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ALG-II Neue Beihilfen für Selbständige

Gute Nachricht für Gründer und Selbständige: Wer "hilfebedürftig" im Sinne des SGB II ist, kann seit Jahresbeginn Zuschüsse und Darlehen für die Anschaffung notwendiger Sachmittel beantragen. Die Obergrenze der Zuschüsse liegt bei 5.000 Euro. Die Förderung kann zusätzlich zum Einstiegsgeld gewährt werden. Konkrete Vergabebestimmungen gibt es bislang noch nicht ...###

Finanzielle Unterstützung von Gründern und Selbstständigen durch ein neues Gesetz

Durch das "Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente"sind die Bestimmungen des SGB II zum Einstiegsgeld in den § 16 ("Leistungen zur Eingliederung") integriert worden. Inhaltliche Änderungen zur bisherigen Rechtslage ZZZ  beim Einstiegsgeld ergeben sich aus dem neuen § 16b SGB II nicht.

Zuschüsse und Darlehen für Hilfebedürftige

Umso interessanter für gründungswillige Langzeitarbeitslose ist dagegen §16c SGB II: Der ermöglicht den Arbeitsagenturen die Bewilligung von Zuschüssen (maximal 5.000 Euro) sowie Darlehen (ohne feste Obergrenze). Dafür müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Anschaffungen sind notwendig und angemessen.
  • Die selbständige Tätigkeit ist tragfähig.
  • Die Tragfähigkeit kann durch das Gutachten einer fachkundigen Stelleplausibel gemacht werden.
  • Die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers kann durch die Beihilfe "innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft" überwunden werden.

Kein Rechtsanspruch auf Förderung laut §16c

Die Zuschüsse und Darlehen können zusätzlich zum Einstiegsgeld gewährt werden. Genauso wie die Einstiegsgeld-Regelung handelt es sich beim neuen §16c jedoch um eine Kann-Bestimmung: Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es nicht.

Wichtig: Die Zuschüsse und Darlehen sind nicht nur Gründern vorbehalten! Leistungen zur Eingliederung können ausdrücklich auch solche Hilfebedürftige bekommen, die bereits eine selbständige Tätigkeit ausüben!

Kommentar:

Mit den neuen Zuschüssen und Darlehen für notwendige Sachmittel schließt der Gesetzgeber eine wichtige Förderlücke: Schließlich dient das Einstiegsgeld ja der Sicherung des Lebensunterhalts - und nicht als Finanzspritze für das Unternehmen. Dabei reicht in vielen Fällen bereits eine geringfügige betriebliche Anschubfinanzierung, um eine vielversprechende selbstständige Tätigkeit in die Gänge zu bringen - oder das Überleben eines kleinen Unternehmens zu sichern. Bleibt zu hoffen, dass demnächst auch Gründungszuschuss-Empfänger eine vergleichbare betriebliche Starthilfe bekommen können.

Ob die neuen Eingliederungshilfen jedoch tatsächlich die gewünschte Wirkung erzielen, hängt letztlich von der Vergabepraxis ab. Entsprechende Erfahrungswerte gibt es bislang ebenso wenig wie interne Weisungen der Bundesagentur. Die soll aber in Kürze erstellt und veröffentlicht werden. Wir halten euch auf dem Laufenden.

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