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Großer Erfolg Forderungen des VGSD zur Verdienstausfallentschädigung bei Kinderbetreuung umgesetzt!

Die Forderungen des VGSD nach mehr Gerechtigkeit für Selbstständige bei der Verdienstausfallentschädigung wegen Kinderbetreuung werden nun durch eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes umgesetzt. Das entsprechende Rahmengesetz („Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“) wurde bereits vom Bundestag beschlossen und wird am 26. März den Bundesrat den passieren, bevor es voraussichtlich Ende März in Kraft tritt.

Selbstständige Eltern erhalten nun wegen geschlossener Kitas und Schulen eine bessere finanzielle Unterstützung.

Diese Entwicklung ist ein großer Erfolg und das Ergebnis unseres offenen Briefes an Gesundheitsminister Spahn, der zunächst Ende Februar eine Einladung von Vera Dietrich als Sachverständige in den Gesundheitsausschuss des Bundestages zum Thema Kinderkrankengeld nach sich gezogen hatte. In der Sitzung kritisierte sie die Benachteiligung Selbstständiger bei der finanziellen Unterstützung wegen geschlossener Kitas und Schulen und forderte eine Gleichbehandlung mit GKV-Versicherten, die Anspruch auf das Corona-Kinderkrankengeld haben. Unsere Forderungen, die auch in einer von 40 weiteren Verbänden gezeichneten schriftlichen Stellungnahme für den Ausschuss genannt wurden, umfassten eine Angleichung der Ansprüche an die Regelungen des Corona-Kinderkrankengeldes für GKV-Versicherte, die Einbeziehung des Home-Office und die Entfristung des Entschädigungszeitraumes über März 2021 hinaus.

Die Neuerungen im Einzelnen

Entsprechend unserer zentralen Forderungen wird der Umfang der Ansprüche jetzt an die Regelungen des Corona-Kinderkrankengeldes angeglichen, wie sie für gesetzlich Versicherte mit Krankengeldanspruch nach §45 SGB V gelten. Außerdem wird die Gültigkeit der Unterstützungsleistung für maximal 10 Wochen pro Jahr bis Ende März 2021 nun für ein weiteres Jahr verlängert:

Zukünftig besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Präsenzpflicht der Schule aufgehoben oder der Zugang zu Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt ist oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer Betreuungseinrichtung/Schule abzusehen. Bislang mussten selbstständige Eltern dagegen immer eine Notbetreuung in Anspruch nehmen, sofern diese angeboten wurde. Sie konnten keinen Anspruch geltend machen, wenn sie ihre Kinder aus Infektionsschutzgründen freiwillig zu Hause betreuen wollten.

Zudem gilt das Home-Office zukünftig nicht mehr als Hinderungsgrund für die Inanspruchnahme der Unterstützung. Bislang mussten selbstständige Eltern im Home-Office nachweisen, dass die Betreuung ihrer Kinder während der Home-Office Arbeitszeit unzumutbar ist. Hierbei kam es oft zu nicht nachvollziehbaren Ermessensentscheidungen der Behörden und einer Verweigerung der Leistung. Nun besteht der Anspruch grundsätzlich auch im Home-Office.

In der Gesetzesbegründung heißt es entsprechend:

„Mit der Ergänzung wird sichergestellt, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1a auch dann geltend gemacht werden kann, wenn der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer der genannten Einrichtungen abzusehen. Insoweit entspricht die Formulierung dem § 45 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Anspruch soll unter diesen Voraussetzungen unabhängig davon bestehen, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden kann.“

Schließlich wird die Dauer der Unterstützung über den 28. März 2021 hinaus verlängert für ein weiteres Jahr, in dem erwerbstätigen Eltern jeweils bis zu 10 Wochen (20 Wochen für Alleinerziehende) zustehen. Die Höhe der Entschädigung beläuft sich nach wie vor auf 67% des Nettoeinkommens und maximal 2.016€ pro Monat. Der Anspruch ist zukünftig an die Voraussetzung gebunden, dass der Bundestag vorher eine epidemische Lage von nationaler Tragweite bestätigt hat. Dies ist aktuell der Fall und wird das nächste Mal im Juni 2021 überprüft.

Unser Rat zum Umgang mit den Behörden bei neuen Anträgen

Leider nicht umgesetzt wurde unsere Forderung, die Entschädigung nach dem IfSG zukünftig unbürokratisch - analog zum Kinderkrankengeld - über die Krankenversicherungsträger abzuwickeln. Es bleibt also bei der Zuständigkeit der Landesbehörden und der damit verbundenen Bürokratie. Für die meisten Bundesländer können die Anträge hier eingereicht werden. Alle anderen zuständigen Landesbehörden findet ihr hier ganz unten auf der Seite.

Aufgrund der Erfahrungswerte und Rückmeldungen unserer Mitglieder raten wir weiterhin dazu, sich in jedem Fall vor der Antragsstellung über die Genehmigungspraxis der zuständigen Behörde in eurem Bundesland zu informieren. Denn in der Vergangenheit haben sich immer wieder große Unterschiede auf Länderebene gezeigt.

Wichtig: die Entschädigung auf Verdienstausfallentschädigung wegen Kinderbetreuung nach § 56 Abs. 1a IfSG ist - ebenso wie das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V – grundsätzlich an eine Erwerbstätigkeit gebunden, da nur in diesem Fall auch ein Verdienstausfall entstehen kann. Daher sollte bei der Antragstellung deutlich werden, dass ihr auch in der Pandemie faktisch erwerbstätig seid. Liegt ein Einkommen vor, ist dies natürlich ein wichtiger Nachweis für eine Erwerbstätigkeit. Selbst wenn im schlimmsten Fall aber gerade alle Aufträge weggebrochen sind, habt ihr als Selbstständige natürlich trotzdem immer Arbeit bei der Akquisition von neuen Aufträgen, der Entwicklung von Geschäftsmodellen, Weiterbildung, dem Ausbau eurer Internetpräsenz usw., der ihr nicht nachkommen könnt, wenn ihr eure Kinder betreuen müsst. Ungünstig für euren Antrag wäre es, wenn die Behörde den Eindruck gewinnt, dass ihr zu Hause sitzt und sowieso nichts zu tun habt. Dann nämlich entsteht auch kein Anspruch auf Entschädigung, weil die geschlossenen Kitas/Schulen und damit auch die Betreuung der Kinder in der Verwaltungslogik nicht ursächlich für einen Verdienstausfall sein können.

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