Hallo Rebecca,
Meine Meinung dazu:
Deine Beschäftigung übst Du für einen Deutschen Auftraggeber in Deutschland aus, wenn Du z. B. remote die Systeme des Auftraggebers in Deutschland nutzt.
Wenn Du Dateien von Deinem Auftraggeber auf Deinen eigenen Server im Ausland transferieren lässt, diese bearbeitest und dann dem Auftraggeber die Abholung des Ergebnisses von Deinem Server erlaubst, arbeitest Du im Ausland. In diesem Fall hättest Du auch keinen Account für die Systeme des Auftraggebers.
Wenn Du einen Auftrag für ein Werkstück annimmst, das Produkt im Ausland fertigst und dann nach Deutschland lieferst, dann arbeitest Du auch im Ausland.
Wo Du versteuern musst, hängt auch davon ab, wo Du arbeitest. Unbeschränkte Steuerpflicht in einem Land kann möglicher Weise die Steuerpflicht in einem andern Land nicht verhindern, aber mehrfache Versteuerung auslösen. Für Deutschland kann man immerhin die Doppelbesteuerung über die Einkommenssteuererklärung mindestens mindern. Allerdings bin ich dafür auch kein Fachmann.
Die Sozialversicherungspflicht erfordert für den Selbständigen den Zustand der Scheinselbständigkeit und natürlich die zugehörige Arbeit in Deutschland, wodurch sich die Verbindung zur Steuerpflicht auch ergibt.
Die Rückforderung Deutscher Kapitalertragsteuer hat nur Sinn, wenn Dein Steuersatz für alles unter den 25% liegen würde.
Die Kombination hohes Einkommen und hoher Steuersatz im Ausland und Rückforderung der Kapitalertragssteuer in Deutschland ist ein interessantes Szenario. Bitte den Steuerberater befragen. Tendenziell würde ich annehmen, dass das nicht geht.
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