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Hessen - Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfe: Aufforderung zur Rückmeldung, vom 08.08.2025

2 Personen fragen sich das

Hallo und einen Sonntags-Gruss aus Frankfurt in die Runde,

vor ein paar Tagen kam eine Email zum Rückmeldeverfahren Corona-Soforthilfe: Aufforderung zur Rückmeldung - in meine Inbox geflattert.

Da ich noch Umsätze von Rechnungen aus dem Januar und Februar 2020 zu verzeichnen hate, sieht es laut elektronischer Berechnung so aus, dass ich die Soforthilfe in vollem Umfang zurückzahöen müsste. Ab März habe ich allerdings alle meine Beratungsaufträge verloren und somit auch keine weiteren Umsätze für das gesammte Jahr 2020.

Meine Frage(n): Wird das irgendwo in der Berechnung berücksichtig? Und, - ist die Rückzahlung, sollte es so kommen, steuerlich als Kosten in 2025 absetzbar?

Danke für Eur Feedback und den Erfahrungsaustausch.

Gruss, Monika

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2 Antworten

Akzeptierte Antwort

Nein. Das passt aus dem Grund nicht, weil man die 3 Monate für den Liquiditätsengpass in einem gewissen Rahmen selbst wählen konnte. Konkret hieß es seinerzeit, es gelten die 3 Monate, die nach der Antragstellung folgen. Wenn ich also im April 2020 beantragt habe, ist mein gewählter Zeitraum Mai bis Juli und eben nicht Mitte März bis Mitte Juni entsprechend den Monaten, die das Regierungspräsidium mir online zum Ausfüllen „anbietet“. Die Zeiträume entscheiden im Ergebnis über eine komplette Rückzahlung oder ob ich die Soforthilfe behalten kann. Es ist aber auch völlig klar, warum das so gemacht wird: durch die zwangsweise Festlegung auf Mitte März als Beginn des 3-Monats-Zeitraum ergibt sich für die meisten eine Rückzahlungsforderung. Die Möglichkeit in den damaligen Bedingungen, den Zeitraum frei wählen zu können wird somit ausgehebelt. Das ist m. E. nicht zulässig.

Andreas Varnhorn
Andreas Varnhorn
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Akzeptierte Antwort

Der springende Punkt bei der Sache ist doch, dass seinerzeit der Zeitraum Mai bis Juli 2020 für die Berechnung vom Liquiditätsengpass maßgeblich war. Jetzt wird abweichend davon der Zeitraum März bis Juni 2020 abgefragt, was naturgemäß zu einem völlig anderen Ergebnis führt und für die meisten wohl bedeutet, dass sie die Soforthilfe zurückzahlen müssen. Schließlich wurden im März und April noch von uns ausgestellte Rechnungen aus dem Februar bezahlt. Die Frage ist, ob das so juristisch korrekt ist?

Andreas Varnhorn
Andreas Varnhorn
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