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Scheinselbstständig bei Scrum & Co? - Arbeitsgruppe zu agilen Entwicklungsmethoden

Ziele

Scrum by the Book - Scrum ... but und Neuland

Ziel dieser Arbeitsgruppe ist es, herauszufinden, ob die Arbeit nach Scrum im Zusammenhang mit dem Thema Scheinselbstständigkeit heikel ist und wenn ja, an welchen Punkten wird es konkret festgemacht. Wir vermuten, dass es zum einen auf Seiten der Anwälte/Richter/Behörden zu wenig Informationen zum Thema gibt (Stichwort "Neuland") und dass es erhebliche Unterschiede zwischen Theorie und der gelebten Praxis gibt. Wir wollen verhindern, dass ein Selbstständiger nur deshalb als Scheinselbstständig festgestellt wird, nur weil er in seinem Profil ein Scrum-Projekt angegeben hat und die Beteiligten ein schwammiges Bild von Scrum haben. Auch hier muss, wie in anderen Fällen auch, eine Gesamtbetrachtung der Umstände vorgegeben werden. Mit den hier zusammengetragenen Informationen wollen wir zu mehr Klarheit beitragen. Ein Fernziel könnte auch sein, dass wir mit Anwälten und Scrum-Coaches einen Workshop organisieren, der z.B. Anwälten mehr Informationen gibt. Je nach Ergebnis könnten wir konkrete Handlungsvorschläge erarbeiten, ob etwas wirklich gefährlich ist, oder nicht und wie Scrum gestaltet werden kann, dass das Risiko geringer ausfällt.

An vielen Stellen ist zu lesen, dass Scrum eben besonders gefährlich in Bezug auf Scheinselbstständigkeit ist. Es soll ein Verständnis dafür erreicht werden, dass Scrum notwendig ist und es daher keine keine Anhaltspunkte für eine Dienstanweisung und eine Eingliederung darstellt.

Unsere Schritte

Details

Stoffsammlung aus dem Buch "Scrum kurz&gut" von Rolf Dräther, Holger Koschek und Carsten Sahling

Seite Kurztext Bewertung/kommentar
24 Konkrete Entwicklungstechniken gehören nicht zum Scrum-Repertoire Das wie wird also nicht festgelegt
26 Scrumm kümmert sich um Produktentwicklung. Diese ist auch einmal zu Ende. Kümmert sich nicht um Wartung Das war ein Punkt im Anwaltsgespräch: "Scrum läuft ewig"
37 Scrum Teams arbeiten sehr eng zusammen
61 Niemand schreibt dem Team vor, was zu tun ist, um das Sprint-Ziel zu erreichen
63 Der Product Owner ist für das WAS verantwortlich. Er ist der einzige Ansprechpartner für das Team, wenn es um Arbeitsanweisungen geht.
70 Das Scrum-Team ist selbstorganisiert Was heisst das im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeit?
151 Niemand gibt dem Team von außen vor, wie die Arbeit zu erledigen ist
153 Pull-Prinzip für Aufgaben

Kritische Punkte bei der Arbeit mit Scrum (Entwurf)

Bei der Arbeit mit Scrum ergeben sich folgenden kritischen Punkte:

  • Weisungsgebundenheit: Inwieweit macht ein Team, das Selbstorganisiert arbeitet, Weisungen an seine einzelnen Team-Mitglieder?
  • Zusammenarbeit im Team mit Mitarbeitern des Kunden
  • Die regelmäßigen Meetings, v.a. das Daily Scrum, denn damit ist man Ortsgebunden.

Notizen zu den Anwaltsfolien (Entwurf)

