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Erfahrungsaustausch Corona-Hilfen für Selbstständige im Saarland

Hier wollen wir gemeinsam mit euch erarbeiten, was über die Bedingungen und Vergabepraxis der Corona-Hilfen für im Saarland ansässige Selbstständige bekannt ist.

(Neben einem eigenen Länderprogramm vergibt das Saarland auch die Zuschüsse des Bundes. Zu den hierfür bundesweit einheitlich geltenden Rahmenbedingungen haben wir eine eigene Seite zum Erfahrungsaustauch eingerichtet.)

Wappen des Saarlands

Bitte hilf mit...

... indem du deine Fragen und Antworten zu diesem Thema, deine Erfahrungen, von offizieller Seite erhaltene Auskünfte usw. unten per Kommentar mit den anderen Mitgliedern teilst - am besten mit Link auf die Quelle (wenn es eine gibt).

Unser Plan ist, die wichtigsten Fakten und Tipps dann hier als Beitrag zusammenzufassen. Danke fürs Mitmachen! (Seiten-Pate gesucht)

(Neben einem eigenen Länderprogramm vergibt Saarland auch die Zuschüsse des Bundes. Zu den hierfür bundesweit einheitlich geltenden Rahmenbedingungen haben wir eine eigene Seite zum Erfahrungsaustauch eingerichtet.)

Warnung: Phishing Mails im Umlauf

„Achtung! Derzeit sind Phishing-Mails im Namen der Bundesländer unterwegs, die an Soforthilfe Empfänger gerichtet sind. Weder die Mails noch die darin enthaltenen Formulare stammen von der Landesregierungen. Empfänger dieser Phishing-Mail sollten die gesendeten Dateien in der Anlage auf keinen Fall öffnen. Aktuell sind Fälle in folgenden Bundesländern bekannt: Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Hieran können Sie mögliche Phishing-Mails erkennen. Unter den offiziellen Seiten der Bundesländer finden Sie weitere Informationen."

Bitte beachten Sie, dass die Antragsfrist am 31.05.2020 abgelaufen ist.

Für alle, die ALG2 beantragt haben. Die Corona Soforthilfe darf nicht auf das ALG2 angerechnet werden. Sollte eine Arbeitsagentur hier anders verfahren, haben Sie die Möglichkeit einen Einspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Vereinbarkeit Länder- mit Bundesprogramm

Nachfolgeprogramm

Information vom Wirtschaftsministerium, Stand 08.07.2020, 09:00 Uhr

Eine Antragstellung ist noch nicht möglich.

Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich im Wesentlichen um ein Bundesprogramm. Somit ist der Bund inhaltlich für die Förderbedingungen zuständig. Die Förderanträge müssen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden, die auch viele Fragen beantworten können.

Nach Auskunft des Bundes soll der Start des Unterstützungsangebots demnächst erfolgen. Eine Antragstellung ist momentan leider noch nicht möglich.

Seitens des Landes wollen wir das Hilfsprogramm des Bundes sinnvoll durch Förderung eines fiktiven Unternehmerlohns ergänzen: Der Bund schließt Lebenshaltungskosten oder einen Unternehmerlohn bei den förderfähigen Kosten explizit aus. Wie schon bei der Soforthilfe will das Land einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat in Abhängigkeit vom individuellen Umsatzrückgang daher auch bei der Überbrückungshilfe aus Landesmitteln aufstocken.

Überbrückungshilfe Corona - Infos vom Wirtschaftsministerium

Seit dem 01.06.2020 ist keine Antragsstellung für das erste Soforthilfeprogramm mehr möglich.

Unter Förderprogramme Bund und Land findet ihr eine Übersicht über die Fördermaßnamen (erste Soforthilfen), aufgeteilt nach Bund und Land.

Wer bekommt wie viel (Stand erste, mittlerweile abgelaufene Soforthilfe)

Falls Sie schon Landesmittel erhalten haben, dann können Sie mit Bundesmitteln in Höhe von:

  • Antragssteller (bis zu 1 Person) hat bereits bis zu 3.000 € vom Land erhalten – bis zu weitere 6.000 € aus Bundesmitteln sind möglich (max. 9.000 € insgesamt)
  • Antragssteller (1-5 Personen) hat bereits bis zu 6.000 € vom Land erhalten – bis zu weitere 3.000 € aus Bundesmitteln sind möglich (max. 9.000€ insgesamt)
  • Antragssteller (bis zu 10 Personen) hat bereits bis zu 10.000 € vom Land erhalten – bis zu weitere 5.000 € aus Bundesmitteln sind möglich (max. 15.000€ insgesamt)

rechnen.

Falls Sie keine Landesmittel beantragt und erhalten haben, dann können Sie mit Bundesmitteln in Höhe von:

  • Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten können eine einmalige Soforthilfe von insgesamt bis zu 9.000 Euro erhalten
  • Antragsteller mit bis zu 10 Beschäftigten können eine einmalige Soforthilfe von insgesamt bis zu 15.000 Euro erhalten.

rechnen.

Vorausgesetzt der Antragssteller erfüllt die Kriterien für das Bundesprogramm.

Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Mietnachlass von mindestens 20% gewährt wurde, kann er den betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen.

Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.

