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Netzwerktag für Selbstständige mit Barcamp am 14. + 15. Oktober 2024
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Erfahrungsaustausch Corona-Hilfen für Selbstständige in Bayern

Hier wollen wir gemeinsam mit euch erarbeiten, was über die Bedingungen und Vergabepraxis der Corona-Hilfen für in Bayern ansässige Selbstständige bekannt ist.

(Neben einem eigenen Länderprogramm vergibt Bayern auch die Zuschüsse des Bundes. Zu den hierfür bundesweit einheitlich geltenden Rahmenbedingungen haben wir eine eigene Seite zum Erfahrungsaustausch eingerichtet.)

Wappen von Bayern

Bitte hilf mit...

... indem du deine Fragen und Antworten zu diesem Thema, deine Erfahrungen, von offizieller Seite erhaltene Auskünfte usw. unten per Kommentar mit den anderen Mitgliedern teilst - am besten mit Link auf die Quelle (wenn es eine gibt).

Unser Plan ist, die wichtigsten Fakten und Tipps dann hier als Beitrag zusammenzufassen. Danke fürs Mitmachen! (Seiten-Pate gesucht)

Achtung! Derzeit sind Phishing-Mails im Namen der Bundesländer unterwegs, die an Soforthilfe Empfänger gerichtet sind. Weder die Mails noch die darin enthaltenen Formulare stammen von der Landesregierungen. Empfänger dieser Phishing-Mail sollten die gesendeten Dateien in der Anlage auf keinen Fall öffnen. Aktuell sind Fälle in folgenden Bundesländern bekannt: Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Hieran können Sie mögliche Phishing-Mails erkennen. Unter den offiziellen Seiten der Bundesländer finden Sie weitere Informationen.

Bayern: FIU warnt vor Betrugs- und Geldwäscheaktivitäten im Zusammenhang mit COVID-19

Die Initiative für die Veranstaltungswirtschaft hat einen Screenshot einer solchen eMail online gestellt.

Vereinbarkeit Länder- mit Bundesprogramm

  • Nicht kumulativ: "Bayern hat bereits einen Härtefallfonds eingeführt [Antragstellung seit 18. März möglich], die für Unternehmen bis zu 10 Mitarbeitern etwas niedrigere Fördergrenzen vorsieht, dafür Unternehmen bis zu 250 Mitarbeiter [besser] unterstützen kann. Das Programm des Bundes wird im Freitstaat so umgesetzt, dass das jeweils für das Unternehmen günstigere Soforthilfeprogramm (Bund/ Land) herangezogen wird." (vbw)
  • "Die bayerische Staatsregierung hat festgelegt, dass ... Selbstständige, die bereits die niedrigere bayerische Soforthilfe beantragt haben, die Hilfen ggf. bis zur entsprechenden Höhe des Bundesprogrammes aufgestockt werden sollen. Die Förderrichtlinien zum Programm des Bundes und die Modalitäten zur Kombination der Programme werden allerdings noch abgestimmt. ... Unternehmen, die umgehend Liquiditätshilfe benötigen, sollten den bayerischen Antrag stellen und den tatsächlichen Liquiditätsbedarf eintragen." (vbw hierfür und für das Folgende)

Wer bekommt wie viel?

  • Solo-Selbstständige / bis zu fünf Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente): Bayern bis zu 9.000 Euro / Bund bis zu 9.000 Euro
  • bis zu zehn Mitarbeiter: 15.000 / 15.000 Euro
  • bis zu 50 Mitarbeiter: 30.000 / 0 Euro
  • bis zu 250 Mitarbeiter: 15.000 / 0 Euro
  • "Obergrenze ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses"
  •  Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

