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Beitragsnachzahlung bei freiwillig gesetzlicher Krankenversicherung für Jahr, in dem zum Teil Elternzeit genommen wurde, korrekt?

1 Person fragt sich das

Ich bin freiwillig gesetzlich krankenversichert (v.a. wegen der Familienversicherung) und habe gerade eine Beitragsrechnung mit hoher Nachzahlung für KV und PV erhalten. Mein Beitrag wurde nun neu anhand des Steuerbescheids von 2021 festgestellt. In diesem Jahr habe ich nur 9 Monate gearbeitet, die restlichen 3 Monate war ich in Elternzeit. Damals wurde mir zugesichert, die 3 Monate seien beitragsfrei und in diesen Monaten musste ich keine Beiträge zahlen, doch jetzt rechnet die Krankenversicherung das Gehalt der 9 Monate auf ein fiktives Jahresgehalt hoch, dass ich gehabt hätte, wenn ich die restlichen 3 Monate genauso verdient hätte wie in den 9 Monaten, und berechnet daraus den dann viel höheren Monatsbeitrag. Und diesen höheren Monatsbeitrag muss ich nun auch für die Folgejahre vorläufig bezahlen.

Da wüsste ich nun gerne, ob das so korrekt ist und wenn nicht, was man dagegen unternehmen kann (Widerspruch und alles weitere). Im Internet findet man zu dem Thema leider irgendwie nichts.

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2 Antworten

Akzeptierte Antwort

Hallo Christian,

vielen Dank für deine Antwort. Tatsächlich musste ich in der Elternzeit zwar keine Beiträge überweisen, aber mit der Hochrechnung der Beiträge aufs ganze Jahr dann umgerechnet ja doch.
Unter der Mindestbemessungsgrenze liege ich nicht.
Wie ich mittlerweile herausgefunden habe, wird offenbar ein Tagessatz berechnet, ausgehend von 360 Kalendertagen. Im Anschreiben zur Nachzahlung steht bei mir, dass ich in 2021 an 268 Tagen selbständig tätig war.

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Akzeptierte Antwort

Auch in der Elternzeit musst du in deinem Fall (freiwillig versichert als hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger) Beiträge zahlen, nur das Elterngeld selbst ist beitragsfrei (§ 224 Abs. 1 SGB V, § 56 Abs. 3 SGB XI), darf also nicht als Einnahme für die Beitragsberechnung berücksichtigt werden. Andere Einnahmen, die du erzielt hast natürlich aber schon... Die fiktive Hochrechnung erscheint mir aber komisch, sie können der Beitragsbrechnung ja nicht einfach mehr Einnahmen zu Grunde legen als du erzielt hast, es sei denn du liegst unter der Mindestbemessungsgrundlage...

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