  • Folie S 11: Es wird empfohlen, für Scrum einen Werkvertrag zu machen. Das widerspricht Scrum im Kern, denn Scrum definiert zwar, dass es ein funktionsfähiges Ergebnis gibt, aber nicht das konkrete Ergebnis selbst, und auch nicht den Weg und damit auch nicht den Aufwand dorthin. Ein Festpreis mit Scrum ist nach unserer Ansicht nicht möglich. In diesem Zusammenhang kommt noch eine Überlegung ins Spiel: Es wird immer behauptet, dass man beim Dienstvertrag kein  Erfolg (Ergebnis) schuldet bzw. dass kein Risiko für einen Dienstleister besteht.
    • Haftung beim freien Dienstvertrag: Die Möglichkeit einen Dienstleister der auf Stundenbasis arbeitet haftbar zu machen ist durch das Leistungsstörungsrecht im BGB geregelt. Allgemein ist nur die Haftung aus dem Kaufrecht bekannt und es ist tatsächlich so, dass das Gesetz  die Haftung für den Dienstvertrag nicht ausdrücklich regelt.  Folgende Rechte stehen dem Auftraggeber (Dienstberechtigter) gegen die Auftragnehmer (Dienstverpflichteter) zu:
      • Wenn noch möglich: Nacherfüllung bei Mangel, auch wenn es nur einen sehr schmalen Anwendungsbereich für eine Nacherfüllung gibt oder, andere Möglichkeit, es besteht die Möglichkeit der zweiten Andienung
      • Schadensersatz gemäß § 280 BGB, wenn Nacherfüllung nicht mehr möglich gemäß §§ 281 - 283 BGB.
      • Zu unterscheiden ist die Pflichtverletzung und die Fahrlässigkeit. Die Pflichtverletzung ist als Außerachtlassung der höchst-möglichen Sorgfalt, die Fahrlässigkeit steht für eine durchschnittliche Sorgfalt. Die höchstmögliche Sorgfalt wird vom Kunden erwartet. Je nach Umstand kann also eine fristlose Kündigung nach BGB 626 erfolgen.
      • Bei nicht vollständig erbrachter Leistung gibt es die Möglichkeit der Kürzung der Vergütung gemäß §§ 280 Abs 1, 249, 276, 628 BGB.
      • Eine zu spät erbrachte Leistung begründet den Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
      • Eine schlecht erbrachte Leistung (Nutzungsausfall) begründet den Schadensersatz und Vergütungsminderung gemäß §§ 280 Abs. 1, 249, 276, 628 BGB.
    • Kein Ergebnis: Wenn ein Selbstständiger regelmäßig keine für den Auftraggeber verwertbaren Ergebnisse abliefert, wird er sicher nicht mehr beauftragt. Der Selbstständige lebt davon produktiv zu sein und seinem  Auftraggeber passende Artefakte bereitzustellen.

Weitere Notizen (Entwurf)

  • In vielen Rahmenverträgen steht sinngemäß, dass der Freelancer verpflichtet ist, nach branchenüblichen Standards zu arbeiten. In der Softwareentwicklung hat sich Scrum längst als Standard etabliert
  • Der Scrum-Prozess selbst lebt vom "Inspect and Adapt": In der Retrospektive werden u.a. auch Verbesserungsmöglichkeiten diskutiert. Dies führt dazu, dass jedes Team eine etwas andere Scrum-Vorgehensweise erarbeitet.

Interessante Links

Thema "Agile Vertragsgestaltung"

Hier kommt zwar das Wort Scheinselbstständigkeit nicht vor, aber es geht um Aufteilung der Aufgaben und Vertragsgestaltung.

Thema "Fremdpersonal managen"

Zitate:

"Agile Projekte":

Abgrenzung Fremdpersonal: Scrum-Methode als Lösungsweg Eine weitere Lösung bahnt sich möglicherweise über den Einsatz der Scrum-Technik an, wie sie im IT-Sektor genutzt wird: Teams oder Einzelpersonen arbeiten in einem festgelegten Zeitraum an einer klar gestellten Aufgabe. Dann wird neu entschieden. Dienstleister können in solch einem Rahmen für einen Zwischenschritt bezahlt werden. Sie tragen das unternehmerische Risiko. „Scrum ist nicht dafür entwickelt worden, aber mit der Methode sind Modelle denkbar, die die Selbstständigkeit der Dienstleister belegen“, meint Arbeitsrechtler Alexander Zumkeller, Präsident des Bundesverbands für Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU). (Quelle: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/fremdpersonal-managen-grundlagen-und-praxisbeispiele/fremdpersonaleinsatz-klare-vertragsverhaeltnisse-schaffen_76_422582.html)

"Weisungsrecht":

Es ist zwischen den werk- oder projektbezogenen fachlichen und den arbeitsrechtlichen Weisungen zu unterscheiden. Fachliche Weisungen stehen dem Auftraggeber nach § 645 Abs. 1 BGB zu. Es handelt sich um solche, die die Inhalte der im DV/WV vereinbarten Leistung regeln, zum Beispiel Qualitätsvorgaben, Größenangaben, Stückzahl, Fertigungsmethoden. Diese Weisungen sind zulässig (BAG, Az. 7 AZR 723/10). Etabliert haben sich Repräsentanten- oder Ticketsysteme, über die der Abruf der vertraglichen Leistung gesteuert wird. (Quelle: PDF-Datei aus https://shop.haufe.de/formular-abgrenzungskriterien) 

"Enge Verzahnung im agilen Projektmanagement":

Wie sind Einsätze von Projektberatern und IT-Dienstleistern zu gestalten? Die IT­Dienstleistungsbranche und die im Projektgeschäft tätigen Beratungs­firmen profitieren anders als  sonstige Unternehmen, die auf der Grundlage von Werkverträgen tätig werden, von einer Präzisierung in der Gesetzesbe­gründung. Diese stellt zwei Aspekte ausdrücklich klar: Zum  einen soll der Anwendungsbereich des AÜG durch die Gesetzesreform nicht erweitert wer­den und zum zweiten soll insbesondere das Projektgeschäft von Beratern und IT­-Dienstleistern nicht beeinträchtigt werden. Bei den modernen Formen des agilen Projektmanagements bedarf es einer engen, arbeitsrechtlich unbedenk­lichen Verzahnung der Tätigkeit der Mitarbeiter des Dienstleisters mit den Arbeitnehmern des Auftraggebers. (Quelle: PDF-Datei aus https://shop.haufe.de/formular-fremdpersonaleinsatz)

Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge

Aus diesem Buch: https://www.anwaltverlag.de/arbeitnehmerueberlassung

Zur Abgrenzung: Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) bedeutet, dass ein Arbeitgeber (Verleiher) seine Arbeitnehmer (Leiharbeiter) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen. Es geht also nicht um Selbstständige, aber die Definition von Leiharbeitern und die Definition zu Unterscheidung von selbstständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung ist sehr ähnlich: Es geht um Eingliederung und Weisungsgebundenheit  und um die persönliche Abhängigkeit. Auch geht es bei der AÜG nicht um die Frage, ob Werk- oder Dienstvertrag. In der Diskussion geht es darum, ob ein Erfüllungsgehilfe oder ein Leiharbeiter eingesetzt wird (wer hat die Personalhoheit).

Die Vorratserlaubnis (eigentlich richtig Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis)  kam im Dreieckverhältnis Selbstständiger-Vermittler-Endkunde vor und diente dem Schutz des Endkunden , dass zum Arbeitgeber des bei ihm beschäftigten Selbstständigen wird. Es wurde eine genannte verdeckte Arbeitnehmerüberlassung betrieben, um Löhne zu drücken.

Es wird von der Jahrhundertaufgabe der gesetzlichen Definition des Arbeitnehmerbegriffs gesprochen. (S. 45)

Die Rechtssprechung grenzt die Personalgestellung auf der Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrages von der Arbeitnehmerüberlassung schon bislang nach denselben Kriterien ab, die auch für die Abgrenzung des Arbeitnehmers vom Soloselbstständigen entwickelt wurden. (S. 82)

Scrum

Welche Aufgabe an Scrum? Was leistet Scrum? Welchen Nutzen bringt es hervor?

Kriterien

Schwache Kriterien für die Beurteilung, ob eine selbstständigen oder abhängige Tätigkeit vorliegt sind (S. 46 - 48):

  • Leistung wird nicht in den eigenen Betriebsräumen erbracht
  • gestellte Betriebsmittel werden verwendet
  • Zusammenarbeit mit anderen Personen
  • keine eigene betriebliche Organisation, "Betriebliche Organisation" wurde im Honorar-Urteil erwähnt.
  • es wird nur Arbeitszeit und kein Erfolg bzw. Gewähr geschuldet

Es gibt keine allgemeingültigen Merkmale oder Indizien, die Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter klar abgrenzen (S. 56).

Weitere Merkmale, die nicht für eine Unterscheidung, ob Arbeitnehmer oder Selbstständiger herangezogen werden können sind:

  • Dauer der Tätigkeit im Einsatzbetrieb
  • werkbezogene Anweisungen zu Fertigungsmothoden, Anforderungen an Qualität, Stückzahl, gemäß 645 BGB.
  • gelegentliche arbeitsbezogene Arbeitsanweisungen
  • dass dieselbe Tätigkeit auch von eigenen Arbeitnehmern beim Auftraggeber ausgeführt werden. (S. 59)

Gesamtbetrachtung

In einer sich durch die Digitalisierung stark wandelnden Arbeitswelt ist eine Gesamtbetrachtung und Abwägung der Umstände des Einzelfalles von sogar noch wachsender Bedeutung und jegliche schematische Pauschalisierung abzulehnen. Der 71. Deutsche Juristentag (DJT) in Essen beschäftigte sich im Jahr 2016 nicht umsonst mit den Herausforderungen der digitalen Arbeitswelt, die zu einer Entgrenzung von Arbeitszeit und Arbeitsort führt. Sie lässt die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und anderen Vertragsformen künftig noch schwieriger erscheinen. (S. 51).

Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses im Wege einer Gesamtbetrachtung im Sinne einer typlogischen Methode ist unverzichtbares Kernelement. (S. 53).

Arbeits- bzw. personenbezogene und werkbezogene Weisungen

Es ist zwischen arbeits bzw. personenbezogenen und werkbezogenen Weisungen zu unterscheiden. Werkbezogene sind für die arbeitsrechtliche Beurteilung ohne Aussagekraft (BAG v. 25.9.2013 -10 AZR 282/12, NZA 2013, 1348; BAG v. 18.1.2012 -7 AZR 723/10, NZA-RR 2012, 455; BAG v. 13.8.2008 - 7 AZR 269/07, AP § 10 AÜG Nr. 19; zur Bedeutungslosigkeit von Organisationsanweisungen, die nur wirtschaftliche Rahmenbedingungen schaffen, BACi v. 12.12.2011, EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 87.), S. 48

S. 84: Die Differenzierung von werk- und arbeitsbezogenen Weisungen ist in der Praxis nur schwer durchführbar. Als vorteilhaft kann es sich daher erweisen, wenn bereits bei Abschluss des Werkvertrages das gewünschte „Werk“ so weit wie möglich konkretisiert wird, so dass es keiner oder nur noch weniger zusätzlicher Vorgaben durch den Auftraggeber bedarf.

