Jetzt habe ich es gefunden, da deine Frage nicht bei Arbeitslosengeld I / II einsortiert ist, sondern bei Rentenversicherungspflicht...
"Die KSK hat inzwischen bestätigt, dass es keine generelle Versicherungspflicht in der Kreativbranche gibt."
Das ist korrekt und allgemein bekannt. Aber bestünde denn für deine konkrete Tätigkeit eine Versicherungspflicht? Darauf kommt es ja ggf. an. Hast du deine konkrete Tätigkeit prüfen lassen und eine Ablehnung der KSK? Wenn du wirklich einen Nachweis hast (Versicherungsverlauf etc.), dass während der Zeiten deiner hauptberuflichen Selbständigkeit keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, dann solltest du vor Gericht Recht bekommen. Auch bei der Nachweisforderung sehe ich als Laie (ich bin kein RA) erstmal gute Chancen, weil wie gesagt die Aufbewahrungsfristen für die Unterlagen abgelaufen sind. Bei der befristeten Nebentätigkeit sieht es ggf. etwas schwieriger aus, aber auch da kann man argumentieren, dass die hauptberufliche Selbständigkeit nicht zu einer Entrichtung von Beiträgen führte.
Dass die einjährige Karenzzeit seit 01.01.2023 läuft, scheint aber wohl korrekt, weil du ja von Jan-März 2023 auch Bürgergeld bezogen hast. Siehe § 65 Absatz 3 SGB II.
Um wie viel übersteigst du denn die 40.000 Euro Schonvermögen? Und in was ist das Geld angelegt? Liegt das einfach auf nem Sparkonto?
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