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FAQ zur Umsatzberechnung bei der Neustarthilfe Brutto? Netto? Nach Leistungserbringung? Bei Zahlungseingang?

Hier findest du Antworten auf ausgewählte Fragen zur Umsatzberechnung bei der Neustarthilfe. Bitte schau dir unbedingt auch unsere Experten-Talks sowie unsere Q&A-Session zur Neustarthilfe an, in der wir die Grundlagen erklärt und viele Zuhörer- bzw. Zuschauer-Fragen mündlich beantwortet haben.

Wir beantworten die häufigsten Fragen zur Umsatzberechnung bei der Neustarthilfe

Unsere Angaben sind mit großer Sorgfalt erstellt, wir können aber keine Gewähr für Aussagen übernehmen. Wir verweisen im Text jeweils auf den FAQ des BMWi (Bundeswirtschaftsministerium), so dass du unsere Antworten dort bei Bedarf nochmals überprüfen kannst.

Sollten dir Widersprüche oder Fehler auffallen, schreibe bitte einen Kommentar. Gib bei neuen Informationen bitte immer deine Quelle (Link) an.

 

Umsatzberechnung: Brutto oder netto?

Das ist eine der am häufigsten gestellten Fragen und ausnahmsweise ganz einfach zu beantworten: Berechnungsgrundlage für die Förderung ist der Nettoumsatz (ohne Umsatzsteuer!) aus selbstständiger (gewerblicher und freiberuflicher) Tätigkeit plus das Bruttogehalt aus nicht-selbstständigen Tätigkeiten. (3.6)

 

Antworten auf Fragen zu Umsatzberechnung: Brutto oder netto?

  • Umsatz meint Nettoumsatz, also ohne MwSt?
  • Jahresumsatz mit oder ohne MwSt?
  • Gilt der Bruttoumsatz oder der Nettoumsatz ohne Umsatzsteuer?
  • Bezieht sich der Umsatz auf den Brutto oder den Nettobetrag
  • Umsatz inkl. USt. oder exklusive?
  • Berechnet man hier den Umsatz mit oder ohne Umsatzsteuer?
  • Ist bei Umsatz gemeint, inklusive MwSt oder netto?
  • Zählt die eingenommene Umsatzsteuer zu den Umsätzen?
  • Umsatz brutto oder netto?
  • Mit Umsatz ist der Bruttoumsatz gemeint?
  • Antragstellung: Umsätze immer ohne Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer?

Die Antwort auf all diese Fragen ist immer dieselbe: Den Vergleichsumsatz, auf dessen Basis die Förderung berechnet wird und auch der Umsatz im ersten Halbjahr 2021, den man ihm im Rahmen der Endabrechnung gegenüberstellt, versteht sich immer netto, also ohne Umsatzsteuer. Falls ihr von den Zahlungseingängen ausgeht, müsst ihr also immer die erhobene Umsatzsteuer abziehen, bei Rechnungen den Betrag ohne Umsatzsteuer nehmen. Falls ihr Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müsst, sind auch diese eine gute Quelle, denn auch hier gebt ihr die Umsätze an, ggf. differenziert nach Steuersatz.

  • Da ich kein Kleinunternehmer bin, muss ich also den Referenzumsatz ohne Mwst. rechnen?

Kleinunternehmer mit einem Umsatz unter 22.000 Euro haben nach § 19 Umsatzsteuergesetz das Wahlrecht, keine Umsatzsteuer von ihren (dann meist privaten) Kunden zu erheben. Bei ihnen gilt brutto = netto, von daher stellt sich diese Frage gar nicht. Es gibt aber auch andere Unternehmen bzw. Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind.

  • Ich habe zwei selbständige Berufe ... muss ich beide Umsätze zusammenfassen .. einmal ist es mit, einmal ohne Umsatzsteuer?

Ja, du fasst die Nettobeträge der Umsätze aus beiden Tätigkeiten zusammen.

  • Gebt noch Eure Infos dazu, ob die *anderen Einnahmen* brutto oder netto einzurechnen sind???

Die wichtigste andere Einnahmeart neben den Umsätzen aus selbstständiger Tätigkeit ist das Einkommen aus nicht-selbstständiger Tätigkeit, also einer Anstellung. Hier ist auf das Bruttogehalt, also vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben abzustellen. Das gilt auch für Minijobs, wobei hier die Abzüge sehr niedrig sind, wenn es überhaupt welche gibt.

 

Umsatzberechnung: Nach Leistungserbringung oder Zahlungseingang?

