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Statusfeststellungsverfahren anlässlich freiwilliger Beiträge?

1 Person fragt sich das

Ich bin seit 2005 selbstständig und habe seit dem nicht mehr in die DRV einbezahlt. Nun möchte ich gerne Beiträge für eine freiwillige Versicherung zahlen und damit auch die DRV unterstützen. Diese verlangte in diesem Zusammenhang von mir einen Nachweis meiner selbstständigen Tätigkeit. Ein entsprechendes Schreiben hat mein Steuerberater erstellt. Er warnt aber davor, den Weg weiter zugehen, weil die DRV sich veranlasst fühlen könnte, ein Statusfeststellungsverfahren einzuleiten.
Ist diese Sorge berechtigt?

Steffen Hermanni
Steffen Hermanni
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2 Antworten

Akzeptierte Antwort

Die Sorge ist ausgesprochen berechtigt. Bevor man freiwillige Beiträge zahlen "darf", will die DRV stets prüfen, ob evtl. Scheinselbstständigkeit vorliegt, und wartet mit entsprechenden umfangreichen Fragebögen auf, die voller versteckter Fallstricke sind. Hat man diese Hürde genommen, prüft die DRV in einem weiteren Verfahren, ob evtl. Versicherungspflicht als Selbstständiger vorliegt, ebenfalls umfangreiche Fragebögen ..., beide Verfahren jeweils mit dem Ziel, möglichst für die letzten Jahre Nachzahlungen zur "Stabilisierung der Rentenkasse" zu generieren und/oder einen versicherungspflichtigen Dauerzahler zu "gewinnen".
Sollte man ohne einen auf Statusfeststellung/Rentenversicherung von Selbstständigen spezialisierten Anwalt keinesfalls machen.
Erst wenn man beide Verfahren überstanden hat, "darf" man freiwillige Beiträge zahlen. Selbst dann droht noch alle paar Jahre eine Nachfrage, ob sich möglicherweise an den Verhältnissen etwas geändert hat und man evtl. versicherungspflichtig oder scheinselbstständig ist ...
Also wer sonst nichts zu tun hat und Lust auf langwierige, kostenintensive Verwaltungsverfahren hat, "darf" freiwillig an die DRV zahlen ...
SCNR

Lisa
Lisa
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Akzeptierte Antwort

Die Antwort von Lisa scheint mir nicht ganz zutreffend, ich bin allerdings auch kein Rechtsanwalt.

Risiko 1 - Selbständig mit nur einem Auftraggeber (arbeitnehmerähnlich selbständig):
IN § 2 SGB VI Abs.9 heißt es dazu:

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige Personen, die
a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

in Blick in das aktuelle Formular V0060 der DRV bestätigt dies.

Wer einen oder mehrere sozialversicherungspflichtigen Angestellte oberhalb der minijob Grenze beschäftigt oder mehr als einen Auftraggeber hat (und die 5/6 Regel einhält), der ist nicht versicherungspflichtig.

Im Übrigen kann man sich - viele wissen es nicht - ab Vollendung des 58.Lebensjahres von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Risiko 2 - Scheinselbständigkeit
Der Nachweis der Selbständigkeit muss dessen ungeachtet erbracht werden, verbunden mit dem entsprechenden Risiko eines SFV - insbesondere wohl, wenn man in einem Umfeld tätig ist, welches die DRV gerade im Fokus hat.

Stefan
Stefan
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