Es soll im Vertrag möglichst gut beschreiben sein, welche Dienstleistungen erbracht werden sollen:  Es soll nicht allgemein die Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden. (S. 81). Hierzu ist auch § 1 LStDV heranzuziehen, dass jmd., der nur seine Arbeitskraft schuldet ehr als Arbeitnehmer anzusehen ist.

Persönliche Abhängigkeit und Eigenart der Tätigkeit

Notwendig ist auch eine Differenzierung nach der Eigenart der verrichteten Tätigkeit. (S . 48) Mit  dem Bekenntnis zur Notwendigkeit einer Gesamtabwägung eng verbunden ist auch die Erkenntnis, dass der Grad der persönlichen Abhängigkeit von der Eigenart der Tätigkeit abhängt. (S. 56).  --> Dass Arbeiten organisiert werden müssen, liegt in der Natur der Sache. Dass Programmierarbeiten ebenso eine Organisationsform benötigen ist somit auch klar und es bedarf dieser Elemete (Scrum) und warum wird dieses und jenes benötigt. Siehe auch S. 82, letzter Abschnitt.

Zeitliche Vorgaben und die Verpflichtung, bestimmte Termine für die Erledigung der übertragenen Aufgaben einzuhalten, sind kein hinreichendes Merkmal für ein Arbeitsverhältnis. (S. 48)

Der Arbeitnehmerbegriff definiert sich über das Kernmerkmal der persönlichen Abhängigkeit (S. 47). -> Kontakte zu anderen Auftraggebern pflegt und initiiert, Projektanfragen durch Kunden, Projektanfragen durch Selbstständigen selbst, Briefpapier, eigene Webseite, verschiedene Auftraggeber, ... die weiteren Punkte von Grunewald. Weiteres zentrales Kriterium ist Weisungsbefugnis hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit, vergleiche S. 83, 3. Rd 30. Frage: Ist persönliche Abhängigkeit hat etwas mit Projektanfrage zu tun oder nicht?

Eingliederung

Nicht jede Form der Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines fremden Betriebes rechtfertigt die Vermutung eines Arbeitsverhältnisses zum Betriebsinhaber. Vielmehr ist die Auslagerung einzelner Arbeitsschritte auch dann zulässig, wenn diese im Betrieb des Auftraggebers mit anderen Arbeitsschritten eng verzahnt werden (z.B. Transportaufgaben, die Sicherheitskontrolle am Flughafen oder die im Betrieb des beratenen Unternehmens erbrachte Beratungstätigkeit).

Wird das eingesetzte Personal allerdings auch personell in die fremde Betriebs-Organisation eingegliedert (Schichtpläne, Urlaubspläne), spricht dies für eine Personalgestellung nach dem AÜG.

Eingliederung in die Arbeitsorganisation (ein Maler kann auch nur beim Kunden die Räume streichen).

Nutzung fremder Arbeitsmittel

S. 86: Bei höherwärtigen Arbeitsleistungen und bei Tätigkeiten mit digitalen Alltagsmitteln sei eine Indizwirkung nicht angebracht. Grundsätzlich ist dieses Kriterium nur von untergeordneter Bedeutung.

Dauer der Zusammenarbeit

Die Dauer einer Geschäftsbeziehung gibt keinen Hinweis darauf, ob angestellt oder selbstständig (S: 87)

Die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses ist maßgebend. (S. 58)

Vertrag

Es wird empfohlen im Vertrag auf die Klarstellung BT 18/10064 hinzuweisen (S. 96). Geht das auch bei Dienstleistsverträgen, die direkt zwischen Freelancern und Auftraggbern geschlossen werden?

Stichwort arbeitsteilige Wirtschaft.

Besonders ist darauf hinzuweisen, dass die von der Rechtssprechung des BAG, BGH und BSG besonders betonten Merkmale der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundheite an der Spitze der BFH-Checkliste aufgeführt sind. (S. 117)

Aus welcher Sicht wird der Status, ob abhängig beschäftigt oder selbstständig, beurteilt?