Voraussetzungen

  • In Bayern ansässige Unternehmender gewerblichen Wirtschaft im Sinn des § 2 des Gewerbesteuergesetzes, Unternehmen der Landwirtschaft im Rahmen landwirtschaftsnaher sowie hauswirtschaftlicher Tätigkeiten und Dienstleistungen sowie selbstständige Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 250 Mitarbeitern (eine Betriebs- und Arbeitsstätte in Bayern vorausgesetzt)
  • Ausgenommen ist der Bereich der landwirtschaftlichen Primärerzeugung
  • Bloße Umsatz-, Gewinn- oder Verdienstausfälle oder -rückgänge berechtigen nicht allein zur Soforthilfe
  • Nebenerwerbsbetriebe werden grundsätzlich nicht berücksichtigt, es sei denn, dass auch die Liquidität des Haupterwerbs nahe Null ist
  • Existenzbedrohende Lage oder massive Liquiditätsprobleme.

    Definition zum Liquiditätsengpass:

    Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

  • Nicht anzurechnen sind allerdings z.B. langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherung, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden."
  • "Eine Beantragung ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen Betrug ist ... Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren ... jeder Fall, der bekannt wird, angezeigt wird ..."
  • Nicht gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf die Corona-Krise zurückzuführen.

    Darf ich private Ausgaben berücksichtigen?

  • Private Ausgaben werden hier nicht berücksichtigt. Die Soforthilfe ist nur zur Deckung betrieblicher Verbindlichkeiten gedacht die aktuell nicht aus dem laufenden Geschäftsbetrieb heraus gedeckt werden können.

Antragstellung

  • Länderprogramm (Härtefallfonds "Corona") bereits seit 18. März
    • Richtlinien zur bayerischen Soforthilfe Corona
    • "Das Antragsverfahren wird so schnell wie möglich auf ein Onlineverfahren umgestellt." (Voraussichtlich mit Antragstellung für Bundesprogramm, dann bitte nur noch Onlineverfahren nutzen - beschleunige Antragsbearbeitung)
    • Das Antragsverfahren wurde am 31.03 auf ein Onlineverfahren umgestellt. Anträge per Post oder PDF können nicht mehr gestellt werden.
    • Mehrfache Anträge sind möglich

      6.4. Stellung mehrerer Anträge (aus den Richtlinien)

      Solange der Antragsberechtigte die in Nr. 5 S. 1 maximal festgelegte Finanzhilfe noch nicht in Anspruch genommen hat, können bei erneut auftretenden Liquiditätsengpässen, die durch die Corona-Krise verursacht sind, erneut Anträge gestellt werden.

    • Ab 20. April können auch Landwirtschaftsbetriebe mit Primärproduktion und wirtschaftlich tätige gGmbHs (z. B. Bildungseinrichtungen, Vereinscafés, Jugendzentren, Pflegeeinrichtungen, Frauenhäuser) mit mehr als 10 Beschäftigten Soforthilfe erhalten. Wichtig: Eine Antragseingabe vor dem 20. April 2020 führt systembedingt zur Ablehnung.
  • Bundesprogramm: Antragstellung ab Dienstag (31.03.) nachmittags möglich - wir erwarten, dass eine elektronische Antragstellung möglich sein wird (vbw-Beitrag mit aktuellen Infos und Klarstellungen, 07.04.20), Antragsstellung bis spätestens31. Mai 2020
    • Richtlinien zur Soforthilfe Corona des Bundes in Bayern
    • Antragsstellung online unter https://soforthilfe-corona.bayern/ möglich (seit 31.03). Dies gilt kombiniert für das Länder- und Bundesprogramm. Bereits per PDF eingereichte Anträge sollen noch bearbeitet werden. Anträge können ab jetzt nur noch über das Onlineverfahren gestellt werden.
    • Verhältnis Bundesprogramm zu Soforthilfe (Auszug aus den Richtlinien)

      Erfüllt der Antragsteller sowohl die Antragsvoraussetzungen für das bayerische Soforthilfeprogramm als auch für das Bundesprogramm zur Soforthilfe, tritt das bayerische Programm hinter dem Bundesprogramm zurück. Dies gilt nicht, soweit das bayerische Programm für den Antragsteller günstiger ist.