Entscheidend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Aber: Bei Ist-Versteuerung (was ja bei Einzelunternehmern die Regel ist) richtet sich die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach dem Zahlungseingang.

Dann (also in einem Großteil der Fälle) besteht das Wahlrecht, den Umsatz auch für die Förderung so anzusetzen. Der Umsatz entspricht in diesem Fall dem, was du in deinen Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Umsatzsteuererklärung als Betriebseinnahmen angegeben hast. Alternativ kannst du den Umsatz auch aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ablesen.

Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z. B. bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. (3.5)

 

Antworten auf Fragen zu Umsatzberechnung: Brutto oder netto?

  • Die Ausführung zum Thema Umsatz und Zufluss habe ich nicht ganz verstanden. Kann ich z.B. Umsätze aus Dezember 2019 in meinen Referenzumsatz einrechnen, obwohl meine Rechnung dazu erst im Januar 2020 bezahlt wurde? Oder muss ich das so handhaben wie auch in meiner Steuererklärung (nach Zuflussdatum)?

Du hat dich bei der Umsatzsteuer für Ist-Versteuerung nach Zahlungseingang entschieden, das heißt der Umsatz ist gegenüber dem Finanzamt in dem Monat zu melden, in dem er auf dem Konto (oder in der Kasse eingeht). In Bezug auf die Neustarthilfe hast du dann ein Wahlrecht und kannst die Einnahmen alternativ auch nach Leistungserbringungdatum zeitlich einordnen. Das Datum der Leistungserbringung musst du ja immer in deinen Rechnungen angeben.

Wenn du Leistungen aus dem Dezember 2019 in deinen Vergleichumsatz einrechnen möchtest, obwohl sie erst im Januar 2020 bezahlt wurden, musst du durchgängig - auch bei der Berechnung deines Umsatzes im ersten Halbjahr 2021 - diesem Prinzip folgen. Die Berechnung nach Zahlungseingang ist einfacher, du hast wahrscheinlich schon entsprechende Auswertungen, auch für die Bewilligungsstelle ist sie einfacher zu kontrollieren und dürfte zu weniger Nachfragen führen. Aber der zusätzliche Aufwand nach Leistungsdatum zu rechnen, kann sich für dich lohnen, wenn zufällig größere Rechnungen gehäuft erst außerhalb der Periode bezahlt wurden.

  • Wahlrecht: Bei Ist-Versteuerung macht es Sinn, sich Jobs aus dem 1. Halbjahr 2021 erst ab Anfang Juli 2021 bezahlen zu lassen?!

Bei Ist-Versteuerung ist der Zahlungseingang entscheidend. Zahlungseingänge im zweiten Halbjahr zählen nicht als Umsatz. Bedenke aber, dass du die Bewilligungsstelle im Rahmen der Antragstellung vom Bankgeheimnis entbindest. Sie kann also im Rahmen einer Stichprobenkontrolle oder im Verdachtsfall prüfen, ob du Gestaltungsmissbrauch betrieben hast.

  • Ist es unerheblich wann der Zeitraum der Leistungserfüllung war?

Nein, der Zeitpunkt der Leistungserfüllung ist grundsätzlich entscheidend, aber bei Ist-Versteuerung besteht ein Wahlrecht, auch für den Antrag auf Neustarthilfe nach dem Zahlungseingang vorzugehen. In diesem Fall ist der Zeitraum der Leistungserbringung egal.

  • Welcher Zeitpunkt ist für die Berücksichtigung eines erzielten Umsatz ausschlaggebend?

    - Datum der Leistungserbringung

    - Datum der Rechnungslegung

    - Datum des Zahlunbgseingangs

    Diese Zeitpunkte unterscheiden sich teilweise erheblich!

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung oder - wenn das entsprechende Wahlrecht besteht - der Zeitpunkt des Zahlungseingangs. Normalerweise ist der Ablauf ja wie folgt: Du erbringst eine Leistung, stellst diese in Rechnung und erhältst dann die Zahlung. Bei Ist-Versteuerung ist der Zahlungseingang entscheidend, bei Soll-Versteuerung (Pflicht bei UGs und GmbHs) das Datum der Rechnungsstellung.

  • Muss in beiden Zeiträumen konsequent nur Soll- oder Ist-Besteuerung angegeben werden?

Ja, dem gewählten Prinzip musst du durchgängig folgen.