In den Diskussionen fällt auf, dass teilweise nicht klar ist, wer das besprochene Auftragsverhältnis beurteilt. Es ist demnach diese Sichtweisen zu unterscheiden:

  • Auftragenehmer (Freelancer)
  • Auftraggeber
  • Vermittler (Hays & Co.)
  • Sozialversicherungsträger, insbesondere DRB
  • Sozialgerichtsbarkeit
  • Arbeitsrecht
  • Finanzgerichtsbarkeit, Steuerliche Abgrenzung für Umsatz, Einkommens- und Gewerbesteuer
  • Tarifverträge

Seite 113: Für die Praxis sind die jeweils aktuellen Rundschreiben der Spitzenverbände der 15 Sozialversicherungsträger von zentraler Bedeutung. Diese decken sich allerdings nicht immer mit der Rechtsprechung des BSG. Dies ist nicht unproblematisch, da dadurch unterschiedliche Entscheidungen erst nach zum Teil jahrelangen Verfahren erfolgen. Die maßgeblichen aktuellen Rundschreiben sind v. 13.4.2010 mit der Bezeichnung „Statusfeststellung von Erwerbstätigen“ (nebst Anlagen, die fortlaufend aktualisiert werden, vgl. insb. die Anlage 5 mit dem Katalog bestimmter Berufsgruppen, sowie die V0028 - Stand 27.10.2015 - mit den Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (derzeit im Internet abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherung-bund.de).

Wichtig: Die Rundschreiben mit den Besprechungsergebnissen der Spitzenverbände der ff Sozialversicherung sind für die Rechtsprechung nicht verbindlich.

Arbeitnehmerähnliche Person

In der hier stattfindenen Diskussion soll nicht die arbeitnehmerähnliche Person gem. SGB VI § 2 berücksichtgen. Dieser Person ist ja schon selbstständig.

Mail-Archiv


Von: Hendrik Schäfer

Gesendet: 16.8.2017 14:12

Hallo Sylvie,

nur mal kurz: Wäre ja interesssnt zu wissen, wie die mit dem Thema Scheinse umgehen:

borisgloger.com

Die bieten Consulting für Scrum an und daher sollte das Thema doch mal bei den aufgeschlagen sein.

Herzliche Grüße

Hendrik


Von: Hendrik Schäfer

Gesendet: 12.8.2017 11:33

Hallo Sylvie,

okay, abgemacht, Dienstag, 9:00 Uhr. Meine Rufnummer ist ***. Wir können ja schauen, wer wen zuerst erreicht…

Das kann ich mir auch nicht vorstellen, dass es ein Scrum Ideal in den Firmen gibt. Aber das sollten wir berücksichtigen, dass es einmal die Theorie gibt und dann wie ausgeprägt es gelebt wird. Ich bin zum Beispiel aktuell in einem Scrum-Team, ich habe aber mit niemand anderem Berührungspunkte, weder technisch noch fachlich. Mein Daily Einsatz wirkt dementsprechend farblos 😉 Ich werde bei meinem aktuellen Kunden einmal nachfragen, weil es dort jemanden gibt, der sich, so meine ich zumindest, gut mit der theoretischen Seite auskennt. Mir fällt gerade ein, dass ich auch einen zertifizierten Scrum-Master kenne. Ich muss mich selber auch mal schlau machen. Wahrscheinlich müssen wir uns, wie du schon in deine Mail angefangen hast, drei, vier, fünf wesentliche Punkte rausgreifen, die am häufigsten vorkommen und die auch am kritischsten sind. Einen Freifahrtsschein für alles und jeden können wir nicht erarbeiten. Ich vermute, dass man auch den Aspekt reinbringen sollte, dass alles „Neuland“ ist und wir in hochkomplexen Software-Projekten arbeiten, wo es auf Wissen ankommt. Ich würde darüber die Kurve bekommen wollen, dass so eine Organisationsform wie Scrum deswegen erforderlich ist und zwar für alle und nicht jeder Selbstständige kann eben das so hindeixeln wie er will beim Kunden. Die Old Economy muss sich doch auch abstimmen, wenn viele Firmen mit all Ihren Gewerken zusammenkommen, ich will damit sagen, dass vielleicht gar nichts neues dazu gekommen ist.

Gesetzlich ist ja die abhängige Beschäftigung in SBG IV, § 7 normiert: „Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ Interessant finde ich hier, dass von Anhaltspunkten gesprochen wird und nicht von Merkmalen. Das heißt, wenn das selbstorganisierte Team Weisungen untereinander erteilt, gibt es hier nur Anhaltspunkte auf eine abhängige Beschäftigung, es soll ja immer die Gesamtbetrachtung aller Umstände geben.

Das Problem ist ja das die DRV aus jedem Schnipsel eine Argumentation gegen Selbstständigkeit macht. Das sollten wir auch auseinander halten bzw. auch mal besprechen: DRV einerseits und die Gerichte andererseits, die ja eine Situation vielfach völlig anders sehen. Daran, dass mit unfairen Mitteln gearbeitet wird, können wir ja leider (erstmal) nicht ändern. Hast du schon mal ein Urteil zu Scrum und Scheinselbstständigkeit gesehen?

