Ja, das hast du. So lange du als Steuerpflichtige/r im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielst (und dazu zählen die aus selbstständiger Tätigkeit). Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.
Hättest du vorab Arbeitslosengeld 2 erhalten und in diesem Rahmen eine Einmalzahlung erhalten, so könntest du möglicherweise beides behalten: "Die beiden staatlichen Leistungen schließen sich nicht gegenseitig aus." Aber: "Die Anspruchsberechtigungen sind jeweils gesondert zu prüfen."
Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die Energipreispauschale am 1.9.2022 entsteht. Dieses Datum markiert aber laut Bundeswirtschaftsministerium keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen: "Anspruch auf die Zahlung hat jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat."
Wie lange muss ich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, um Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) zu haben?
1 Person fragt sich das
Ich werde erst im zweiten Halbjahr 2022 gründen und habe zuvor Arbeitslosengeld 1 bezogen. Das Arbeitslosengeld 1 berechtigt einen ja nicht zum Bezug der EPP. Habe ich trotzdem Anspruch auf die Energiepreispauschale?
Welche Bedeutung kommt dem 1.9.2022 als Stichtag zu?