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EPOC-Verordnung Auch Klein- und Kleinstunternehmen müssen Behördenanfragen nach elektronischen Beweismitteln zeitnah beantworten

Es gibt mal wieder eine neue EU-Verordnung, bei deren Nichterfüllung man mit einem bestimmten Prozentsatz des „globalen Jahresumsatzes“ bestraft werden kann (in diesem Fall 2 Prozent), die mit allerlei bürokratischen Pflichten verbunden ist und die mit wenigen Abstrichen auch für Klein- und Kleinstunternehmen gelten soll, auch wenn sie sicher nur relativ wenige betrifft:

Am 17. April 2018 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über „Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen“ vorgelegt.

Wer anderen elektronische Kommunikation ermöglicht, unterliegt neuen Pflichten

Die Justizbehörde eines Mitgliedstaats könnte demnach mit einer Frist von zehn Tagen Inhaltsdaten und Metadaten anfordern. Im „Notfall“ verkürzt sich die Frist auf sechs Stunden. Ähnlich dem deutschen „Quick Freeze“ erhalten Internetdienstleister eine „Sicherungsanordnung“, damit herausverlangte Daten nicht gelöscht werden.

Die Vorschrift beträfe alle Firmen, die in EU-Mitgliedstaaten „interpersonelle Kommunikationsdienste“ anbieten, darunter auch „Kleinstprovider“. Darunter würden vermutlich z.B. auch die Betreiber von Onlinespielen mit Chatfunktion zählen oder generell von Chats fallen. Die Mitgliedsstaaten haben den Vorschlag der Kommission in einigen Punkten sogar verschärft (Ratsdokument 14351/18).

Die Fraktion Die Linke hat dazu eine Kleine Anfrage gestellt, deren Antwort (19/8054) jetzt veröffentlicht wurde

Einbeziehung von Klein- und Kleinstunternehmen

Die Bundesregierung hält demnach die grundsätzliche Einbeziehung auch von Klein- und Kleinstunternehmen in den Anwendungsbereich der EPOC-VO für sachgerecht, da andernfalls „sichere Datenhäfen“ entstehen könnten. Sie habe sich in den Verhandlungen zum Verordnungsvorschlag allerdings dafür eingesetzt, übermäßige Belastungen für kleinere Unternehmen zu vermeiden, indem sie beispielsweise die oben angesprochenen Reaktionsfristen verlängert hat.

Der Vorschlag, den Verordnungstext in Hinblick auf die Frist anzupassen, habe unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zwar keine Mehrheit gefunden, dafür sei aber Erwägungsgrund 45a angepasst worden. Erwägungsgründe sind Erläuterung bestimmter Tatsachen, die EU-Rechtsakten vorangestellt werden und aufzeigen soll, welche Überlegungen zum Erlass des Rechtsakts geführt haben, ähnlich der Gesetzesbegründung in deuschen Gesetzen.

Der Erwägungsgrund 45a sieht nunmehr vor, dass die Schwierigkeiten, die Kleinstunternehmen mit der Einhaltung der Herausgabefristen haben könnten, im Rahmen des Sanktionsmechanismus besonders zu berücksichtigen sind.

Wie sollen Rechtsanwälte, Ärzte und Journalisten vor Ausspähung geschützt werden?

In der kleinen Anfrage geht es noch um eine weitere Frage, die Selbstständige betrifft, nämlich wie aus Sicht der Bundesregierung der Schutz von Berufsgeheimnisträgern (z.B. Rechtsanwälte, Geistliche, Ärzte, Journalisten) sichergestellt werden soll.

Zur Antwort der Bundesregierung

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