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Neustarthilfe 2022 Q2: Frage nach Coronabedingtheit des Umsatzeinbruches nach der Schlussabrechnung

3 Personen fragen sich das

Hallo,

ich habe am 20.4.2022 in Bayern den Antrag für die Neustarthilfe 2022 II. Quartal gestellt und hatte bis 5.5.2022 bereits meinen angenommen Bescheid und das Geld erhalten.

Jetzt (April 2024), Monate nachdem ich meine Schlussabrechnung eingereicht habe, kommt plötzlich die IHK München und will eine nachträgliche Beantwortung von Fragen zur Coronabedingtheit des Umsatzeinbruches:

"Am 19.05.2022 wurde die Nachfrage nach der Coronabedingtheit des Umsatzeinbruches erweitert. Da die Fragen zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung noch nicht implementiert waren, bitten wir Sie, den Hintergrund Ihres Umsatzeinbruches anhand der folgenden zwei Fragen zu erläutern:
1. Waren Sie weiterhin von staatlichen Coronamaßnahmen im Förderzeitraum April bis Juni 2022 betroffen? Wenn ja, von welchen?
2. Von welchen individuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie war Ihr Geschäft im Förderzeitraum April bis Juni 2022 betroffen?"

Die zusätzlichen Fragen wurden wohl erst am 19.5.2022 eingeführt und waren noch nicht Teil meines Antrags.

Ist das denn überhaupt legal "nachträglich die Bedingungen zu ändern" und solche Fragen für bereits gestellte Anträge einzuführen?
Und gibt es Erfahrungen, mit welcher Antwort auf die Fragen man am ehesten Erfolg hat?

Jürgen T.
Jürgen T.
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1 Antwort

Akzeptierte Antwort

Hallo Jürgen,

ja, das betrifft nicht nur Bayern sondern alle Bundesländer. Der Bund hat im Nachhinein noch Fragestellungen entwickelt (die du hier genannt hast) um zu überprüfen ob die seinerzeit geleistete Zahlung gerechtfertigt war.

Ich gebe dir aber Recht; nach meinem Rechtsgefühl, kann man eigentlich nicht "Vertragsbedingungen" im Nachhinein ändern und diese auch noch rückwirkend Geltung verschaffen. Es wäre interessant zu wissen, wie ein Gericht diesen Sachverhalt rechtlich einordnen würde.

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