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Freistellung des Auftraggebers von Sozialversicherung und Lohnsteuer

2 Personen fragen sich das

Bezug nehme ich zu einer Klausel aus einem B2B Vertrag zwischen dem Freelancer und einer GmbH.
Dazu habe ich 2 Fragen.

Klausel: „Die Auftragnehmerin stellt den Auftraggeber von jeglichen Ansprüchen
Dritter frei, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehen könnten. Dazu gehören insbesondere Forderungen der Finanzbehörden oder Sozialversicherungsträger."

1 Frage: ist dies eine branchenübliche Klausel? Darauf wird vom Auftraggeber plädiert.
Hier geht es darum, dass ich jegliche Forderungen von ihm zu tragen habe.

2 Frage: ein mal unterschrieben, bedeutet dennoch rechtlich unwirksam, korrekt?

Ich bedanke mich sehr herzlich für jegliche Hilfen/Aussagen da wir hier von sehr hohen Summen (ca. 50% des erarbeiteten Honorars) sprechen, die gefordert werden.

Marianna Hofmann
Marianna Hofmann
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5 Antworten

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Ich halte die Klausel für nichtig, denn natürlich kann die Auftragnehmerin nicht den Auftraggeber von berechtigten Forderungen des Finanzamts der der Behörden gegen den Auftraggeber befreien. Das würde gegen geltendes Gesetz verstoßen. Gesetz hat Vorrang vor Verträgen.

Solch eine Klausel ist bei Haftungsfreistellungen gängig. Aber bei Haftungsfällen geht es um Schadensersatz (z.B. wenn bei der Auftragsausführung Dritte geschädigt werden), nicht um gesetzliche Beiträge an Steuer- oder Sozialkassen oder um Bußgerlder. Beispiel einer Haftungsfreistellung: "Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags entstehen, es sei denn, sie sind auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftraggebers zurückzuführen."

Wenn der Auftraggeber die nachträgliche Feststellung einer Scheinselbständigkeit vermeiden will, dann sollte er das durch klare Vertragsklauseln festhalten, in denen z.B. steht, dass es kein Weisungsrecht des Auftraggebers über die Auftragnehmerin gibt, dass diese in der Wahl der Art und den Arbeitszeiten der Erfüllung des Auftrags frei ist, dass sie nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist, dass sie den Auftrag mit ihren eigenen Arbeitsmitteln und in ihren eigenen Räumen erfüllt, usw. Eine Abrechnung nach Auftragserfolg statt zu einem Stundensatz ist ebenfalls ein Schutz gegen Scheinselbständigkeit. Eine Abrecchnung nach einem Stundensatz, der deutlich höher ist, als die beim Auftraggeber übliche Vergütung von Angestellten, ist ebenfalls ein Indiz für echte Selbständigkeit.

Für die eventuelle Feststellung einer Scheinselbständigkeit bleiben die Vertragsklauseln aber Indizien, kein Beweis. Letztlich ist die konkrete Ausführung des Auftrags ausschlaggebend für eine Bewertung einer eventuellen Scheinselbständigkeit.

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Ich bin kein Jurist.

Zu Forderungen der Finanzbehörden kann ich nicht nicht äußern.

Sollte eine Beschäftigung festgestellt werden, dann ist § 28g SGB IV in Kombination mit § 32 SGB I einschlägig und gibt dem Arbeitgeber nur sehr begrenzte Möglichkeiten, den oder die Beschäftigte für Beitragsleistungen heranzuziehen.

Der bezüglich Scheinselbständigkeit IMHO sehr kompetente Rechtsanwalt Robert Gollwitzer hat dazu kürzlich zwei Beiträge auf linkedin.com­ veröffentlicht:
www.linkedin.com­/posts/rob­…hmVKFUiAcQ
www.linkedin.com­/posts/rob­…hmVKFUiAcQ

Letztendlich mag sich die Auftraggeberseite mit dieser Klausel sicher fühlen, tatsächlich wäre es aber deutlich klüger, auf diese Klausel zu verzichten, sich einschlägig kompetent anwaltlich beraten zu lassen, um sonstige Indizien für eine abhängige Beschäftigung, die tatsächlich weit überwiegend von der Auftraggeberseite zu verantworten sind, zu vermeiden.

Neben Robert Gollwitzer gibt es noch ein paar einschlägig kompetente Anwältinnen und Anwälte, z. B. solche, die in Expertentalks des VGSD dabei waren.

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Über die rechtliche Wirksamkeit oder Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit sollte NUR ein Jurist was sagen, hier also lieber nicht. Zudem geht es nicht um die Frage der Wirksamkeit, sondern um die Frage, wie ein Auftraggeber versucht, der ihm womöglich unterstellten Scheinselbständigkeit einen Riegel vorzuschieben. Hier finde ich die Formulierungen einfach unbeholfen, weil nicht eindeutig daraus hervorgeht, wovon der Auftraggeber sich befreien lassen will. Denn gemeint - aber nicht geschrieben - war doch: Sollte das Finanzamt oder der Sozialversicherungsträger wegen einzubehaltender Beiträge bei einer Arbeitnehmerin (also Lohnsteuer bzw. Sozialversicherung) in Anspruch genomen werden, dann ist diese Annahme einer Arbeitnehmerin statt Auftragnehmerin nicht zutreffend. Insofern kannst du ihn von solchen Forderungen nicht freistellen oder eine Garantie geben. Vielmehr solltet ihr dafür sorgen, dass beiden Seite keine Scheinselbständigkeit vorgeworfen werden kann, deren Folge solche Forderungen dann wären. Dazu ist von Alexander Hohmann alles gesagt.

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Falls Beschäftigung festgestellt werden sollte, kann es noch ein Problem geben: das Honorar ist für selbstständige Tätigkeit vereinbart. Insbesondere falls ein Statusfeststellungsverfahren (Anfrageverfahren) mit dem Ziel einer abhängigen Beschäftigung eingeleitet wurde, kann der Arbeitgeber die - bezogen auf eine Anstellung - zu viel bezahlte Vergütung zurückfordern (BAG, Urteil vom 26. Juni 2019, Az.: 5 AZR 178/18).

Die Rechtsprechung ist aber nicht gefestigt, siehe BAG, 04.12.2024 - 5 AZR 272/23

Ich bin kein Jurist. Ich kann nur (unvollständige) Hinweise geben. was man aus meiner Sicht in Betracht ziehen sollte.

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Ich schließe mich der Meinung von Alexander Hohmann an. Darüber hinaus möchte ich noch anmerken, dass es bereits verschiedenen Urteile gibt, in denen das Ansuchen der DRV auf die Feststellung von Scheinselbständigkeit abgelehnt wurde; entsprechend der dort jeweils angeführten Argumente der Gerichte sollten Verträge gestaltet, gelebt und auch in deren Umfeld agiert werden.
Ein Gang zum RA ist dabei unerlässlich.

Mit der von dir aufgeführten Formulierung könntest du eventuell versuchen sicherzustellen, dass der Auftraggeber - im Falle der Feststellung einer Scheinselbständigkeit und der damit verbundenen finanziellen Folgen - diese gegen den Aufnehmer geltend machen kann.
Doch ob dies hier überhaupt möglich ist; auch das sollte von einem RA geklärt werden.

Petra Behnke
Petra Behnke
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