Voraussetzungen (Stand erste, mittlerweile abgelaufene Soforthilfe)

Um Bundesmittel zu erhalten, müssen sie einen Liquiditätsengpass angeben und beweisen. Der Liquiditätsengpass liegt vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu zahlen. Der Personalaufwand gehört nicht zum Sach- bzw. Finanzaufwand. Wichtig: Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die/der durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Liquiditätsengpässe, die vorher entstanden sind, können nicht mit angegeben werden.

Ein Unternehmen, das kein Soloselbstständiger oder Freiberufler ist, ist auch im Nebenerwerb antragsberechtigt, sofern das Unternehmen wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig ist.

Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige Freier Berufe (sofern Sie Ihre Tätigkeit im Haupterwerb ausüben) und sonstige kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) mit bis zu 10 Beschäftigten, die...

a)  wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind,

b)  ihren Hauptsitz im Saarland haben, und

c)  bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind (im Folgenden: „Antragsberechtigte“).

Ein Unternehmen, das kein Soloselbstständiger oder Freiberufler ist, ist auch im Nebenerwerb antragsberechtigt, sofern das Unternehmen wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig ist.

Unerheblich ist, ob die Antragsberechtigten ganz oder teilweise steuerbefreit sind. Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Ein Bezug von Kosten der Grundsicherung für arbeitssuchende Selbständige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist durch den Bezug von Mitteln nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen.

Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in Schwierigkeiten waren.

Darf ich private Ausgaben berücksichtigen?

Nein, Gegenstand der Soforthilfen ist eine einmalige Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung, die ausschließlich für Soloselbständige, Angehörige Freier Berufe und sonstige kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) gewährt wird, die durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Der Liquiditätsengpass durch die Corona-Pandemie kann insbesondere daraus resultieren, dass

  • ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr (bei Gründungen im Vergleich zum Vormonat) vorliegt,

oder

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Krise weggefallen sind.

Sollte es sich um ein verbundenes Unternehmen handeln, ist hinsichtlich des Liquiditätsengpasses auf das Gesamtunternehmen abzustellen.

Antragstellung (Stand erste, mittlerweile abgelaufene Soforthilfe)

Der Antrag zu Mitteln aus dem Bundesprogramm ist spätestens bis zum 31. Mai 2020 zu stellen. Der Antrag ist über das Webformular zu stellen.

Nachdem der Antrag gestellt ist, passiert folgendes:

  • Jeder Antragsteller bekommt nach Antragstellung ein PDF seines Antrags angezeigt – dieses kann man sich dann abspeichern.
  • An jeden Antragsteller wird unmittelbar nach Antragstellung eine Bestätigungsmail an die im Antrag angegebene Mailadresse geschickt.
  • In der Bestätigungsmail befindet sich ein Link, den man anklicken muss. Danach gelangt man auf eine finale Seite. Ihre Daten wurden erfolgreich bestätigt.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht.

Die Antragsteller werden darum gebeten, keine eigenständigen Korrekturen einzureichen. Weder per Mail, noch telefonisch. Wenn die Prüferinnen und Prüfer sehen, dass etwas fehlt, nehmen diese Kontakt mit den Antragstellern per Mail auf. Es wird darin erläutert was fehlt und ein neuer Antrag wird angefordert.

Aufgrund des extrem hohen Antragsaufkommens und der Dringlichkeit des Bedarfs aller Antragstellenden bittet die Landesregierung Saarland von Nachfragen zum jeweiligen Stand der Bearbeitung abzusehen.

Erforderliche Unterlagen (Stand erste, mittlerweile abgelaufene Soforthilfe)

Zum Nachweis bei der Antragsstellung ist beizufügen: Kopie der Gewerbeanmeldung oder Kopie des Handelsregisterauszuges oder Kopie des letzten Steuerbescheides oder Nachweis der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Scannen oder fotografieren Sie das entsprechende Dokument. Bitte beachten Sie, dass jede einzelne Datei (pdf, jpg oder gif) nicht größer als 2 MB sein darf. Weitere Belege müssen nicht eingereicht werden.

Bitte bewahren Sie aber die zugrundeliegenden Informationen zur Antragstellung und insbesondere zur Berechnung des Liquiditätsengpasses bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.

Bei der Frage im Antrag nach einer kurzen Erläuterung für die existenzgefährdende Wirtschaftslage sollte dargestellt werden, dass und warum der fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand (also ohne Personalkosten und private Lebenshaltungskosten) in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten nicht mehr durch die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb gedeckt werden kann. Besonderheiten, wie beispielsweise Angaben zu bereits erhaltenen Soforthilfen, anderen Hilfen, anderen Entschädigungsleistungen, Miet- oder Pachtnachlässen, usw. sind hier grundsätzlich ebenfalls anzugeben.

Den vierstelligen NACE-Code der Haupttätigkeit bei Punkt 3 im Formular finden Sie ab Seite 65 hier. Alternativ können Sie diesen durch Eingabe von „NACE-Code“ und ihrer Tätigkeit in eine beliebige Suchmaschine finden.

Weitere Informationen zum Bundesprogramm findest du hier.

Die wichtigsten Fakten und Tipps

Offizielle Informationen der Landesregierung:

Alle IHK in Saarland auf einen Blick:

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