Zu deiner Frage, warum die Zusammenarbeit mit festangestellten Mitarbeiter kritisch sein soll, fällt mir ein, dass hier auch wieder die Eingliederung beim Kunden als Argument herangezogen werden kann. Beispielsweise weil es um gleiche Termine geht, die immer wieder abgehalten werden, gleiche Arbeitsmittel, die verwendet werden usw.. Letztlich muss ein leichter Unterschied zu den festangestellten Mitarbeitern vorhanden sein.

Also, bei mir fehlt es auch wirklich stark an Grundlagen, was Scrum angeht.

Puh, ich habe auch noch mal ein bisschen im beigefügten PDF gelesen (ist schon eine etwas ältere Sammlung) und muss sagen, dass das nicht so einfach ist. Aber mal schauen, was uns so einfällt…

Herzliche Grüße

Hendrik


Von: Sylvie Dénarié

Gesendet: Sonntag, 13. August 2017 11:20

Hallo Hendrik,

vielen Dank für Deine lange Antwort. Wir können gerne diesen Dienstag, 15.8., vormittag telefonieren. Passt es bei Dir gegen 9 Uhr?

Meine Nummer ist: ***, ich rufe Dich auch gerne an, wenn Du mir Deine Nummer gibst.

Von der Zeit her habe ich auch nicht zuviel übrig, ich kann mir aber vorstellen, dass wir im VGSD ja ein paar mehr ITler sind und wir können z.B. eine Umfrage starten, wer mit Scrum arbeitet und wie es gelebt wird. Denn das wäre so grob mein Plan: Das eine ist Scrum, wie die Methode in der Theorie beschrieben ist. Das andere ist die Praxis. Ich habe mal gehört, dass das als "Scrum... but" bezeichnet wird, also wir machen zwar Scrum, aber machen da und dort eine Ausnahme. Und genau diese Ausnahmen können relevant sein. Im Kern, denke ich, geht es vor allem um die folgenden kritischen Punkte:

- Weisungsgebundenheit: Inwieweit macht ein Team, das Selbstorganisiert arbeitet, Weisungen an seine einzelnen Team-Mitglieder?

- Zusammenarbeit im Team mit Mitarbeitern des Kunden: Das scheint problematisch zu sein, aber warum, habe ich noch nicht verstanden

- Die regelmäßigen Meetings, v.a. das Dayly Scrum, denn damit ist man Ortsgebunden.

Ich lese gerade noch das Buch "Scrum Kurz&gut" und notiere mir die aus meiner Sicht noch weitere kritische Punkte. Diese können wir dann zusammen entkräften, z.B. weil es in manchen Fällen nicht so gelebt wird. Dann können sich daraus auch Hinweise ergeben, was konkret im Scrum-Umfeld heikel sein könnte.

Vielen Dank und viele Grüße

Sylvie


Von: Hendrik Schäfer

Gesendet: 12.8.2017 11:33

Hallo Sylvie,

ich hatte auch die Diskussion beim Kunden, in meinem Fall ging es um Scrum. Ich hatte mich dazu an Grunewald gewandt und ihm meine Sicht der Eingliederung geschildert und er sah das ziemlich locker. Er wies darauf hin, dass man vielleicht nur das nötigste dokumentieren soll.

Andererseits kann ich mir bei großen Bauvorhaben (Brücke oder Hochhaus) es auch nicht anders vorstellen, dass unter den Beteiligten Unternehmen laufend abgestimmt wird und zwar was gemacht wurde, was gemacht wird, wo es Probleme gibt usw. und damit ist jeder auch eingegliedert. Aus meiner Sicht muss das eben auch so sein und hat zumindest nach meinem Verständnis eben nichts mit einer Dienstanweisung zu tun, sondern ich würde es ehr als einen Teil des Auftrags sehen, also ehr als Werksanweisung verstehen und die ist unkritisch im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeit. Da lehne ich mich aber vielleicht weit aus dem Fenster und müsste mal auf Belastbarkeit geprüft werden…

Inhaltlich zu dem Frisco-Artikel: Hier wird ja der neue 611a BGB als Grundlage genannt für ein „Kreuzfeuer der Prüforgane“ – es wird ja auch von Angreifbarkeit geschrieben. Das mag ja alles „politisch“ korrekt sein, aber der 611a BGB kann nicht von der DRV oder Finanzamt oder sonst welchem Prüforgan angewendet werden!! Das liegt daran, weil die DRV an die Sozialgerichtsbarkeit gebunden ist und sie kann nicht auf das BGB zugreifen. Der 611a kann nur von dem Freelancer zum Einklagen beim Auftraggeber angewendet werden oder vom Auftraggeber (Zivilrecht). Deswegen ist für mich völlig klar, dass der 611a überhaupt keine rechtliche Bedrohung von Amts wegen darstellt. Politisch sieht es das anders aus und deswegen ist es wichtig, dass jeder von uns die Dinge richtig stellt…. Hier auch der Link zur Aussage von Grunewald: https://www.informatik-aktuell.de/management-und-recht/it-selbstaendige/scheinselbstaendigkeit-die-neuen-geplanten-gesetzlichen-kriterien.html : „Allerdings sehe ich zurzeit nicht, wie die DRB aus dem geplanten § 611 a BGB Nutzen ziehen kann. Denn die DRB ist auf der Grundlage der Sozialgesetze und der in diesem Zusammenhang entwickelten Recht­sprechung tätig. Und hier ist nicht die Rechtsprechung des BAG sondern die des Bundessozialgerichts (BSG) relevant!“

