Tatsächlich ist sich die Rechtsprechung bisher noch uneinig, was den Umgang mit unkommentierten Ein-Sterne-Bewertungen angeht. Gerichte haben bisher unterschiedliche Urteile gefällt. In manchen Fällen handelte es sich um eine zulässige Meinungsäußerung, in anderen Fällen dagegen, entschied sich das Gericht für ein Urteil.
Generell kannst du aber folgende Schritte befolgen und folgende Fallunterscheidung vornehmen: Ist der Bewerter dir bekannt, kannst du ihn abmahnen, sofern eine unzulässige Meinungsäußerung vorliegt. Daraufhin kannst du ihn auffordern, eine strafbewehrter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Der Kunde ist daraufhin verpflichtet, seine Bewertung zu löschen und ggf. die Kosten notwendiger anwaltlicher Inanspruchnahme zu erstatten.
Ist dir der Bewerter dagegen unbekannt, solltest du zunächst einen Screenshot der Bewertung machen und den entsprechenden Dienstanbieter über die Bewertung in Kenntnis setzen. Achte dabei darauf, dass du eine Frist setzt, binnen derer dir der Dienstanbieter antworten soll. Diese sollte maximal vierzehn Tage lang sein. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme einer rechtswidrigen Bewertung haften die Dienstleister. Bleibt die Bewertung trotz eines Verstoßes online, machen sich die Dienstanbieter schadensersatzpflichtig.
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