Zum Inhalt springen
Netzwerktag für Selbstständige mit Barcamp am 14. + 15. Oktober 2024
Mitglied werden

Werner-Bonhoff-Stiftung nomiert drei Selbstständige Wer hat die besten Chancen auf 50.000 Euro Preisgeld?

Der Werner-Bonhoff-Preis-wider-den-§§-Dschungel 2019 ist mit einem Preisgeld von 50.000 Euro einer der höchstdotierten Wirtschaftspreise in Deutschland. Seit 2006 wird der Preis an Unternehmer/innen vergeben, die mit der staatlichen Bürokratie in Deutschland zu kämpfen haben und mit Ihrem Fall Verbesserungen anregen.

Aus den Einsendungen des Jahres 2018 wurden von der Jury drei Finalisten ausgewählt: Oliver Blume aus Hannover, Hans Bleck aus Chochem in Rheinland-Pfalz und Laura Zumbaum aus Berlin. Alle drei Finalisten hätten sicherlich den Preis verdient, aber nur eine/r kann ihn bekommen. Wer hat deines Erachtens die besten Chancen?

Drei Finalisten aus dem Bereich der Gastronomie

Die Auflösung erfahren wir erst bei der Preisverleihung, am 17. Oktober 2019, die dieses Mal in der Landesvertretung des Landes Nordrhein-Westfalen in Berlin stattfindet. Eine ganze Reihe aktiver VGSD-Mitglieder und viele Verbandskollegen aus der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstständigenverbände (BAGSV) werden voraussichtlich wieder bei diesem Klassentreffen wehrhaft Selbstständiger dabei sein.

Alle drei Finalisten stammen dieses Jahr aus dem Bereich der Gastronomie und Hotellerie bzw. Lebensmittel-Herstellung. Offenbar wollte die Jury damit auf die zahlreichen bürokratischen Hindernisse in diesem Bereich aufmerksam machen.

1) Oliver Blume: Innenstadt-Hotel zu unschlagbarem Preis - hier erlaubt, dort verboten

Oliver Blume, Boxhotel

Oliver Blume aus Hannover, Gründer der easyApotheken, betreibt in Göttingen seit 2017 erfolgreich ein neues Hotelkonzept, das „Boxhotel“, das in Innenstadtlage Übernachtungen zum Niedrigpreis anbietet: Ab 24,99 Euro pro Nacht können die Gäste in 4,2 m³ bis 5,3 m³ kleinen sog. Schlafboxen einchecken. Während in Göttingen das Bauamt das Projekt anstandslos genehmigte, machte das Bauamt von Hannover - obwohl dort dieselbe niedersächsische Bauordnung gilt - jedoch Probleme beim Bauantrag für das zweite „Boxhotel“.

In Hannover störte man sich daran, dass die Schlafboxen keine Fenster haben, obwohl laut Planung und Gutachten sowohl für ausreichende Beleuchtung, Belüftung als auch für den Brandschutz gesorgt war. Herr Blume klagte gegen diese Entscheidung und bekam Ende Januar 2019 vor dem Verwaltungsgericht Hannover Recht. Das Gericht urteilte, dass die Boxen zwar Aufenthaltsräume seien, aber keine Wohnräume, weiterhin stellt das Boxhotel einen sog. Sonderbau dar, für den auch andere Erlaubnistatbestände gelten. Von diesen hätte die Behörde Gebrauch machen müssen. Der Fall von Herrn Blume zeigt wieder einmal, dass alte „Prüfschablonen“ nicht ohne weiteres auf neuartige Geschäftskonzepte anzuwenden sind, sondern die genauen Umstände des Einzelfalles gewürdigt werden müssen.

Zur ausführlichen Fallbeschreibung

2) Hans Bleck: Wenn ein Fahrrad zur baulichen Anlage wird und ein zähes Verwaltungsverfahren auslöst

Hans Bleck mit seinem Radwurscht-Fahrrad

Hans Bleck aus Cochem in Rheinland-Pfalz wollte mit seiner Geschäftsidee, einem mobilen Grillfahrrad an der spektakulären Geierlay-Brücke, einer der längsten Hängeseilbrücken in Deutschland im rheinland-pfälzischen Mörsdorf, den Touristenströmen eine Stärkung anbieten. Die Gemeinde ordnete 2016 sein Fahrrad, weil es überwiegend ortsfest benutzt werden würde, allerdings als „bauliche Anlage“ ein, die einer Baugenehmigung bedarf. Die weiteren Ausführungen von Herrn Bleck zur Mobilität des Grillfahrrads, nämlich dass das Fahrrad an der Geierlay-Brücke ja während der Verkaufszeiten in Stundentakt auch bewegt werden würde, wurden von der Behörde nicht akzeptiert.