Ich verstehe deswegen auch so einen Artikel von Peter Monien nicht. So etwas dient nur seinem Geldbeutel, außerdem ist es der alte, der erste und verworfene Entwurf der in dem Artikel behandelt wird.

Die Folie von dem CHS Anwalt ist ja noch recht aktuell, das wundert mich, dass das ja doch noch ein Thema zu sein scheint.

Du schlägst also vor ein White Paper Scrum zu schreiben…. Wir können dazu gerne einmal telefonieren. Ich frage mich aktuell auch, wie ich dafür Zeit habe. Ich habe dienstags morgens immer etwas Zeit. Wie sieht es da bei dir aus?

Viele Grüße aus Essen

Hendrik


Von: Andreas Lutz

Gesendet: Dienstag, 8. August 2017 14:05

Hallo Sylvie,

- ich nehme mal Christa mit cc, sie hat sicher auch zu dem Thema beitzutragen. -

Danke für deine Mail. Was Frisco betrifft habe ich etwas Zweifel an deren Seriosität. Auf mich macht die Seite den Eindruck, dass sie die Unsicherheit als Teil ihres Geschäftsmodells anheizen, um dann irgendwelche Lösungen zu verkaufen.

Unabhängig von dieser speziellen Quelle ist Scrum sicher einerseits unverzichtbar und andererseits unverstanden. Wenn wir hier Richtung Politik eine Erklärung für die Funktionsweise und Richtung Selbstständige und Auftragnehmer Tipps für eine rechtssichere Umsetzung geben könnten (sofern möglich), wäre das sicher eine gute und konkrete Sache. Wenn du das also anpacken möchtest, unterstütze ich dich gerne dabei.

Den Kontakt zur vbw pflege ich intensiv, war gestern erst mit dem Leiter der Rechtsabteilung essen und wir sprechen über ein eigenes Positionspapier unter unserer Mitarbeit zum Thema Solo-Selbstständige. Das wäre dann ein komplett neues Positionspapier, an dem wir intensiv mitarbeiten könnten. Mal schauen, ob das klappt.

Zu dem konkreten Thema “Scrum und Selbstständigkeit” würde ich eher die ADESW mit ins Boot holen, wenn sich die Idee konkretisieren sollte und dazu etwas vorzeigbares Schriftliches existiert. Ich bin sicher, dass wir auch Byers, Grunewald und/oder Felser für so etwas gewinnen können. Bzw. würde ich halt vorschlagen mit diesen anhand der 2-3-Seiters abzufragen, ob sie so etwas für sinnvoll halten. Oft kommen dann noch neue, wertvolle Aspekte mit rein.

Inhaltlich kann ich mich nur am Rand / begleitend einbringen, aber wir können gerne jederzeit telefonieren und ich bringe gerne meine Ideen zur Vorgehensweise ein. In jedem Fall würde ich das Ganze vom - auch zeitlichen - Umfang überschaubar halten, damit es nicht versandet oder zu viel Energie kostet.

Herzliche Grüße

Andreas


Am 08.08.2017 um 13:11 schrieb Sylvie Dénarié

Hallo zusammen,

neulich habe ich mich beim Rechtsanwalt Philipp Byers beraten lassen (der die letzte Telko zum Thema Scheinse hatte), um meine konkrete Situation überprüfen zu lassen.

Ein interessanter Punkt ist, dass aus Sicht des Anwalts vor allem Java-Entwicklungsprojekte kritisch sind, nicht jedoch Webseiten-Projekte, die auch mal lange dauern können, bis etwas fertig wird. Auf der einen Seite hat das auch mit den in diesen Projekten verwendeten Methoden zu tun, z.B. Scrum und Kanban. Hier ist das Wissen nur oberflächlich vorhanden bei Anwälten und Behörden, um solche Projekte richtig einschätzen zu können. Viele ITler sind oft in solchen Projekten unterwegs, gerade in der Entwicklung gehören diese Methoden zum Standardrepertoire.

