Also auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft bin ich fündig geworden. Dort sind die FAQ zu Neustarthilfe und Co. zu finden.
Im Punkt 3.6 wird erläutert welche zusätzlichen Einnahme - hier z. B. aus nichtselbständiger Arbeit - als Einnahme in die Berechnung einfließen. Dort werden u. a. auch Lohnersatzleistungen genannt. Dies sind dort nicht abschließend benannt worden, daher habe ich mich auf eine weitere Suche begeben und die Antwort dazu bei der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen gefunden.
Dort wird explizit ausgeführt, dass es sich bei ALG II um keine Lohnersatzleistung handelt sondern um eine Sozialleistung.
Folglich wird diese auch nicht bei der Schlussabrechnung über den Anspruch auf die Neustarthilfe mit einbezogen.
Ich füge hier die beiden Links mit hinzu; dann kannst du nochmal in Ruhe alles nachlesen und diese, bei einem eventuellen Widerspruch gegen den Schlussbescheid, benutzen.
Viel Glück
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/F…liste.html
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