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Rentenversicherungspflicht, weil selber keine Arbeitnehmer beschäftigt?

4 Personen fragen sich das

1. Ist es richtig, dass sich die Versicherungspflicht für bestimmte Berufsgruppen (Lehrer u.a.) nur aus der Tatsache ergibt, dass keine Arbeitnehmer beschäftigt werden?
2. Welche Rolle spielt die Historie einer Firma?

Ich betreibe seit 1984 eine Computerschule mit insges. über 1.800 Kunden und jahrelang mehreren sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern. Seit einigen Jahren habe ich das reduziert, keine Mitarbeiter mehr, keine eigene Räumlichkeiten mehr und bin als Software-Trainer bei meinen Kunden unterwegs. Der Kundenstamm hat sich stark reduziert.

Die Rentenversicherung fordert mich nun auf, seit 2019 Beiträge nach zu zahlen mit der obigen (1.) Begründung. Da war ich 67 Jahre alt! (Wie) kann ich mich dagegen wehren?

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1 Antwort

Akzeptierte Antwort

Lediglich grundsätzliche Allgemeininfos - denn Einzelrechtsfälle dürfen nicht in Foren beantwortet werden -:

Private Lehrer, damit Lehrer an und bei Privatschulen, Coaches, Trainer, sind immer rentenversicherungspflichtig, gem. § 2 Nr. 1 SGB VI, soweit sie (dass heißt juristisch: wenn sie) nicht sozialversicherungspflichtige Angestellte unterhalten, was auch gilt, sofern man - nicht mehr - sozialversicherungspflichtige Angestellte unterhält.

www.gesetze-im-internet.de­/sgb_6/__2.html

Die Rentenversicherungspflicht endet dann mit Ablauf des Monats, in dem das individuelle Regelrentenalter erreicht wird UND wenn eine Vollrente bezogen wird, § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI, oder für Personen, die bis zum Regelrentenalter nicht versichert waren, § 5 Abs. Abs. 4 Nr. 3 SGB VI, sodann gibt es noch detailliert geregelte Befreiungsmöglichkeiten in § 6.

www.gesetze-im-internet.de­/sgb_6/__6.html
Daraus müssen Sie nun Ihre Rückschlüsse ziehen und auf Ihre Lage anwenden; das nennt man Subsumtion im Einzelfall, anhand der Unterlagen.

Iris Schuback
Iris Schuback
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