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Erstes Gerichtsurteil macht Hoffnung Chance auf Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz jetzt sichern!

Vor zwei Wochen hatten wir in einer viel beachteten Experten-Telko mit Rechtsanwalt Michael Augustin darüber gesprochen, unter welchen Bedingungen Selbstständige Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) fordern können, sofern sie keine ausreichenden anderen Hilfen erhalten haben.

Schnell Antrag auf Entschädigung nach IfSG stellen: Im Mai läuft für einen Teil der Selbstständigen die Frist aus

Augustin hat hierfür einen fünfseitigen Musterbrief entwickelt, den wir VGSD-Vereinsmitgliedern kostenlos zum Download bereitstellen (siehe unten) und er hat in der Videokonferenz mit uns erläutert, was bei der Antragstellung genau zu beachten ist und wie groß die Chancen auf solche Zahlungen sind. Diese Chancen sind durch ein erstes Gerichtsurteil in einem solchen Fall gestiegen.

Es geht um viel Geld: Bei analoger Anwendung des IfSG (das bisher nur die Entschädigung von Infizierten und ihren Kontaktpersonen während der Quarantäne regelt) bestehen Anspruch auf den Verdienstausfall im Vergleich zum Vorjahr in voller Höhe sowie Erstattung der gesamten weiterlaufenden Betriebskosten.

Die Zeit drängt: Antragsfrist läuft für erste Betroffene schon im Mai aus

Der Antrag auf Entschädigung muss allerdings unbedingt innerhalb von nur drei Monaten ab Beginn der berufsbeschränkenden Maßnahme (z.B. erste Schließung einer Messe, eines Großereignissen, Ladens, Restaurants etc.) gestellt werden, sonst verfällt der Anspruch komplett.

Die Frist läuft für einen Teil der Betroffenen bereits im Mai aus: Zu den ersten Maßnahmen von Gesundheitsämtern gehörten die faktischen Verbote von Messen, die zum Beispiel am 28. Februar 2020 zur Absage der ITB in Berlin führten. Auch wenn für einen selbst vielleicht eine andere Frist gilt: Bitte nicht auf den letzten Drücker warten, sondern jetzt aktiv werden!

Zwar ist davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden deinen Antrag auf Entschädigung zunächst mit Verweis auf die Soforthilfen höflich ablehnen (erste Beispiele solcher Textbaustein-Mails von Mitgliedern liegen uns schon vor). Die fristgemäße Anzeige des Entschädigungsanspruchs ermöglicht dir dann aber später die Möglichkeit, eine Entschädigung selbst gerichtlich durchzusetzen und so ggf. einen Präzedenzfall herbeizuführen (siehe unten), oder – was der häufigere Weg sein wird dann – mit Verweis auf eine solchen Entscheidung – außergerichtlich die Entschädigung zu erhalten.

Erstes Urteil liegt vor und macht Hoffnung

Ein erstes Urteil des Landgerichts Heilbronn liegt bereits vor. Zwar verneint es im konkreten Streitfall einen Anspruch, weil hier eine ausreichend hohe Soforthilfe gezahlt worden sei. Es macht aber Hoffnung für anders gelagerte Fälle, wo dies nicht der Fall war:

Gerade die Tatsache, dass der Staat viele Selbstständige im Regen stehen lässt, könnte sich für ihn rächen und dan zu einem Anspruch auf Entschädigung nach IfSG führen. Wichtig ist aber, dass du neben dem Antrag auf Entschädigung die zur Verfügung stehenden anderen Hilfe möglichst vollständig in Anspruch nimmst, da du sonst auf diese verwiesen werden kannst!

Voraussetzung für eine Entschädigung ist eine Regelungslücke

Laut Begründung der Heilbronner Richter ist das Bestehen einer Regelungslücke Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 56 IfSG bei nicht unter Quarantäne gestellten, sondern „nur“ von Allgemeinverfügungen bzw. Rechtsverordnungen betroffenen Selbständigen. Diese Lücke sei im konkreten Fall wegen der Rettungspakete für Selbständige schon geschlossen.

Die klagende Friseurin hatte „bereits eine ausreichende Soforthilfe vom Land [Baden-Württemberg] in Höhe von 9.000 Euro erhalten“. Vor Gericht wollte sie im Wege einer einstweiligen Verfügung eine Vorschusszahlung von 1.000 Euro erstreiten.

Die analoge Anwendung eines Gesetzes setzt voraus, dass

  1. eine „vergleichbare Interessenlage“ besteht und
  2. das Fehlen einer passenden Rechtsnorm eine „planwidrige Regelungslücke“ darstellt.

Michael Augustin kommentiert den Fall wie folgt:

"So wie ich das Urteil des LG Heilbronn verstehe, lag eben in dem zu entscheidenden Einzelfall keine Regelungslücke vor. Eine analoge Anwendung wird dann aber meines Erachtens schon zu erkennen sein, wenn die staatlichen Rettungspakete eben nicht für eine ausreichende Sicherung des betroffenen Unternehmens sorgen. In derartigen Fällen, kann also schon noch damit gerechnet werden, dass das Gericht nicht umhin kann, als den Entschädigungsanspruch analog anzuwenden und somit die Zahlung zuzusprechen.

