrichtung von Kreditkarten ist im Innenverhältnis die Zustimmung eines zweiten Vorstandsmitglieds erforderlich.
  3. Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe und weitere Details muss der Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit entscheiden; die Entscheidung muss zudem mit dem Beirat abgestimmt werden, wobei diesem ein Vetorecht gegen die Entscheidung des Vorstands zusteht. Die Vergütung orientiert sich am zeitlichen Aufwand der Vorstandsmitglieder im Rahmen der nach Erfüllung der Verbandszwecke zur Verfügung stehenden Mittel.
  4. Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Über jeden Fall der Selbstkontrahierung muss jedoch im Innenverhältnis der Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit entscheiden.

§14 Zuständigkeit des Vorstands

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Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Verbands übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Vorschlag des Jahresbudgets für die Abteilungen; Buchführung; Erstellung des Jahresberichts;
  4. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

§15 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

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  1. Die Mitglieder des Vorstands werden im jährlichen Abstand von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu
    Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder des Verbands gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
    • Vorstandsvorsitzender 3 Jahre
    • stellvertretender Vorstandsvorsitzender 2 Jahre
    • drittes Vorstandsmitglied 1 Jahr gewählt.
  2. Sofern die drei gewählten Vorstandsmitglieder einen Geschäftsführer bestellen, geschieht dies nach fachlichen Erwägungen und auf unbestimmte Zeit.
  3. Scheidet ein Mitglied des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einstimmig einen Nachfolger wählen. Die Wahl ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen. Ohne Zutun der Mitgliederversammlung ist auf diese Weise höchstens ein Vorstandsmitglied zu bestellen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann auf einstimmigen Wunsch des Vorstands hin eine andere Zuordnung der Vorstandsmitglieder in Hinblick auf das Amt des 1., 2. und 3. Vorstands sowie des Geschäftsführers (sofern bestellt) beschließen. Die Amtsdauer ist hiervon nicht betroffen.

§16 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

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  • Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, per E-Mail einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Über die Beschlusspunkte sowie wesentliche Verhandlungsinhalte ist eine Niederschrift zu fertigen, soweit der Beschluss nicht in Textform gefasst wurde.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Der Vorstand kann ohne Rücksicht auf Formen und Fristen auch im schriftlichen Verfahren, in Textform oder fernmündlich beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§17 Beirat

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  1. Der Beirat besteht aus mindestens zwei Personen. Die Mitglieder des Beirats bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
  2. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Beirat berät den Vorstand insbesondere zu steuerlichen und rechtlichen Fragen der laufenden Geschäftsführung des Verbands. Ein Stimm- oder Vetorecht kommt ihm jedoch nur zu, soweit dies in dieser Satzung ausdrücklich bestimmt ist.
  4. Der Beirat fasst seine Beschlüsse durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, sofern der Beirat aus mindestens drei Mitgliedern besteht; besteht er nur aus zwei Mitgliedern, so werden die Mitglieder die Stimmengleichheit durch umfassende Beratung beziehungsweise, sofern auf diesem Weg keine Einigung erzielt werden konnte, durch ein Schlichtungsverfahren auflösen.

§18 Mitgliederversammlung

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Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands mit Ausnahme des Geschäftsführers;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirats;
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbands;
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  6. weitere Beschlussfassungen oder Verhandlungen, die sich aus dieser Satzung ergeben.

§19 Einberufung der Mitgliederversammlung

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  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal kalenderjährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband mitgeteilte E-Mail Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
  3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Beschlussanträge sowie Ergänzungen zur Tagesordnung können verbindlich beschlossen werden. Auch über nach Absatz 2 ergänzte Beschlussgegenstände können abweichend von § 32 BGB wirksame Beschlüsse gefasst werden.
  4. Anstelle der oben beschriebenen physischen Mitgliederversammlung können die Mitgliederversammlungen auf Beschluss des Vorstands auch online bzw. hybrid durchgeführt werden (im folgenden "Online-Mitgliederversammlung" genannt).

§20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Verbands es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§21 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

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  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Im Einvernehmen mit den anwesenden Mitgliedern kann der Vorstand auch eine dritte Person mit der Leitung der Mitgliederversammlung betrauen. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Versammlungsleiter unterzeichnet.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies auf Antrag entscheidet. Bei Online- und hybriden Mitgliederversammlungen sind geheime Abstimmungen ausgeschlossen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen worden ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Eine Stimmrechtsübertragung muss in Textform an ein einziges anderes stimmberechtigtes Mitglied erfolgen. Sie ist nur für alle Beschlüsse einer Versammlung möglich. Sie muss am Tag vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Bei Online-Mitgliederversammlungen ist eine Stimmrechtsübertragung ausgeschlossen. Für die Stimmrechtsübertragung ist das im Vorfeld der Versammlung vom Verein zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  5. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Verbandszwecks sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands oder Beirats beinhalten, entscheidet die Mitgliederversammlung. Entsprechende Vorschläge sind den Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist in diesen Fällen eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen aktiven (stimmberechtigten) Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
  6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§22 Haftung

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Für die Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschließlich der Verband mit seinem Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder seiner Organe für Verbindlichkeiten des Verbands besteht nicht. Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verband und seinen Mitgliedern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§23 Auflösung

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  1. Die Auflösung des Verbands kann nur in einer zu diesem Anlass einberufenen Versammlung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Verbands fällt das Vermögen an die Anfallberechtigten, die durch besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt werden und bei denen es sich auch um die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder, dann zu gleichen Teilen anfallberechtigt, handeln kann.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird. Der Verband wird bei Verlust der Rechtsfähigkeit nicht aufgelöst, sondern als nicht-rechtsfähiger Verband fortgeführt.
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