  • Bin Freiberufler mit Einnahmen-Überschussrechnung. Habe Rechnungen aus 2020 (insg. 28.000 Euro) bewust erst im Januar 21 vereinnahmt, weil ich seit Feb. ohne Einnahmen bin und die Steuer glätten wollte. Im Verglich zu 2019 verzerrt sich dadurch das Bild sehr. Zählt hier rein das Zuflussprinzip?

Statt das Zuflussprinzip zu wählen, kannst du in jedem Fall nach Leistungserbringung vorgehen. Dann wären die 28.000 Euro Umsatz des Jahres 2020, was auch den tatsächlichen Verhältnissen eher entspricht.

  • Wird "Umsatz" gemäß Geldeingang aufs Konto berechnet, oder nach Leistungs-/Rechnungsdatum?

Sofern ein Wahlrecht besteht, ist es zwischen Geldeingang und Leistungserbringungsdatum.

  • Der Referenzbetrag 2019 ist auf der Grundlage der Ist-Versteuerung ermittelt. Bei der Dezemberhilfe darf ich den Monat nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung berechnen. Bei der Neustarthilfe, MUSS ich den Umsatz nach der Ist-Versteuerung wie 2019 berechnen oder kann ich hier auch nach Zeitpunkt der Leistungserbringung rechnen. Dieser Berechnungsmodus macht ja einen großen Unterschied.

Bei der Neustarthilfe muss der Umsatz in beiden Zeiträumen nach demselben Prinzip ermittelt werden. Das ist anders als bei der November-/Dezemberhilfe.

  • Es ist sehr schwer zu sagen, welche Einnahmen man haben wird, denn man weiß ja auch nicht, ob Auftraggeber zahlen werden und ob man neue Auftrräge bekommt.

Wenn du ganz sicher sein möchtest und keinen akuten Liquiditätsbedarf hast, kannst du den Antrag auf Neustarthilfe auch im Juli oder August 2021 stellen, dann ist ja bekannt, was du geleistet hast bzw. bezahlt bekommen hast.

  • Wenn ich im Juni eine Leistung erbringe, aber erst z.B. im August eine Rechnung stelle, findet diese Summe noch Eingang in die Endabrechnung (wegen Leistungszeitraum) oder nicht mehr?

Wenn du nach Leistungszeitraum rechnest handelt es sich nach unserem Verständnis um Umsatz  des ersten Halbjahrs, wenn du nach Zahlungseingang rechnest, ist das nicht der Fall.

  • Frage zum Zuflussprinzip: Zitat: "Umsatz gehört in den Monat, in dem die Leistung erbracht wurde." Was, wenn ein Honorar erst Monate nach Leistungserbringung gezahlt wird? Nicht wegen Zahkungsverzug seitens der Kunden, sondern aufgrund der Art der Tätigkeit?

Wenn du das Wahlrecht hast und den Umsatz nach Zuflussprinzip angibst, fließen in den Umsatz des ersten Halbjahrs 2021 Leistungen ein, die du bereits 2020 erbracht hast, dafür hast du Leistungen erbracht, die erst nach Ende des Halbjahrs zu Zahlungseingängen führen. Bei gleichmäßiger Auslastung sollte sich das die Waage halten. Tatsächlich wirst du vielleicht beide Szenarien durchrechnen und die für dich günstigere Methode wählen.

Dazu musst du lediglich eine Liste deiner Rechnungen machen, deren Leistungen bzw. Zahlungseingang im Vergleichszeitraum bzw. im ersten Halbjahr 2021 lagen. Notiere dir den Nettobetrag, den Leistungszeitraum und den Zahlungseingang. Dann bilde Summen  nach Leistungszeitraum bzw. nach Zahlungseingang in der entsprechenden Periode.

  • Beispiel für Einnahmenzeitpunkt beim Tanzlehrer mit EÜR: Normal gibt es eine Kursgebühr zu Kursbeginn (z.B. Kurs von Mai bis August); wie wirkt es sich auf die Neustarthilfe aus, wenn die Kurskosten im Mai oder im Juli gezahlt wird.

In Abschnitt 3.5 des BMWi-FAQ heißt es dazu: "Das hängt von der Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z. B. bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen." Wenn man den Umsatz nach Leistungserbringung berechnet, ist der Zahlungseingang ohnehin nicht relevant und der Umsatz kann nach einem nachvollziehbaren Schlüssel auf die Monate aufgeteilt werden. Man könnte den Satz so verstehen, dass - auch wenn man grundsätzlich nach Zahlungseingang - vorgeht, gebündelte Rechnungen für einen längeren Zeitraum auch aufgeteilt werden können. Das ist aber ein Wahlrecht, denn es "ist zulässig", es ist keine Pflicht. Wichtig dürfte vor allem sein, dass man diese Wahlmöglichkeiten konsistent ausübt, also sowohl für das erste Halbjahr 2021 als auch für den Vergleichszeitraum.