Habe auch gegoogelt, was es so gibt: Hier nur ein Artikel, der klar macht, dass die Scrum-Methode ganz klar sogar für Scheinselbstständigkeit spricht:

https://frisco-freelancer.de/content/scrum-projekt-scheinselbstaendigkeit

Ich habe jetzt dazu folgende Idee: Wir können die Lücke schließen und zusammen mit Fachleuten zum Thema ein Paper erstellen oder eine Einführung anbieten, die hier für Klarheit sorgt. Vielleicht gelingt uns auch eine Gegen-Argumentation zum oben genannten Artikel. Evtl. kann uns da der vbw unterstützen.

Was meint Ihr? Ist das sinnvoll?

Viele Grüße

Sylvie

P.S.: Habe sogar noch Folien von einem Anwalt gefunden:

https://hr-pioneers.com/wp-content/uploads/2017/05/CMS-AHRC-2017.pdf

Den von Peter Monien kennt Ihr bestimmt:

https://www.4freelance.de/blog/scheinselbststaendigkeitsbeurteilung-fuer-java-developer-nach-frau-nahles/

Kontakt mit Dr. Alexander Bisssels:

Meine ersten zwei Nachrichten an Dr. Alexander Bissels über xing:

Sehr geehrter Herr Dr. Bissels,

besonders aufgefallen bei unserer Recherche zu Scrum und Scheinselbstständigkeit ist uns Ihre Folie „Agiles Arbeiten in der arbeitsrechtlichen Praxis“, weil wir uns mit dem Spannungsfeld zwischen den selbstständigen Programmierern und den Compliance-Anforderungen der Unternehmen beschäftigen. Der Beratungsbedarf ist hoch und daher konnten wir unter anderem schon namenhafte Experten wie Michael Felser (scheinselbstaendigkeit.de) und die langjährigen Hays-Chefjustiziarin (silkebecker-consulting.de) zur Unterstützung gewinnen. Wir arbeiten als Lobbyisten und sind im ständigen, intensiven Kontakt mit Politikern in Berlin. Wir sind nun auf der Suche nach einem Experten für Scrum *und* Recht - können Sie uns mit Ihrer ausgewiesenen Expertise unterstützen, warum die vorherrschenden Gefahren nicht als dramatisch angesehen werden müssen?

Danke für Ihre Rückmeldung - Gerne auch telefonisch: 0171-84 84 1 84

Freundliche Grüße

Hendrik Schäfer

Sprecher Scheinselbstständigkeit

--> http://www.vgsd.de

Guten Tag Herr Dr. Bissels,

freue mich über Ihre Kontaktbestätigung...

Freundliche Grüße

Hendrik Schäfer

Drei Nachrichten von Alexeander Bissels:

Lieber Herr Schäfer,

Vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Anfrage. Wie genau kann ich Sie denn unterstützen? Mal abgesehen davon, dass ich das Risiko von Scrum unter Berücksichtigung der jüngst vom Gesetzgeber vorgenommenen Änderungen zumindest als nicht unerheblich ansehe.

Besten Gruß

Alexander Bissels

Nur eine Klarstellung: ich habe gesehen, dass Herr Felser Arbeitnehmer bzw Führungskräfte und Betriebsräte vertritt. Ich bin ausschließlich auf Arbeitgeberseite tätig,

Gerne bestätige ich Ihre Kontaktanfrage!

Zwei Nachrichten von mir:

Das ist mir völlig klar, dass Sie die Auftraggeberseite vertreten. Ich habe zwei Expertentelkos mit Herrn Felser geführt, weil er Selbstständige in ihrer Selbstständigkeit unterstützt. Wir ITler wollen nicht angestellt sein!

Wir (Sylvie Dénarié und ich) versuchen, die „Knackpunkte“ herausarbeiten, die aufgrund von Scrum, im Alltag rechtlich kritisch sind: Weisungsgebundenheit im Team, Zusammenarbeit, regelmäßige Meetings wie das Daily, in dem der Status zu den Arbeiten besprochen wird usw. Hier möchten wir konkret darstellen, wie beispielsweise ein Daily abläuft: Eine Ansammlung von Programmierern, Managern, teils selbstständig, teils angestellt direkt beim Auftraggeber, teils angestellt bei einem Dienstleister kommen täglich um 10:00 Uhr zusammen. Jeder sagt, welchen Auftrag er gerade bearbeitet, welche Probleme es gibt oder ob er fertig ist mit einem bestimmten Auftrag und er ihn daher in die QA weitergeben kann. Warum ist das in Bezug auf Scheinselbstständigkeit problematisch? Gibt es Möglichkeiten Scrum als Werksanweisung auszulegen?

Wir wollen drei, vier konkrete Situationen herausarbeiten und dann einen Experten damit konfrontieren, wie man es besser machen kann. Das wäre unser Anliegen...

Danke schön für Ihre Kontaktbestätigung.

Nachricht von Alexander Bissels:

Dann schicken Sie mir einmal Ihr Szenario!

Nachricht von mir:

OK - ich spreche mich Frau Dénarié ab und melde mich wieder. Danke und einen schönen Abend für Sie!

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