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Corona-Soforthilfe - welchen Fachanwalt kann ich mit der Klage beauftragen?

2 Personen fragen sich das

ich habe schon wegen der Daten der Fakten vorformuliert, was aber anwaltlich zu prüfen ist:
Fred Schröder
.....
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Postfach 20 05 43
80005 München
..., den 31.05.2026
Klage
des Herrn Fred Schröder,

Kläger –

gegen
den Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München

Beklagter –

wegen: Widerruf und Rückforderung einer Corona-Soforthilfe
Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 13.05.2026, Az. MVO-242663 (zugegangen am 22.05.2026)
Namens und in eigener Sache erhebe ich Klage gegen den oben bezeichneten Bescheid und stelle vorab folgende
Anträge:
1. Der Widerrufs- und Leistungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 13.05.2026, Az. MVO-242663, wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Begründung der Klage bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten und wird nachgereicht. Bereits jetzt wird vorsorglich Folgendes ausgeführt:
Begründung
I. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 28.04.2020 (SR-115459) wurde dem Kläger eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 Euro bewilligt und ausgezahlt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.05.2026 widerruft die Beklagte die Bewilligung vollständig und fordert die 9.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 972,30 Euro zurück (Gesamtbetrag 9.972,30 Euro).
Der Widerruf wird ausschließlich darauf gestützt, dass der Kläger im sogenannten verpflichtenden Rückmeldeverfahren keine Erklärung zur Überprüfung des Liquiditätsengpasses abgegeben habe (Auflagen- bzw. Mitwirkungsverletzung gem. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG). Der Bescheid stützt sich gerade nicht auf eine festgestellte Überkompensation.
II. Die Klage ist begründet
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ergibt sich aus mehreren, jeweils selbständig tragenden Gründen:
1. Kein wirksamer Zugang der fristsetzenden Aufforderung
Eine Auflagen- oder Mitwirkungsverletzung setzt voraus, dass dem Kläger die entsprechende Aufforderung mit Fristsetzung wirksam bekanntgegeben wurde. Daran fehlt es.
Der Kläger hat das im Bescheid genannte Aufforderungsschreiben mit der Frist zum 31.10.2024 nicht erhalten. Die Beklagte räumt im Bescheid selbst ein, dass das Schreiben vom September 2024 „nicht postalisch zugestellt werden konnte“.
Für den Zugang eines belastenden Verwaltungsschreibens trägt die Behörde die Beweislast (Art. 41 BayVwVfG). Kann die Beklagte den Zugang der fristsetzenden Aufforderung nicht nachweisen, fehlt es bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung einer schuldhaften Mitwirkungsverletzung. Der hierauf gestützte Widerruf ist dann rechtswidrig.
2. Unverhältnismäßigkeit des vollständigen Widerrufs / Ermessensfehler
Der Widerruf nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie die Bewilligung in voller Höhe widerrufen hat, obwohl beim Kläger im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich ein Liquiditätsengpass bestand und damit keine oder allenfalls eine geringe Überkompensation vorlag.
Dies wird durch den Einkommensteuerbescheid 2020 des Finanzamts Starnberg vom 02.11.2021 belegt. Danach erzielte der Kläger im Jahr 2020 aus seiner selbständigen Tätigkeit einen Verlust von 15.326 Euro; der Gesamtbetrag der Einkünfte war negativ, das zu versteuernde Einkommen betrug minus 4.105 Euro und die festgesetzte Einkommensteuer 0,00 Euro. Ein zweckwidriger Mittelverbleib bzw. eine Überkompensation ist danach gerade nicht ersichtlich.
Zweck der Soforthilfe war die Deckung eines pandemiebedingten Liquiditätsengpasses. Bestand ein solcher Engpass tatsächlich, so widerspräche ein vollständiger Widerruf allein wegen einer (bestrittenen) Meldeversäumnis dem Förderzweck und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Als milderes Mittel war die Beklagte gehalten, dem Kläger die Nachholung der Rückmeldung zu ermöglichen und erst nach Prüfung der tatsächlichen Verwendung zu entscheiden. Eine Auseinandersetzung mit dieser naheliegenden milderen Handlungsalternative lässt der Bescheid nicht erkennen; das Ermessen ist insoweit defizitär ausgeübt.
3. Nachholung der Mitwirkung
Der Kläger ist bereit und in der Lage, die geforderten Angaben zum Liquiditätsengpass nunmehr vorzulegen und seine ordnungsgemäße Mittelverwendung nachzuweisen. Er regt an, ihm hierzu Gelegenheit zu geben; damit entfällt die Grundlage für den vollständigen Widerruf.
4. Zinsforderung
Da bereits der Widerruf und die Rückforderung rechtswidrig sind, entfällt auch die Grundlage für die akzessorische Zinsforderung in Höhe von 972,30 Euro.
III. Hinweise / Beweismittel

  • Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 13.05.2026, Az. MVO-242663 (Anlage K1)
  • Einkommensteuerbescheid 2020, Finanzamt Starnberg, vom 02.11.2021 (Anlage K2)
  • Beweis für den fehlenden Zugang: Vortrag des Klägers; im Übrigen trifft die Beweislast für den Zugang die Beklagte

Es wird angeregt, die Verwaltungsakte beizuziehen. Akteneinsicht wird beantragt.
____________________________
Fred Schröder
Anlagen
1. Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 13.5.2026, Zustellung am 22.5.2026
2. Einkommenssteuerbescheid 2020 mit Bescheid über Verlustvortrag

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1 Antwort

Akzeptierte Antwort

es geht im Kern um 2 Punkte:
1.) habe ich die Mahnung erhalten? da hat das Ministerium bereits im ANschreiben eingestanden, dass sie das slebst nicht beweisen könne, also werde ich das garantiert nicht bestätigen
2. Damit ist der nächste Grund fast schon obsolet, aber ich kann mit dem Steuerbescheid 2020 auch einen 100% Umsatzeinbruch nachweisen.
NUR für die Klageeinreichung mit Begründung hat ein Münchener Anwalt €1000€ verlangt. Super!

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