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Steuer-Tipp Vorsicht vor Liebhaberei-Vorwurf

Ein Problem, das viele Selbständige haben, die ihr Geschäft nur in Teilzeit – beispielsweise neben einer weiteren Selbständigkeit oder einer Festanstellung – betreiben: Ihnen wird unterstellt, zu Recht oder Unrecht, dass ihr Unternehmertum nur Liebhaberei ist.

Wenn man mit Kameras Geld verdient ist es ein Beruf, wenn man auf Dauer nur Geld ausgibt, wird man der Liebhaberei verdächtigt

Beispiele: Ein Briefmarkenhändler wird verdächtigt, mehr Briefmarken zu kaufen als zu verkaufen. Eine Schneiderin scheint mehr Geld für neue Stoffe und ihr Atelier auszugeben, als sie durch Aufträge einnimmt.

Im besten Fall hast du in einem solchen Fall nur ein Imageproblem, wenn dein Umfeld deine Tätigkeit nicht ernst nimmt. Ist dies der Fall, nimm es dir nicht zu Herzen: Wer über dich lästert, hat etwas Grundlegendes nicht verstanden. Denn du hast geschafft, wovon jeder träumen dürfte: Du hast dein Hobby zumindest teilweise zum Beruf gemacht.

Das Finanzamt spricht von "fehlender Gewinnerzielungsabsicht"

Wenn hingegen auch das Finanzamt deinen Nebenberuf als „Liebhaberei“ bewertet, dir also eine „fehlende Gewinnerzielungsabsicht“ unterstellt, wie es im Fachjargon heißt – dann kann die Situation finanziell problematisch werden. Dies kann dir zum Beispiel passieren, wenn du ständig nur Verluste einfährst. In diesem Fall kannst du die Ausgaben, die sich aus deiner Tätigkeit ergeben, möglicherweise nicht mehr in der Steuererklärung geltend machen.

Wenn Steuerbescheide aus der Vergangenheit noch nicht rechtskräftig sind, kann es sogar passieren, dass dir die Verluste der vergangenen Jahre nachträglich aberkannt werden. Dies wiederum kann zu hohen Einkommensteuernachzahlungen führen. Die finanziellen Vorteile, die dir aufgrund einer möglichen Umsatzsteuererklärung entstanden sind,  sind hingegen nicht betroffen – diese darfst du in der Regel als Trostpflaster behalten.

Wann ist es fehlender Erfolg, wann Liebhaberei?

Eindeutige Regeln dafür, wann deine Tätigkeit einfach nicht erfolgreich und wann sie Liebhaberei ist, gibt es nicht. In den ersten Jahren deiner Selbständigkeit brauchst du keine steuerrechtlichen Konsequenzen zu befürchten, wenn du Verluste einfährst. Das gilt ebenfalls, wenn die Gewinne nur vorübergehend ausbleiben. Anstrengungen, dass du in Zukunft Gewinne erzielen wirst, sollten aber auf jeden Fall erkennbar sein.

Anders sieht es aus, wenn du deinen Lebensunterhalt durch andere Einkünfte bestreitest und deine verlustbringende Tätigkeit auf Dauer weder aufgibst noch anders organisierst. Dann kann dir das Finanzamt unterstellen, dass du die Tätigkeit nicht in erster Linie betreibst, um Einkommen zu erzielen, sondern als persönliches Vergnügen. Das würde bedeuten, dass du eigentlich privat veranlasste Ausgaben steuermindernd geltend machen möchtest und das Finanzamt diese nicht anerkennt.

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