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Freiwilligen Beitragsberechnung zur GKV

1 Person fragt sich das

Ich war ursprünglich Nebenberuflich Selbständig. Bis Dezember 2020 nebenher Angestellt. Anschließend Arbeitslos, wo ich dem Arbeitsamt jedoch auch meine Nebenberufliche Selbständigkeit gemeldet habe, (was auch verrechnet wurde).

Über das Arbeitsamt war ich also Krankenversichert bis ich dann ab September 2021 die Selbstständigkeit Hauptberuflich ausübte.
Ich habe mich an die Barmer gewandt und zahlte einen aus der BWA bis September 2021 ermittelte Beitragshöhe für die folgenden Monate.

Jetzt da ich den Einkommenssteuerbescheid (ca. 21000 Gewinn) vorlegte verlangt die Barmer von mir den Höchstsatz für die 4 Monate im Jahr 2021. Ich legte Widerspruch ein, da ja meiner Meinung nach der Jahresdurchschnitt als Grundlage genommen werden sollte! In einem Telefongespräch sagte mir ein MA das ich erst mal nachweisen muss das ich ja ein Teil des Geldes bereits in meiner Nebenberuflichen Selbstständigkeit erwirtschaftet habe. Und außerdem würde die KK die Zeiten in denen ich Krank war nicht mit in die Berechnung einbeziehen. (Ich habe im Jahr 2021 eine REHA gemacht und war anschließend noch einige Wochen krank).

Meine Frage: Dürfen die das so berechnen? Wie ist die gesetzlich vorgegebene Berechnungsgrundlage für meinen Fall? Können die das willkürlich so berechnen damit es immer irgendwie zum Vorteil der KK ist?

Meinert Trauernicht
Meinert Trauernicht
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1 Antwort

Akzeptierte Antwort

Hallo Meinert,

die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler hast du ja bereits schon selbständig in meinem anderen Beitrag im VGSD-Bereich gefunden. Relevant für dich ist dort u.a. § 5 Zuordnung der beitragspflichtigen Einnahmen:

"(1) Die beitragspflichtigen Einnahmen sind jeweils dem Monat der Mitgliedschaft, für den Beiträge zu zahlen sind, zuzuordnen (Beitragsmonat).

(2) 1Laufende beitragspflichtige Einnahmen sind dem Beitragsmonat zuzuordnen, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie zufließen, sofern nicht eine typisierende Zuordnung bei der Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen vorgeschrieben ist. 2Hiervon abweichend ist das innerhalb eines Kalenderjahres erzielte Arbeitseinkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, dem jeweiligen Beitragsmonat dieses Kalenderjahres zuzuordnen; Zeiten der Beitragsfreiheit nach § 8 Absatz 2 bis 5 sind zu berücksichtigen."

Spannend ist Absatz 2 Satz 2. Das Kalenderjahresarbeitsinkommen wird also durch die Anzahl der Kalendermonate geteilt, in denen es erzielt wurde. Mittels BWA solltest du das ja nachweisen können, in wie vielen Monaten es erzielt wurde. Wenn du in den Monaten, in denen du krank warst / in Reha, Arbeitseinkommen erzielt hast, sollten die imo auch zählen. Ich hab jetzt zumindest keine gegenteilige Regelung in den Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler auf die schnelle gefunden. Ansonsten poche darauf, dass die KK dir die "rechtliche Grundlage" für deren Handeln nennt. Ist das nicht nachvollziehbar: Widerspruch + Anwalt.

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