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Trotz niedrigem Umsatz: GKV Einstufung Höchstbeitrag laut ESt-Bescheid

3 Personen fragen sich das

Guten Tag,

folgende Situation...

Ich bin seit Beginn meiner Selbstständigkeit in der Veranstaltungsbranche (2006) freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Der zu zahlende Beitrag wird anhand des Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres ermittelt.

Dank Corona war es mir zw. 01.03.2020 - 04.10.2021 nicht erlaubt meinen Beruf auszuüben, da keine Veranstaltungen statt finden durften.
Anfang 2021 habe ich mich in einer anderen Branche vorübergehend anstellen lassen, mein Gewerbe wurde nicht abgemeldet.
Ich hatte das Glück, ab Oktober 2021, wieder meine Selbstständigkeit ausüben zu dürfen und habe da auch einen guten Umsatz gemacht. Meine Festanstellung hatte ich daher gekündigt.

Um meinen aktuell zu zahlenden Beitrag zu ermitteln, hat meine KV, wie üblich, meinen ESt-Bescheid (2021) erhalten. Nun kommt der Knackpunkt!
Da nun mein Umsatz -aus selbstständiger Tätigkeit- durch die letzten 3 Monate geteilt wird, ergeben sich hohe vier-stellige Einkünfte. Das führt zur Höchstbeitrag Einstufung.

Man hat mir zwar die Möglichkeit gegeben eine BWA einzureichen, aus der hervor geht, dass die Umsätze in mehreren Monaten erzielt wurden. Dies ist bei mir aber nicht der Fall.
Somit werde ich wie jemand eingestuft, der einen Jahresumsatz von 59.850€ hatte, den ich sicherlich nicht in drei Monaten erwirtschaftet habe.
Ich erachte dies als unverhältnismäßige Belastung. Durch den andauernden Konflikt sind nunmal sämtliche Kosten gestiegen. Daher ist meine Auftragslage immer noch nicht die, wie vor der Pandemie.

Meine monatlichen Beiträge waren über die Jahre ziemlich konstant. Das man bei der Vorgeschichte der Meinung ist, mein Geld hat sich während der Pandemie vermehrt ist für mich nicht nachvollziehbar.

Hat jemand einen ähnlichen Fall?

Danke fürs lesen.

Mit freundlichen Grüßen
H. Golde

Henning Paetz
Henning Paetz
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1 Antwort

Akzeptierte Antwort

Wie bereits Iris Schuback geschrieben hat, der Umsatz spielt keine Rolle. Maßgeblich für die Beitragsberechnung freiwillig Versicherter ist das Arbeitseinkommen bzw. die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 SGB V in Verbindung mit den sogenannten Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder: www.gkv-spitzenverband.de­/media/dok­…lieder.pdf

Nach der Einführung des Verfahrens zur vorläufigen Beitragsfestsetzung werden Beiträge generell erstattet, wenn der später ausgestellte Einkommenssteuerbescheid ein niedrigeres Einkommen ausweist. Heißt zu viel gezahlte Beiträge erhältst du in jedem Fall zurück. Bei einer erheblichen Veränderung der aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit resultierenden Einnahmesituation kann das freiwillige Mitglied jedoch vorab eine Beitragssenkung beantragen.

Voraussetzung für eine Beitragssenkung ist eine sogenannte unverhältnismäßige Belastung. Sie liegt vor, wenn das aktuelle Arbeitseinkommen um mehr als ein Viertel gegenüber dem zuletzt für die Beitragsberechnung festgestellten Arbeitseinkommen reduziert ist. Eine mögliche Reduzierung von sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen, insbesondere von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, bleibt bei der Prüfung der unverhältnismäßigen Belastung außer Betracht.

Grundlage für die Beitragsfestsetzung ist in diesen Fällen ein entsprechender Vorauszahlungsbescheid zur Einkommensteuer. Ergänzend dazu sind die Unterlagen vorzulegen, die das voraussichtliche Arbeitseinkommen nachweisen. Sofern Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer nicht zu entrichten sind, tritt anstelle des Vorauszahlungsbescheides ein geeigneter Nachweis der Finanzverwaltung.

Also entsprechenden Antrag bei der KK stellen!

Mehr Infos hier: www.haufe.de­/sozialwes­…22004.html

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