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Krankenkassen-Einstufung in Pflichtversicherung / Berechnung der KK-Beiträge

2 Personen fragen sich das

Ich war im Jahr 2024 zusätzlich zu meiner Selbständigkeit für drei Monate teilzeitbeschäftigt (19h/Woche).
Die gesetzliche Krankenkasse hat mich für diese Zeit als Pflichtversicherte eingestuft, wodurch meine Selbständigkeit als Nebentätigkeit galt.

Meine Krankenkasse teilt nun für 2024 mein gesamtes Jahreseinkommen aus der Selbstständigkeit durch 9 Monate (die Dauer meiner freiwilligen Versicherung) statt durch 12 Monate, obwohl ich durchgehend selbständig war. Dadurch steigt mein monatlich berücksichtigtes Einkommen als Bemessungsgrundlage, was eine hohe Beitragsnachzahlung zur Folge hat und nicht meine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt.

Ich überlege, die ursprüngliche Einstufung als Pflichtversicherte rückwirkend anzufechten.
Weiß jemand, welchen Zeitraum die KK für den Einkommensvergleich heranziehen würden, um den Status erneut zu prüfen?
Da meine Einnahmen monatlich stark schwanken, würde das Ergebnis je nach Vergleichszeitraum unterschiedlich ausfallen. Nur mein Jahresgewinn würde mein Einkommen aus Selbständigkeit realistisch abbilden und ich hätte eine Chance rückwirkend als hauptberuflich selbständig eingestuft zu werden. In dem drei-Monatzeitraum wäre es nur ein Monat mit höherem Einkommen durch die Selbstständigkeit, so dass ein Widerspruch wahrscheinlich keinen Erfolg hätte.

Gäbe es andere Möglichkeiten gegen diese Berechnung der KK vorzugehen?

Simon
Simon
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2 Antworten

Akzeptierte Antwort

Ich bin inzwischen mit meiner Recherche auch einen Stück weitergekommen und habe eine gute Lösung gefunden.
Wenn ich der Krankenkasse nachweisen kann, welche Einnahmen ich während der drei Monate meiner Teilzeitbeschäftigung aus der Selbständigkeit hatte, kann dieser Betrag aus meinem Jahresgewinn herausgerechnet werden.
Das bedeutet: Nur die Einnahmen aus den übrigen Monaten würden für die Beitragsberechnung herangezogen. Somit werden nur meine Einnahmen aus 9 Monaten durch 9 Monate geteilt.

Vielen Dank für eure Antworten, Anregungen und Einschätzungen!

Simon
Simon
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Akzeptierte Antwort

Ich würde die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler unter § 5 Abs. 2 Satz 2 auch so verstehen, dass das Arbeitseinkommen durch 12 zu teilen ist, wenn du die ganze Zeit selbständig tätig warst und dann den 9 Monaten der freiwilligen Mitgliedschaft (Beitragsmonate) jeweils dieser 1/12-Betrag zuzuordnen ist. Magst du denn mal sagen, um welche Beträge es hier genau geht?

Warum gehst du nicht gegen die Beitragsbemessung vor? Warum gegen die Statusentscheidung als Pflichtmitglied?

Bei der Statusentscheidung ist auch die Frage, inwiefern ein Vorgehen dagegen möglich ist (Überprüfungsantrag?!?). Hast du über die Statusentscheidung einen Verwaltungsakt? Was hat man sich damals angeschaut, um zu ermitteln, ob Versicherungspflicht eintritt oder der Ausschluss hauptberuflich selbständig erwerbstätig zu tragen kommt? Bin mir nicht sicher, ob du über den Beitragsbescheid gegen eine dreimonatige Statusentscheidung über den Versicherungsstatus aus 2024 vorgehen kannst oder nur gegen die Beitragsbemessung an sich, ob diese korrekt ist...

Ansonsten gehts bei der Statusentscheidung an sich ja darum, ob du hauptberuflich selbständig erwerbstätig warst oder nicht. Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 5 SGB V). Hast du Arbeitgeberstellung, also beschäftigst du Arbeitnehmer? Die Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 20. März 2019 solltest du dir mal anschauen, insbesondere auch die Grundannahmen von Seite 14: "Bei Arbeitnehmern, die an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt, ist anzunehmen, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird." Da du leider nichts zum Arbeitsentgelt deiner Beschäftigung (war die eigentlich von vornherein auf drei Monate befristet, oder hast du / AG gekündigt?) und dem zeitlichen Umfang sowie Gewinn der selbständigen Erwerbstätigkeit ausführst, kann man hier keine Aussage als Außenstehender treffen. Wann von einem „deutlichen Überwiegen“ auszugehen ist, hat die Rechtsprechung bislang nicht konkret beantwortet. Übersteigt die selbstständige Tätigkeit sowohl von der wirtschaftlichen Bedeutung als auch vom zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten um jeweils mindestens 20 %, geht man zumindest beim GKV Spitzenverband von einem deutlichen Überwiegen ausgegangen werden; der vorgenannte Prozentsatz sei allerdings kein starrer Wert, sondern diene der Orientierung.

Für die Feststellung, ob eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit gegeben ist, sind die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Zusammentreffen der selbstständigen Tätigkeit mit einer weiteren Erwerbstätigkeit vorliegen, in einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu beurteilen. Bei dieser statusrechtlichen Bewertung ist laut GKV-Spitzenverband das Arbeitseinkommen aus der ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nach den tatsächlichen aktuellen bzw. den zu erwartenden Verhältnissen zu bestimmen. Das heißt, dass hierbei - anders als beim Nachweis des Arbeitseinkommens für Zwecke der Beitragsbemessung - nicht grundsätzlich auf den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid zurückzugreifen ist, sondern andere qualifizierte Nachweise (z. B. Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen, im Einzelfall auch die sorgfältige und gewissenhafte Schätzung der zu erwartenden Einnahmen durch den Selbstständigen) zu akzeptieren sind. Keine Ahnung, was man damals bei dir gemacht hat, welche Unterlagen vorgelegt wurden, usw.?!? Müsstest du mal bitte zu ausführen.

Christian Schlender
Christian Schlender
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