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Nach 50 Jahren Verdopplung der GWG-Grenze zum 1.1.18 geplant

Drei Jahre lang hat die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung (MIT) der CDU dafür gekämpft, eine höhere Betragsgrenze für gerigwertige Wirtschaftsgüter (GWG) durchzusetzen.

Jetzt scheint es geklappt zu haben: Union und SPD haben sich auf eine Erhöhung von bisher 410 auf künftig 800 Euro geeinigt. Das entsprechende Gesetz soll noch vor der Bundestagswahl beschlossen werden und zum 1.1.2018 in Kraft treten.

Laptops, Tablets, Smartphones und andere technische Geräte kosten häufig zwischen 410 und 800 Euro netto und können damit künftig sofort abgeschrieben werden

Wer ab dem nächsten Jahr Büromöbel, Computer, Drucker, Smartphones und andere Wirtschaftsgüter zum Nettopreis von bis zu 800 Euro anschafft, kann die Ausgaben dann noch im gleichen Jahr steuerlich geltend machen, statt sie über drei oder im Fall von Möbeln sogar sieben Jahre abschreiben zu müssen (die genauen Werte findest Du in so genannten AfA-Tabellen). Durch das sofortige Absetzen im Jahr der Anschaffung sinkt die Steuerbelastung im laufenden Jahr, der entlastende Effekt wir dalso vorgezogen. Das MIT rechnet deshalb mit zusätzlichen Investitionen von 400 Millionen Euro.

Hintergrund: Der Unterschied zwischen Buchung als Aufwand, GWG, Pool- und normaler Abschreibung

Bis 150 Euro können Anschaffungen sofort als Aufwand gebucht werden. Von 150,01 bis 410 (und künftig bis 800) Euro kann man am Jahresende eine Sofortabschreibung tätigen, muss die GWG allerdings in einem Verzeichnis aufführen.

Daneben besteht bei Gegenständen von 150,01 bis 1.000 Euro auch die Möglichkeit einer Poolabschreibung.  2008 eingeführt, ersetzte die Poolabschreibung die GWG-Regelung zunächst, diese wurde aber 2010 dann wiederbelebt.  Mit der Einführung der höheren GWG-Grenze dürfte die Poolabschreibung in der Praxis weiter an Bedeutung verlieren, denn sie lohnt sich nur für Wirtschaftsgüter mit mehr als fünf Jahren Abschreibungsdauer.

Bürokratievereinfachung ist ein zäher Kampf

Das Beispiel der GWG-Betragsgrenze zeigt, wie schwer es ist, solche Erfolge im Kampf gegen Bürokratie zu erzielen: Drei Jahre wurde über die Erhöhung verhandelt, zwischendurch schien sogar einen Betragsgrenze von 1.000 Euro erreichbar (was den Vorteil einer einheitlichen Betragsgrenze für GWG und Poolabschreibung gehabt hätte).

Wenn man bedenkt, dass die Betragsgrenze laut MIT-Chef Carsten Linnemann 50 Jahre nicht verändert wurde und wie hoch die Kaufkraft damals war, wird man die Verdopplung auf 800 Euro sicher nicht für zu großzügig halten. Das MIT hatte schon fast erreicht, dass die Versäumniszinsen beim Finanzamt von sechs auf drei Prozent reduziert werden, konnte sich damit aber leider letztlich nicht durchsetzen.

Bürokratiebeauftragter gefordert -  analog zum Wehrbeauftragten

Der Kampf für weniger Bürokratie muss unbedingt weitergehen und am besten institutionalisert werden. Das MIT fordert dazu – neben der Stärkung des Normenkontrollrats - die Etablierung eines Parlamentsbeauftragten für Bürokratieabbau beim Bundestag.

Er müsste zu jedem Gesetzgebungsverfahren sein Votum abgeben und könnt ein Bürokratie-Veto einlegen, das im Gesetzgebungsverfahren überstimmt werden muss. Analog zum Bericht des Wehrbeauftragten würde er jährlich einen Bürokratiebericht mit kritikwürdigen Fällen und Verbesserungsvorschlägen veröffentlichen.

Wunschliste ist noch lang

Auf der Wunschliste der VGSD-Mitglieder sind noch viele Anliegen zu finden, die auf einen Bürokratieabbau zielen. Vereinfachte Aufzeichnungspflichten in Hinblick auf den Mindestlohn (z.B. beim Minijobs) sind ein Beispiel.

Vielfältige Vereinfachungsmöglichkeiten bietet auch die Umsatzsteuer: Warum nicht die Betragsgrenze für die Kleinunternehmer-Regelung (Befreiung von der Umsatzsteuer) von 19.000 Euro auf 25.000 Euro anheben, wie es der Deutsche Steuerberaterverband vorgeschlagen hat und wie es auch in Bürokratieentlastungsgesetzen gestanden hatte, die dann aber nicht realisiert wurden?

Oder die Soll-Besteuerung abschaffen und ganz auf die einfachere, weniger betrugsanfällige Ist-Versteuerung setzen? Oder wenigstens die Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldung und zusammenfassende Meldung harmonisieren? Was nützt die Fristverlängerung bis zum 10. des übernächsten Monats, wenn dann die ZM-Meldung schon am 25. des Folgemonats abgegeben werden muss?

Das sind nur einige Beispiele. Einem Bürokratiebeauftragten, der Gesetzesvorhaben - und am besten auch bestehende Gesetze - konsequent aus der Perspektive der Selbstständigen prüft, ginge die Arbeit sicher auf viele Jahre nicht aus...

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