Das Gesellschaftsregister ist neu und freiwillig. Die Eintragung im Handelsregister ist sogar eine Gründungsvoraussetzung für GmbHs. Die GbR konnte bisher freiwillig im Handelsregister eingetragen werden, was jedoch zu Unsicherheiten im Rechtsverkehr führte, da die Existenz und Vertretungsbefugnis der GBR nicht öffentlich bekannt waren.
Mit dem neuen Gesellschaftsregister können GbRs ihre Existenz, Gesellschafter, Vertretungsbefugnisse usw. öffentlich machen. Dies ist zwar freiwillig, wird jedoch empfohlen, insbesondere für GBRs, die im Rechtsverkehr auftreten, um Transparenz und rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.
Zukünftig müssen alle GbRs, die in anderen Registern wie dem Grundbuch eingetragen werden wollen, im Gesellschaftsregister registriert sein. Dies bedeutet, dass ihr zuerst zum Gesellschaftsregister gehen müsst, um dich und dein/e Partner/in als GBR einzutragen, bevor ihr beispielsweise im Grundbuch eingetragen werden könnt.
In Bezug auf die Beteiligung an der GbR könnt ihr alles vereinbaren, was ihr wollt. Es gibt keine festen Regeln. Es kann eine 50/50-Beteiligung sein oder ihr könnt eine andere Verteilung festlegen, je nachdem, wie ihr es wollt. Diese Vereinbarung muss jedoch ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden, sonst gilt die Beteiligung nach dem Prinzip "Zweifeln nach Köpfen". Die Beteiligungsfans werden nicht öffentlich bekannt gemacht, da sie für den Rechtsverkehr irrelevant sind.
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