  • Antragsstellen sind die
  • Für Künstler*innen
    • Antrag online unter https://kuenstlerhilfe-corona.bayern/
    • Stand 19.05.2020: Antragsberechtigt sind freischaffende Künstlerinnen und Künstler mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag: 01.04.2020), die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Voraussetzung hierfür ist die Bestätigung einer Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (Stichtag: 01.04.2020) oder die Versicherung, den Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit gemäß dem Katalog der Künstlersozialkasse zu bestreiten, verbunden mit entsprechenden Nachweisen für diese Tätigkeit. Künstlerinnen und Künstler, die eine andere Soforthilfe Corona des Freistaates Bayern oder des Bundes oder Leistungen zur Grundsicherung (SGB II oder SGB XII) erhalten oder beantragt haben, sind von einer Antragstellung ausgeschlossen. Gleiches gilt für Künstlerinnen und Künstlern, die sich am 31. Dezember 2019 gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bereits in Schwierigkeiten befanden. (Quelle: https://kuenstlerhilfe-corona.bayern/)
    • Stand 20.05.2020: Antragsberechtigt sind freischaffende Künstlerinnen und Künstler mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern (Stichtag: 01.04.2020), die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben sowie glaubhaft machen können, dass sie durch Einkommensausfälle aufgrund der Corona-Pandemie (z. B. durch Corona-bedingte Absagen von Veranstaltungen oder die Schließung von Kultureinrichtungen) in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, sodass die Einnahmen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können.

      Eine Antragstellung ist auch möglich, wenn der Antragsteller für die bereits beantragte Grundsicherung oder die bereits beantragte(n) Soforthilfe(n) Corona des Freistaats Bayern und des Bundes einen Ablehnungsbescheid erhalten hat oder sich ein parallel laufender Antrag auf andere Weise, z. B. durch Rücknahme, erledigt hat. (Quelle: https://www.stmwk.bayern.de/allgemein/meldung/6504/informationen-zum-neuen-hilfsprogramm-fuer-soloselbststaendige-kuenstlerinnen-und-kuenstler.html)

    • Die Leistung wird für bis zu drei aufeinander folgende Monate im Zeitraum 01.05.2020 bis 30.09.2020 gewährt. Der Leistungszeitraum beginnt frühestens mit dem Monat des Antragseingangs bei der Bewilligungsstelle. Der Leistungszeitraum endet mit Ablauf des 30.09.2020, unabhängig davon, ob der maximale Leistungszeitraum von drei Monaten vollständig ausgeschöpft wurde. (Quelle: https://kuenstlerhilfe-corona.bayern/)
    • Informationen zum neuen Hilfsprogramm für freischaffende Künstler*Innen
    • Für Informationen und Fragen steht eine Hotline zur Verfügung. Die Beratung findet durch das Kompetenzteam Kultur- und Kreativwirtschaft der Landeshauptstadt München statt . Sie erreichen Sie unter der Nummer 089 233 289 22. Sie ist von Dienstag bis Freitag zwischen 10 und 13 Uhr erreichbar. (Quelle: https://www.stmwk.bayern.de/allgemein/meldung/6504/informationen-zum-neuen-hilfsprogramm-fuer-soloselbststaendige-kuenstlerinnen-und-kuenstler.html)
  • Frist
    • die Antragsfrist für die Soforthilfe des Bundes endet am 31.05.2020

Weitere Informationen / Förderprogramme

Alle IHKen in Bayern auf einen Blick:

Seitenpate

Christian Korber hat ehrenamtlich die Seitenpatenschaft für diese Seite übernommen. Er liest eure Kommentare und informiert sich unabhängig davon über die Entwicklungen im Bundesland – und pflegt wichtige Links, Tipps, wiederkehrende Erfahrungen usw. in den Beitrag oben auf, damit du dir einen schnellen Überblick verschaffen kannst. Er ist für vertrauliche Hinweise unter by@vgsd.de per E-Mail erreichbar. Im Zweifelsfall aber bitte Informationen lieber unten als Kommentar schreiben, damit sie allen zur Verfügung stehen!

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