Auch bei unserer zweiten Online-Veranstaltung des Jahres am 24. Februar 2026 stand das Thema „Künstliche Intelligenz“ im Rampenlicht. Denn die Nutzung von KI-Tools wirft auch zahlreiche Fragen zum Urheberrecht, Datenschutz und auch Arbeitsrecht auf.
Unsere Referentin Prof. Dr. Anke Reich, LL.M. unterrichtet Wirtschaftsprivatrecht und Recht der Digitalisierung an der Hochschule Mainz und begeisterte 45 äußerst interessierte Teilnehmende mit ihrem Fachwissen und präzisen Antworten zu Fragen rund um Urheber- und Datenschutzrecht ergänzt durch arbeitsrechtliche Hinweise. Ihre Präsentation könnt ihr hier bis zum 11.3.2026 herunterladen.
Warum? Künstliche Intelligenz bietet uns enorme Chancen – von effizienteren Prozessen bis hin zu ganz neuen Geschäftsmodellen. Doch bei aller Begeisterung gilt: Wer KI nutzt, bewegt sich nicht im rechtsfreien Raum.
KI-Systeme zwischen Effizienz und Risiko
Der rechtlichen Definition in Art. 3 Nr. 1 KI-VO zufolge, arbeitet ein KI-System maschinengestützt und autonom, es kann, muss aber nicht anpassungsfähig sein und leitet aus Prompts explizite oder implizite Ziele ab. Das klingt verheißungsvoll, weil große Datenmengen schnell, effizient und rund um die Uhr verarbeitet werden können.
Doch zugleich birgt KI auch Gefahren, denn die Ergebnisse sind ungeprüft, können verzerrt (Bias), falsch bzw. erfunden (Halluzination) oder veraltet sein und entbehren der menschlichen Komponente. Fehler werden reproduziert und Unwahrheiten können manipulativ eingesetzt werden. Ganz abzusehen von dem riesigen Energieverbrauch, der KI-Anbieter schon jetzt in die wirtschaftliche Schieflage bringt (Spektrum der Wissenschaft 3/26, S. 20).
Praxisbeispiel: Rechtliche Fallstricke beim Einsatz von ChatGPT
Ein völlig überlasteter Mitarbeiter einer Marketingagentur ist gebeten worden, für einen Stammkunden kurzfristig eine Kampagne aus dem Boden zu stampfen. Um dies überhaupt erfüllen zu können, überlegt er, zum ersten Mal KI einzusetzen und mittels ChatGPT Fotos für die Internetseite und Social Media des Kunden generieren zu lassen. Zudem sollen auf diese Weise auch personalisierte Newsletter erstellt werden. Er stellte sich nun die Frage, ob dafür Fotos eines Fotografen aus früheren Shootings und Kundendaten wie Namen, Historie und Wohnort verwendet werden und in ChatGPT hochgeladen werden können.
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Anhand dieses Beispiels erläuterte Frau Reich wesentliche urheberrechtliche, datenschutzrechtliche und auch arbeitsrechtliche Fragestellungen. So zeigte sich beispielsweise, dass urheberrechtlich geschützte Werke nur mit vorheriger Einwilligung durch den Urheber (Fotografen, Texter, Künstler, Musiker etc.) in KI eingegeben werden dürfen. Ansonsten begeht man eine Urheberrechtsverletzung – mit gesalzenen Strafen. Zudem haben Betroffene z. B ein Recht auf Auskunft und Datenlöschung, wenn ihre personenbezogenen Daten verwendet werden. Durch die Eingabe in ChatGPT als Black-Box-Modell kann dies aber nicht erfüllt werden. Schon darin besteht ein Verstoß gegen die DSGVO.
Fazit
Ebenso wie wir selbst den Urheber- und Datenschutz für unsere eigenen Daten und Schöpfungen beanspruchen wollen, müssen wir diesen Schutz auch anderen gewähren, deren Daten und Produkte wir beim Einsatz von KI-Tools nutzen.
Und deshalb ist Vorsicht geboten:
Keine sensiblen Kundendaten oder urheberrechtliche Bilder und Tondokumente ohne vorherige Einwilligung eingeben!
Keine personenbezogenen Daten in das Prompt-Eingabefeld kopieren und erst dort löschen, sondern bereits vorher! Selbstverständlich keine Unternehmensgeheimnisse in die KI eingeben.
Und: Wir haben kein Urheberrecht an unseren geistigen KI-Schöpfungsakten.
Diese Veranstaltung wurde nicht aufgezeichnet, da der persönliche Austausch im Mittelpunkt gestanden hat.
Text: Ina Breuing
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