Ich halte die Klausel für nichtig, denn natürlich kann die Auftragnehmerin nicht den Auftraggeber von berechtigten Forderungen des Finanzamts der der Behörden gegen den Auftraggeber befreien. Das würde gegen geltendes Gesetz verstoßen. Gesetz hat Vorrang vor Verträgen.
Solch eine Klausel ist bei Haftungsfreistellungen gängig. Aber bei Haftungsfällen geht es um Schadensersatz (z.B. wenn bei der Auftragsausführung Dritte geschädigt werden), nicht um gesetzliche Beiträge an Steuer- oder Sozialkassen oder um Bußgerlder. Beispiel einer Haftungsfreistellung: "Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags entstehen, es sei denn, sie sind auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftraggebers zurückzuführen."
Wenn der Auftraggeber die nachträgliche Feststellung einer Scheinselbständigkeit vermeiden will, dann sollte er das durch klare Vertragsklauseln festhalten, in denen z.B. steht, dass es kein Weisungsrecht des Auftraggebers über die Auftragnehmerin gibt, dass diese in der Wahl der Art und den Arbeitszeiten der Erfüllung des Auftrags frei ist, dass sie nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist, dass sie den Auftrag mit ihren eigenen Arbeitsmitteln und in ihren eigenen Räumen erfüllt, usw. Eine Abrechnung nach Auftragserfolg statt zu einem Stundensatz ist ebenfalls ein Schutz gegen Scheinselbständigkeit. Eine Abrecchnung nach einem Stundensatz, der deutlich höher ist, als die beim Auftraggeber übliche Vergütung von Angestellten, ist ebenfalls ein Indiz für echte Selbständigkeit.
Für die eventuelle Feststellung einer Scheinselbständigkeit bleiben die Vertragsklauseln aber Indizien, kein Beweis. Letztlich ist die konkrete Ausführung des Auftrags ausschlaggebend für eine Bewertung einer eventuellen Scheinselbständigkeit.
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