Bleck sah sich deshalb im März 2017 zur Klage gezwungen. Im Lauf des Verfahrens machte das Gericht zwar deutlich, dass es die Sachlage so sehe wie die Behörde, da Herr Bleck aber auch während des Verfahrens mit der Verwaltung konstruktiv im Gespräch blieb, fand er mit der Gemeinde noch vor einem Urteilsspruch einen Konsens. Er bot an, dass er neben der Geierlay-Brücke noch weitere Verkaufsstellen anfahren würde. Damit galt das Fahrrad nicht mehr als „ortsfest“ und als „bauliche Anlage“ und war nicht mehr als solche genehmigungspflichtig. Nach dieser Übereinkunft zog Herr Bleck im März 2018 die Klage zurück. Der Fall von Herrn Bleck zeigt exemplarisch, wie Unternehmergeist, Hartnäckigkeit, aber auch Flexibilität zusammenwirken müssen, um bürokratischen Hürden zu begegnen und dass durch Kompromissfähigkeit auch nach anfänglichem Widerstand der Behörden zuweilen Lösungen zu erreichen sind.

Zur ausführlichen Fallbeschreibung

3) Laura Zumbach: Wenn die Behörden die Verwendung der wichtigsten Zutat verbieten

Laura Zumbaum verkaufte "selosoda" bis die Verwendung der roten Kaffeekirsche ihr plötzlich verboten wurde

Laura Zumbaum aus Berlin brachte im Jahr 2015 erfolgreich ihr Erfrischungsgetränk „selosoda“ auf den Markt. Der Clou des Getränks: zur Herstellung wurde der koffeinhaltige Aufguss der roten Kaffeekirsche verwendet. Die rote Kaffeekirsche ist der Fruchtbestandteil, der bei der Kaffeeproduktion nicht verwendet wird. In Mittel- und Südamerika nutzt man einen Teil der Kaffeekirschen seit Jahrzehnten zur Herstellung des „Cascara“, eines Tees aus Kaffeekirschen.

Knapp anderthalb Jahre nach der erfolgreichen Markteinführung kam im Juni 2017 dann allerdings die große Überraschung für das Berliner Start-up. Im Juni 2017 teilte das als Lebensmittelbehörde zuständigen Veterinäramt nämlich die Vertriebsuntersagung für das Produkt mit. Hintergrund für das Verbot war die Aberkennung der Zulassung der Kaffeekirsche als Lebensmittel auf EU-Ebene. Die Kaffeekirsche stand daher seit Ende 2016 auf der sogenannten Novel-Food-Liste. Die Produktion von selosoda musste eingestellt werden, das Unternehmen von Frau Zumbaum stand vor dem existentiellen Aus.

Um das Getränk mit der Originalrezeptur weiter produzieren zu dürfen, hätte man erst ein aufwendiges, teures Zulassungsverfahren durchlaufen müssen – mit ungewissem Ausgang. Frau Zumbaum entschied sich, das Zulassungsrisiko nicht in Kauf zu nehmen und entwickelte mit ihrem Team unter Hochdruck ein Alternativprodukt: „Selo Green Coffee“, mit dem sie Anfang 2018 startete. Die Neuentwicklung war von Erfolg gekrönt. Im Mai 2018 gewann das Unternehmen den „REWE Start-up Award“, damit wurde „Selo Green Coffee“ in 3.000 REWE Märkten gelistet. Der Fall von Frau Zumbaum zeigt, dass Food-Start-ups in Nischenmärkten gerade auf dem Gebiet der Lebensmittelsicherheit von Risiken bedroht sein können und manchmal nur durch eine komplette Neuentwicklung eine schnelle Lösung für hohe gesetzliche Hürden finden können.

Zur ausführlichen Fallbeschreibung

Bewirb dich für den Bonhoff-Preis 2020

Als Selbstständige/r bist du in viel größerem Maße mit Bürokratie, Zwangsabgaben und Rechtsunsicherheit konfrontiert als Angestellte und Verbraucher. Bewerbe dich schon jetzt (bis spätestens 31.12.2019) für den Bonhoff-Preis 2020 und dokumentiere dazu deinen Kampf mit der Bürokratie in der Fallsammlung der Bonhoff-Stiftung. Oder engagiere dich aktiv für dein Anliegen im VGSD und schaffe so die Grundlage für deine Bewerbung. Mit Christa Weidner und Tim Wessels haben schon zwei VGSD-Mitglieder den Werner-Bonhoff-Preis gewonnen. So bewirbst du dich bei der Bonhoff-Stiftung.

Neuester Hilfreichster Kontroversester
Kommentar schreiben
Abbrechen

Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?

Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden

Zum Seitenanfang

#

#
# #