Abgesehen davon handelt es sich bei der Entscheidung um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, das noch nicht rechtskräftig ist und noch weiter durch die Instanzen gehen kann bis es rechtskräftig ist: Es wird spannend, wie dieses Verfahren weiter geht."

Selbst wenn die Gerichte zu einem späteren Zeitpunkt jegliche Art von Entschädigung verweigern sollten: Immerhin hast du als Betroffener dann durch deinen Antrag auf deinen moralischen Anspruch auf eine angemessene Unterstützung hingewiesen und den politischen Druck erhöht, dass der dir entstehende Schaden stärker in die Entscheidungen über weitere Öffnungen bzw. Hilfsmaßnahmen einfließt.

Videokonferenz hilft beim Verständnis und "Ausfüllen"

Wenn du nicht möchtest, dass dir dein potenzieller Anspruch auf Entschädigung verloren geht, solltest du den folgenden Musterbrief ausfüllen, den Michael Augustin uns für unsere Vereinsmitglieder kostenfrei zur Verfügung gestellt hat. Die Video- bzw. Audioaufzeichnung der Experten-Telko mit ihm hilft dir, die Hintergründe genauer zu verstehen und bei der Antragstellung korrekt vorzugehen.

Musterbrief und Erläuterung dazu

Dieser Inhalt ist nur für angemeldete Vereinsmitglieder sichtbar.

Dieser Inhalt steht nur unseren Vereinsmitgliedern zur Verfügung. Wenn Du Vereinsmitglied bist melde dich zunächst an, um den Inhalt anschauen zu können.

Videokonferenz mit Rechtsanwalt Michael Augustin

  • Experte Michael Augustin
  • Moderator: Andreas Lutz
  • Co-Moderator: Sebastian Schulz

Während der Telko hat Michael unter anderem folgende Fragen beantwortet:

  • Wenn Gesundheitsämter bei Infizierten Quarantäne verhängen, müssen sie Betroffene entschädigen, auch Selbstständige. In welcher Höhe genau?
  • Warum gilt das nicht auch, wenn der Staat bei Nicht-Infizierten die berufliche Betätigung verbietet oder einschränkt?
  • Die Verfassungsmäßigkeit dieser Ungleichbehandlung wird von führenden Juristen angezweifelt. Mit welchen Argumenten?
  • Angenommen der Staat stellt sich auf stur: Wie kann man ein Grundsatzurteil dazu erreichen? Wie lange dauert das? Ist das aussichtsreich?
  • Muss man selbst klagen oder kann man abwarten, bis ein anderer ein solches Urteil erstritten hat? Was muss man jetzt tun, um im Erfolgsfall Ansprüche stellen zu können?
  • Nicht wenige Selbstständige werden im Fall einer Insolvenz viel mehr verlieren als "nur" Einkommen und Betriebskosten. Auf welche Entschädigung können sie hoffen?

Mitschnitt der Videokonferenz mit Rechtsanwalt Michael Augustin

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Du bist nicht Vereinsmitglied im VGSD, aber dafür bei einem anderen Berufsverband? - In einem passwortgeschützten Bereich stellen wir in Absprache mit Rechtsanwalt Augustin Mitgliedern kooperierender Berufsverbände Musterbrief und Video kostenfrei zur Verfügung. Falls dein Verband von dieser auch für ihn kostenlosen Möglichkeit noch keinen Gebrauch macht, schreib bitte an dessen zuständigen Ansprechpartner bzw. Geschäftsführer, damit er auf uns zukommt. Wir richten dann die entsprechenden Zugänge für seine Verbandsmitglieder ein.

Wer die folgenden Bedingungen erfüllt, könnte sich für einen Präzedenzfall eignen

Für einen Präzedenzfall, auf den sich dann auch andere Selbständige berufen können, erfüllst du als Betroffene/r idealerweise folgende Voraussetzungen:

  1. Keine direkte Schließungsanordnung oder Tätigkeitsverbot durch das zuständige Gesundheitsamt, sondern Einschränkung durch Allgemeinverfügung/ Rechtsverordnung,
  2. Beantragung aller möglicher staatlicher Rettungspakete/ Sofortmaßnahmen bzw. ggf. Begründung, warum diese nicht in Anspruch genommen wurden,
  3. Hoher entstandener Schaden durch die staatlichen Maßnahmen im Verhältnis zu den staatlichen Rettungspaketen/ Sofortmaßnahmen,
  4. möglichst unmittelbare Betroffenheit durch die staatlichen Maßnahmen (z.B. Hotels, Veranstalter) nicht nur mittelbare (wie bei Zulieferer/ Dienstleister für unmittelbar Betroffene),
  5. Möglichst keine Ausweichmöglichkeit auf andere Geschäftsmodelle,
  6. Möglichst kein Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung.

Falls du viele oder alle dieser Bedingungen erfüllst, solltest du dich per E-Mail unter kurzer Schilderung deines Falls (am besten "zu 1", "zu 2" usw. angeben) an Michael Augustin wenden. Wenn sich dein Fall als Präzedenzverfahren eignet, wird er dann ggf. mit deinem Einverständnis auf uns bzw. deinen Berufsverband zugehen, damit wir dein Verfahren ggf. unterstützen können, sei es finanziell, publizistisch oder durch unsere Expertise.

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