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Ich habe zwei Einzelunternehmen und eine GbR mit jeweils zwischen 15.000 und 20.000 Euro Jahresumsatz. Kann ich für alle drei die Kleinunternehmerregelung nutzen?

2 Personen fragen sich das

Für die Einzelunternehmen erstelle ich auf Empfehlung einer Steuerberaterin getrennte Einnahme-Überschuss-Rechnungen, um freiberufliche und gewerbliche Einnahmen zu trennen. Da ich bei allen drei Firmen private Kunden bediene, wäre die Kleinunternehmerregelung für diese natürlich erfreulich –und für mich auch, weil ich mir den Steuervorteil dann mit den Kunden "teilen" könnte.

Mitgliederfrage (via VGSD)
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2 Antworten

Akzeptierte Antwort

Die Umsatzsteuer deiner Einzelunternehmen wird zusammengefasst, da du als Person zur Umsatzsteuer veranlagt wirst. Bei der Umsatzsteuer kommt es nicht auf die Einkunftsart an. Die GbR ist gesondert zu beurteilen, da hier noch mindestens ein Gesellschafter dabei ist.

Ilona Nitzsche
Ilona Nitzsche
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Akzeptierte Antwort

Deine Umsätze als Einzelunternehmer/in werden trotz der unterschiedlichen Einnahme-Überschussrechnungen, mit denen du sie erklärst, zusammen der Betragsgrenze von 22.000 Euro gegenübergestellt, überschreiten diese also. Nach meinem Verständnis verlierst du nach erstmaliger Überschreitung der Betragsgrenze deshalb das Kleinunternehmerprivileg und musst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres Umsatzsteuer abführen, ggf. rückwirkend.

Für die GbR gilt die Kleinunternehmerregelung separat, so dass du hier bei den von dir genannten Umsätzen unter der Schwelle liegst und keine Umsatzsteuer zu erheben brauchst. Die Betragsgrenze gilt dabei für die GbR als Ganzes und nicht pro Partner. Wenn ihr in der GbR zu dritt seid, beträgt sie also nicht 66.000, sondern auch 22.000 Euro.

Analog zum Einzelunternehmen gilt nach meinem Verständnis auch für die GbR: wenn du mehrere GbRs mit den gleichen Partnern hast, z.B. zur Trennung gewerblicher und freiberuflicher Einkünfte, werden diese zusammengefasst, die 22.000 Euro gelten nur einmal.

Hast du aber GbRs noch mit anderen Partnerkonstellationen oder GmbHs, gelten diese jeweils separat als Kleinunternehmen mit 22.000 Euro Betragsgrenze. So hat es mir mein Steuerberater erklärt.

Wenn du also vier GbRs mit vier unterschiedlichen Partnern hast, kann theoretisch jede einzelne und noch einmal du selbst als Einzelunternehmer/in von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Aber Vorsicht: Wenn es dem Finanzamt zu bunt wird, könnte es sich auf §42 Abgabenordnung beziehen und das Ganze als Gestaltungsmissbrauch angreifen.

Ein Irrtum über die Umsatzsteuerpflicht kann teuer werden, weil du dann nachträglich fast 20 Prozent vom Umsatz abführen musst. Das könnte deinen Gewinn zu einem großen Teil oder sogar ganz auffressen - je nach deiner Marge. Schmerzhaft wäre es allemal.

Deshalb im Zweifelsfall immer lieber den Steuerberater fragen, nur er kann dir rechtssicher Auskunft geben und haftet dann für diese!

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