Du kannst vom BGH-Urteil betroffen sein, unabhängig davon, ob du dich Coach, Berater/in oder Mentor/in nennst, ob deine Kund/innen zufrieden sind oder wie dein Angebot genau heißt. Entscheidend ist allein, ob dein Programm nach dem FernUSG als zulassungspflichtiger Fernunterricht gilt. Das betrifft z. B. Angebote mit Lernvideos, regelmäßigen Online-Meetings, Hausaufgaben oder begleitenden Einzel-Sessions, die ohne behördliche Zulassung durchgeführt werden.
Der BGH hat entschieden, dass solche Verträge ohne Zulassung nichtig sind. Das heißt: Sie gelten rechtlich so, als hätten sie nie existiert. Anbieter/innen müssen bereits erhaltene Zahlungen zurückerstatten und haben keinen Anspruch auf ausstehende Beträge. Da die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt, können Kund/innen auch rückwirkend Geld zurückfordern.
Das bringt erhebliche Risiken mit sich:
- Lässt du deine Programme nicht von der ZFU (Zentralstelle für Fernunterricht) zulassen, besteht dauerhafte Rechtsunsicherheit.
- Beantragst du eine Zulassung, schränkt dich das in deiner Gestaltung und Flexibilität ein, kostet Zeit und Geld.
- Offene Fragen bleiben, z. B. ob reine 1:1-Coachings oder Live-Calls ebenfalls unter das Gesetz fallen.
Kurzum: Prüfe, ob deine Angebote zulassungspflichtig sind. Wenn ja, musst du abwägen, ob du eine ZFU-Zulassung beantragst oder deine Vertragsgestaltung so anpasst, dass du rechtliche Risiken minimierst.
Hinweis: Die Inhalte sind nach bestem Wissen zusammengefasst. Sie ersetzen jedoch keine rechtliche Beratung und erheben keinen Anspruch auf absolute Genauigkeit.
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