  • Ich erhielt 2019 von einem AG 5.300 Euro brutto für Leistungen aus dem Jahr 2018. Wie gehe ich damit um? Ist das Teil vom Umsatz 2019?

Das hängt u.E. davon ab, ob du den Umsatz nach Leistungserbringung oder Zahlungseingang ermittelst. Im ersten Fall ist es ein Umsatz des Jahres 2018, im anderen des Jahres 2019.

  • Muss man als Vergleichsumsatz 2019 Januar bis Juni Umsatz nehmen auch wenn man den meisten Umsatz 2019 im zweiten Halbjahr gemacht hat?

Wenn du schon vor dem 01.01.2019 gegründet hast (Gründungsdatum in steuerlicher Anmeldung), ist der Umsatz des gesamten Jahres 2019  dein Vergleichsumsatz. Nur die zweite Hälfte 2019 könntest du nehmen, wenn du erst im Juli 2019 gegründet hättest (was ja offensichtlich nicht der Fall ist) oder deine geringen Umsätze im ersten Halbjahr in Krankheit, Pflege oder Elternzeit begründet sind. Dann darf man nämlich eine Gründung nach Ende dieser Zeit fingieren, hat dann sogar das Wahlrecht, andere Vergleichszeiträume zu wählen.

  • Sind die Gesamteinkünfte immer jeweils auf 6 Monate ausgelegt?

Der Vergleichszeitraum ist in der Regel das Gesamtjahr 2019, wenn nicht die Gründung am 01.01.19 oder später erfolgte, dann besteht ein Wahlrecht. Die Förderung bezieht sich immer auf das gesamte erste Halbjahr 2021.

  • In meinem Geschäft schließt man als Kunde Laufzeitverträge ab. Kunden, die aufgrund der Corona-Schließungen gekündigt haben und explizit nach den Öffnungen wieder einsteigen wollen - die Beträge mit hineinzurechnen, die durch solche Kündigungen entgehen, das "geht" wohl nicht/ist wahrscheinlich keine gute Idee - oder?

Du musst nur die Umsätze angeben, für die du - je nach gewählter Methodik - entweder Zahlungen erhalten oder Leistungen erbracht hast. Bei Laufzeitverträgen kannst du - wie oben beschrieben - die Umsätze dem entsprechenden Zeitraum bzw. Halbjahr zuordnen.

  • Bin ich in meiner Entscheidung ob Ist- oder Sollversteuerung völlig frei?

Bei GmbHs und UGs z.B. hast du gegenüber dem Finanzamt keine Wahl und musst Soll-Versteuerung wählen. Nur wenn du Ist-Versteuerung gewählt hast (was bei den meisten Einzelunternehmern der Fall ist, weil viel einfacher), hast du bei der Neustarthilfe die Wahl zwischen Berechnung der Umsätze nach Leistungserbringung und Zahlungseingang.

  • Ich habe 2019 Einiges erarbeitet, aber 2020 erst das Geld bekommen. Wenn ich wähle: nach erbrachter Leistung, dann ist dieser Betrag ja nicht in der Einkommensteuererklärung 2019 enthalten. Geht das trotzdem?

Ja, das ist im BMWi-FAQ ausdrücklich so vorgesehen. Bei größeren Abweichungen kann es zu Rückfragen kommen, aber das sollte dich nicht davon abhalten, die für dich günstigere Methodik zu wählen.

  • Zählt beim Einkommen aus Angestelltentätigkeit auch der Zeitpunkt der Gehaltszahlung. Stichwort: Bei AÜ bekommt man Gehalt erst immer einen Monat später.

Im BMWi-FAQ heißt es unter 3.6 dazu: "Es ist auf die Zahlungen abzustellen, die für einen Monat des Vergleichszeitraums gezahlt wurden."

  • Berechnung: Was ist, wenn ein Umsatz über den Jahreswechsel 2020 erbracht wurde?

Bei Ist-Versteuerung und Zuordnung nach Zahlungseingang wäre der Zeitpunkt eindeutig. Beim Leistungserbringungsprinzip müsste man den Umsatz vermutlich wertmäßig auf die beiden Jahre aufteilen.

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