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Wie verhält die arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit sich bei Trainern?

1 Person fragt sich das

Selbständige würde es grundsätzlich lieber vermeiden, als arbeitnehmerähnliche Selbstständige gesehen zu werden. Doch wie verhält es sich bei Trainern?

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1 Antwort

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Trainer haben das Problem, dass sie nicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger und als Lehrer angesehen werden. Michael Felser erklärt, dass die Begriffe Trainer und Lehrer bei Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung das Thema Rentenversicherungspflichtig nach § 2 Nr. 1 SGB 6 auslösen würden. Lehrer sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, es sei denn sie beschäftigen einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Den Spinning-Trainer führt der Experte als Beispiel an. So würde dieser kein Wissen vermitteln, sondern Motivation und ist daher rentenversicherungsfrei. Im Gegensatz dazu werden der Fitnesstrainer und der Aerobictrainer als rentenversicherungspflichtige Trainer angesehen. Mehreren Menschen oder auch Gruppen wird hier Wissen vermittelt. Weil der Experte der Meinung ist, dass dies alles nicht logisch sei, legt er allen nahe, sich genau zu überlegen, ob man dieses Wort benutzen möchte. So könnte das Wort Coach benutzt werden, da es wie bei einer Therapie als eine Einzelfallbehandlung angesehen wird und somit rentenversicherungsfrei ist. Daher sollte auf der Rechnung oder auf der Visitenkarte nicht Trainer, sondern Berater oder Coach stehen. Ich habe versucht die Antwort des Experten kompakt zusammenzufassen, empfehle dir aber den Mitschnitt selbst anzuschauen oder anzuhören.

Zusammenfassung des VGSD-Werkstudententeams
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Ausführliche Antwort des Experten

Arbeitnehmerähnlich, scheinselbstständig, Trainer
Wo Gefahren im Umgang mit der Deutschen Rentenversicherung lauern

Mit Michael Felser

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