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EÜR-Ausnahme Umsatzsteuer-Vorauszahlungen ins Vorjahr buchen

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt es grundsätzlich auf den Zahlungszeitpunkt an. Ausgenommen davon sind "regelmäßig wiederkehrende" Einnahmen und Ausgaben kurz vor und nach dem Jahreswechsel. Der BFH hat jetzt klargestellt, dass dazu auch Umsatzsteuervorauszahlungen gehören. Wer Anfang eines neuen Jahres Vorauszahlungen für Dezember oder das letzte Quartal des Vorjahrs leistet, darf diese Ausgaben ausnahmsweise als Aufwand des Vorjahres buchen. Wir klären diese und weitere Umsatzsteuer-Zweifelsfragen rund um Termine, Fristverlängerungen und (Sonder-)Vorauszahlungen.

Die Umsatzsteuer wirft oft Fragen auf

Umsatzsteuer nicht immer ein "durchlaufender Posten"

Die Umsatzsteuer gilt landläufig als erfolgsneutraler "durchlaufender Posten". Bei genauerem Hinsehen trifft das aber gar nicht zu. Besonders schmerzhaft bekommen bilanzierungspflichtige Unternehmen das zu spüren: Die müssen die Umsatzsteuer bereits zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung als Einnahme buchen und bei der nächsten Vorauszahlung ans Finanzamt abführen. Wann der Kunde seine Rechnung letztlich zahlt, spielt keine Rolle. Unternehmen mit doppelter Buchführung müssen Umsatzsteuervorauszahlungen also vielfach vorfinanzieren.

Doch auch bei der vereinfachten Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ZZZ hat die Umsatzsteuer Einfluss auf Gewinn und Verlust: Denn bei "vereinnahmten" Umsatzsteuern handelt es sich um Betriebseinnahmen, bei gezahlten Vorsteuern um Ausgaben. Wie bei der EÜR üblich kommt es dabei grundsätzlich auf den Zahlungszeitpunkt an, das heißt: Wenn du eine Rechnung im Dezember 2007 geschrieben hast, der Kunde aber erst im Januar 2008 bezahlt, dann handelt es sich sowohl beim Umsatzerlös als auch bei der darauf anfallenden Umsatzsteuer um Einnahmen des neuen Jahres.

Sonderfall Umsatzsteuervorauszahlung

Anders sieht die Sache bei den Umsatzsteuervorauszahlungen ans Finanzamt aus: Wenn Sie dieser Tage die Vorauszahlungen für Dezember 2007 oder das letzte Vierteljahr 2007 ans Finanzamt überweisen, dann dürfen Sie diese Ausgaben unter Umständen noch in die EÜR für 2007 buchen. Nachdem sich Finanzämter lange dagegen gesträubt hatten, hat der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr entschieden, dass es sich bei Umsatzsteuervorauszahlungen um "regelmäßig wiederkehrende Ausgaben" handelt, die im "vorangegangenen Veranlagungszeitraum abgezogen werden" dürfen (AZ: XI R 48/05, Urteil vom 1.8.2007)

Als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wiederum gelten laut Paragraf 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz

http://bundesrecht.juris.de/estg/__11.html Zahlungen, die "kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind."

Unter "kurze Zeit" versteht das Finanzamt üblicherweise ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen nach Ende des Jahres. Wer jedoch eine Dauerfristverlängerung beim Finanzamt beantragt hat und sich deshalb einen Monat länger mit seiner letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung für das Vorjahr Zeit lassen darf, kann sogar versuchen, Finanzamts-Überweisungen noch bis zum 10. Februar als Betriebsausgaben fürs Vorjahr zu buchen.

Fristverlängerung vom Fiskus

Die Dauerfristverlängerung ist natürlich nicht nur bei der Zuordnung von Vorauszahlungen zum Vorjahr eine sinnvolle Sache:

  • Du darfst dich einen Monat länger Zeit mit deiner Umsatzsteuer-Voranmeldung lassen.
  • Die sich ergebende Vorauszahlung ("Zahllast") ist dadurch ebenfalls erst einen Monat später fällig.
  • Vor allem aber kannst du als Monatszahler die Zahl der Voranmelde-Zeitpunkte auf einen Schlag halbieren: Zwar musst du weiterhin für jeden Monat eine Voranmeldung abgeben - du kannst aber immer zwei Monate in einem Aufwasch erledigen.

Beispiel: Angenommen, du lässt dir mit der Voranmeldung für Januar bis zum 10. März Zeit. Dann kannst du zu diesem Zeitpunkt gleichzeitig die Abrechnung für Februar machen (was du ohne Dauerfristverlängerung ja ohnehin müsstest). Anschließend hast du dann zwei Monate Ruhe, bis du im Mai die Voranmeldungen für März und April einreichst und so weiter. Auf diese Weise musst du dich "nur" noch sechs Mal im Jahr mit der Umsatzsteuer abplagen.

Antragstellung und Auflagen

Die Finanzämter sind laut Paragraf 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)

http://bundesrecht.juris.de/ustdv_1980/__46.html

verpflichtet, einem Antrag auf Dauerfristverlängerung stattzugeben - und tun das in der Praxis auch anstandslos. Eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn der "Steueranspruch" nachweislich gefährdet ist. Die Verlängerungsautomatik geht soweit, dass du keine Bestätigung abwarten musst, sobald du den Antrag gestellt hast.

Elektronische Datenübermittlung ans Finanzamt

Mithilfe moderner Buchführungsprogramme kannst du den Antrag PC-gestützt ausfüllen und direkt elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Auch die amtliche Elster-Software enthält das Antragsformular. Wenn alle Stricke reißen, findest du den Vordruck aber auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung

http://www.formulare-bfinv.de/

Dort in der linken Navigationsleiste auf "Formularcenter" - "Unternehmen" klicken. In der daraufhin eingeblendeten Liste der Steuerarten findest du unter "Umsatzsteuer" das Formular "USt 1 H - Antrag auf Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung 2008".

Die Bewilligung der Dauerfristverlängerung gilt übrigens über das Jahresende hinaus: Sie endet erst, wenn das Finanzamt sie widerruft oder der Unternehmer ausdrücklich darauf verzichtet.

Sondervorauszahlung bei monatlicher Voranmeldung

Wichtig: Wer verpflichtet ist, monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben, muss zusammen mit der Dauerfristverlängerung eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Vorauszahlungen des Vorjahrs leisten. Gründer dürfen die voraussichtliche Höhe ihrer jährlichen Vorauszahlungen im ersten Geschäftsjahr schätzen.

Hintergrund: Durch die Sondervorauszahlung schöpft das Finanzamt die Zinsvorteile ab, die mit dem einmonatigen Zahlungsaufschub verbunden ist. Die Vorauszahlung wird jeweils im Dezember mit der laufenden Vorauszahlung verrechnet. Mithilfe des Antragsformulars wird die Sondervorauszahlung im Januar des nächsten Jahres an die Summe der Vorauszahlungen des Vorjahres angepasst: Sie beträgt dann 1/11 der Summe aus den laufenden Vorauszahlungen des Vorjahrs plus der bisherigen Sondervorauszahlung.

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