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Steuer-Urteil Nur wer Beruf und Privates im Ausland trennt, kann Reisekosten absetzen

Gute Idee: Ein Journalist macht eine Reise nach Kanada, und kommt im Anschluss auf den Gedanken, darüber eine Reportage zu schreiben. Noch eine gute Idee: Der Journalist versuchte aufgrund der Veröffentlichung seiner Reportage, die Reise nachträglich als Dienstreise zu deklarieren und die Kosten dafür in Höhe von 5.960 Euro steuerlich geltend zu machen.

Wird ein Teil des Urlaubs für berufliche Zwecke genutzt, kann dies steuerlich geltend gemacht werden

Soweit, so gut – diese Rechnung aber hat der Reporter ohne das Finanzamt gemacht. Dieses war der Meinung, dass eine Urlaubsreise eine Urlaubsreise bleibt – auch wenn der Weltenbummler im Nachhinein darüber einen Artikel oder gar ein ganzes Buch schreibt. In einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 13. Mai gab das Sächsische Finanzgericht der Behörde recht.

Entscheidend für das Gericht, die Reise als „ganz überwiegend privat motiviert“ einzustufen, war, dass der angestellte Journalist nicht im Auftrag seines Arbeitgebers in Kanada war, sondern lediglich in Absprache mit ihm. Die Indizien für diese Einschätzung waren deutlich: Der Journalist war nicht während seiner Arbeitszeit gereist, sondern im Rahmen seines Jahresurlaubs. Der Arbeitgeber hatte weder den Aufwand erstattet, noch die Kanada-Reportage gesondert honoriert. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Handelt sich nur um Dienstreise, wenn das im Vornherein so geplant war

Auch wenn der Journalist ein Angestellter war, ist das Urteil auch für Selbständige interessant, denn für sie gelten dieselben Kriterien bei der Absetzbarkeit von Reisekosten. Eine Dienstreise ist folglich nur, so der Newsletter Mediafon der Gewerkschaft verdi, was von vornherein und nachweislich als solche geplant wurde. „Für so eine Reise besorgt man sich also vorher Aufträge – und lässt sie sich am besten auch schriftlich bestätigen.“

Wer diese Regel beachtet, kann indes sehr wohl Reisekosten absetzen, auch wenn die Reise mindestens teilweise auch privat motiviert war. Wichtig dabei ist, dass der berufliche Aspekt nicht zu kurz kommt und zeitlich deutlich vom privaten Teil der Reise getrennt werden kann. Beispiel: Ein Computerfachmann, der eine viertägige Dienstreise zur Fachmesse Comdex nach Las Vegas mit einem dreitägigen Urlaub in der Wüstenmetropole verknüpft, kann vier Siebtel seiner Reise, auch vier Siebtel der Flugkosten, absetzen. Analog können Steuerzahler, die sich nach einem Spanisch-Intensivkurs in Mexiko noch einige Tage Strandurlaub gönnen, die Ausgaben für den Flug zumindest anteilig mit dem Fiskus verrechnen.

Auch Mischform möglich, wenn beruflicher Aspekt 10-15% ausmacht

Damit dies ohne große Diskussion gelinge, müsse laut „Welt am Sonntag“ der berufliche Aspekt mindestens zehn bis 15 Prozent der Reise ausmachen. Ein IT-ler, der seinen 3-wöchigen Thailandurlaub mit einem vierstündigen Fachkongress in Bangkok unterbricht, dürfte kaum einen Teil der Flugkosten steuerlich geltend machen können.

Ideal für die Steuererklärung ist, die beruflich und privat motivierten Teile der Reise tageweise trennen zu können. Ansonsten sollte der Reisende dem Finanzbeamten gut dokumentiert darlegen können, wie viele Stunden er an welchen Tagen beruflich tätig war. Ist dies schlüssig, dürfte der Absetzbarkeit eines Teils der Kosten für Hin- und Rückflug sowie Reiseversicherungen nichts im Wege stehen.

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