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Unter welchen Konstellationen betrifft uns das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)?

6 Personen fragen sich das

Bin durch ein BMF-Schreiben gerade darüber gestolpert, dass zu Beginn des Jahres das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten ist. Habe davon bisher nichts gehört; es waren nur die Plattform-Richtlinien auf EU-Ebene ein Thema.
Soweit ich das durch ein kurzes Lesen des Gesetzes einschätzen kann, sind die Definitionen *extrem* breit und selbst Ticketsysteme und Mailserver zählen als Plattform und lösen damit Registrier- und Meldepflichten aus, sofern darüber letztendlich Aufträge an Dienstleister erteilt werden. Ausnahmen oder Freigrenzen sind vernachlässigbar und lösen ggf. trotzdem noch ein kostenpflichtiges (!) Verfahren aus (§11).

Für mich als Laien ist schwer abschätzbar, in welchen Konstellationen eine Plattform vorliegt und in welchen nicht. Das BMF-Schreiben suggeriert, dass es z.B. reichen kann, wenn ein zentrales, von einem anderen Konzernteil des Kunden bereitgestelltes Ticketsystem oder der zentrale Mailserver verwendet wird. Auch wenn Subunternehmer beteiligt sind könnte das schon reichen, z.B. wenn wir selbst das Ticketsystem betreiben und darüber der Endkunde Aufträge an uns erteilt, die aber vertraglich über einen Vermittler laufen so dass u.U. Vermittler und Endkunde als Nutzer unserer "Plattform" im Sinne des PStTG gelten könnten. Oder umgekehrt wenn der Endkunde das Ticketsystem betreibt und darüber mittelbar Aufträge zwischen dem Vermittler und uns ausgelöst werden.

Wisst ihr da näheres zu? Wie kann ich sicherstellen, dass ich als Dienstleister = Anbieter
a) selbst nicht gegen das PStTG verstoße (wir betreiben einen eigenen Mailserver und könnten in Zukunft auch ein Ticketsystem einsetzen) und
b) nicht für meine (direkten oder indirekten) Kunden überraschend PStTG-Verstöße auslöse (z.B. weil kein kostenpflichtiger Freistellungsnachweis nach §11 erbracht wurde)?

Sascha Silbe
Sascha Silbe
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