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Beitragsbemessungsgrenzen 2020 und andere Rechengrößen der Sozialversicherung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat einen Referentenentwurf über eine Verordnung vorgelegt, mit dem die für Sozialversicherungsbeiträge maßgeblichen Rechengrößen festgelegt werden. In der Regel treten sie dann unverändert in Kraft, denn sie beruhen auf der Einkommensentwicklung des vorletzten Jahres, also 2018. Die Einkommensentwicklung betrug in diesem Jahr 3,12 Prozent (3,06 im Westen, 3,38 Prozent im Osten), das vorläufige Durchschnittsentgelt aller in der DRV Versicherten wurde 2018 mit 40.551 Euro festgestellt.

Daraus ergeben sich folgende Rechengrößen für das Jahr 2020:

  • Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung: 82.800 (Ost: 77.400) Euro
  • Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung: 56.250 Euro
  • Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung: 62.250 Euro
  • Bezugsgröße: 38.220 (Ost: 36.120) Euro

Aus ihnen wiederum leiten sich wiederum folgende wichtigen Betragsgrenzen ab (alle Angaben ohne Gewähr):

  • Der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung dürfte bei durchschnittlichem Beitragssatz bei etwas über 220 Euro liegen.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze (Mitversicherung) dürfte von 445 auf 455 Euro steigen.
  • Der Regelbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung für Selbstständige dürfte auf 592,41 Euro steigen.
  • Der Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige dürfte 81,81, ermäßigt 41,41 Euro betragen (Ost: 78,26, ermäßigt 39,13 Euro)
  • Der Höchstbeitrag zur Rentenversicherung steigt auf 1.283,40 (Ost: 1.199,70) Euro
  • Der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf 975,25 Euro

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