In Hessen gab es bislang keine Aufforderung zur Endabrechnung. Natürlich: wenn überkompensiert wurde, musste man die Soforthilfe pro-aktiv zurückzahlen. In meinem Fall z. B. lag für den von mir ausgewählten Betrachtungszeitraum von Mai bis Juni sogar eine Unterkompensation von. Ich hätte also sogar noch ein paar hundert Euro mehr bekommen können. Soweit ich im Bilde bin, war es in Hessen so, dass man nur bei einer Überkompensation eine Endabrechnung machen musste. Ich lasse mich aber gern korrigieren. Was nun aber der entscheidende Kritikpunkt ist: mein Betrachtungszeitraum für den Liquiditätsengpass wird durch die Rückmeldepraxis vollkommen ignoriert. Ich hatte mich auf die Vorgabe des Bundeswirtschaftsministeriums vom 30.3.2020 verlassen, in der es hieß: der Liquiditätsengpass ist für die drei Monate zu ermitteln, die auf den Tag der Antragstellung folgen. Das ist nun wirklich völlig unmissverständlich. Antrag im April: Liquiditätsengpass für die Monate Mai bis Juli. Und eben nicht 11. März bis 11. Juni. Man kann doch nicht einfach die Regeln im Nachgang einfach so ändern! Ein weiterer Kritikpunkt ist die Nennung der liquiden Mittel zum Antragszeitpunkt. Ich hatte hier nachgefragt und es hieß, hier müsste man seinen Kontostand am Stichtag eintragen. Wie aber soll das funktionieren, wenn man kein lupenreines Geschäftskonto führt (wozu wir als Solo-Selbstständige nicht verpflichtet sind)? Ich habe meine Konto seit 1998 bei derselben Bank und da laufen auch private Buchungen oder Zahlungen für die Küstlersozialkasse. Um hier einen korrekten Betrag zu ermitteln, müsste ich diese privaten Posten aus 27 Jahren händisch rausrechnen. Das ist wohl etwas realitatsfern… Also: bitte nicht voreilig hier schießen! Die Förderbedingungen und praktischen Handhabungen gleichen quasi einem Flickenteppich. Für mich sind im Moment nur die beiden Punkte „maßgeblicher Betrachtungszeitraum“ und die Frage der korrekten Ermittlung der Liquidität zum Stichtag Antragsstellung wichtig.
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