Hallo Tanja,
mich irritiert deine Haltung zu deiner vertraglichen Vereinbarung. So sprichst du hier von "Vertragsabbruch". Wenn du eine - überdies bedenkenswerte - Kündigungsfrist von wenigen Wochen vereinbart hast, dann kommt doch eigentlich nur eine fristgerechte Vertrags-Kündigung durch den Auftraggeber in Frage. Was also verstehst du unter "Abbruch"? Ich lese raus: Der Kunde will seine Zahlungsverpflichtung per sofort stoppen, hat also eine fristlose Kündigung eures Vertrages ausgesprochen.
Da könntest du vielleicht deinen Vertragstext entsprechend ändern. (Dann brauchst du auch keine AGB.) Wenn du nämlich deine Verträge als über längere Zeit laufende "Daueraufträge" abschließt, bietet sich doch eher der Vergleich mit einem Mietvertrag oder einem Zeitungsabo an. Da gibt es eine Abnahmeverpflichtung des Mieters/Abonnenten/Auftraggebers für eine unbestimmte Zeit. Diese Vereinbarung kann fristgemäß gekündigt werden. Wenn du dann eine ähnliche Frist wählst wie in einem Mietvertrag, also etwa 3 Monate, hast du doch bei einer Kündigung ausreichend Nachlauf mit Zahlungen bis zum Vertragsende, um dich und deine Kapazitäten anders zu disponieren. Als Mieterin zahlst du doch auch trotz frühzeitigem Auszug - also ohne weitere Inanspruchnahme von Leistungen - die Miete bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist weiter.
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