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Das wird 2020 anders Neue Regelungen und Bemessungsgrößen

Was ändert sich zum Jahreswechsel für Selbstständige? Wir haben die wichtigsten Neuerungen für dich zusammengefasst:

Bürokratieentlastungsgesetz III: Kleinunternehmergrenze deutlich erhöht auf 22.000 Euro

Nachdem sie viele, viele Jahre bei 17.500 Euro verharrte, wird die Betragsgrenze für Kleinunternehmer zum 01.01.20 nun auf einen Schlag auf 22.000 Euro erhöht. Wer im Vorjahr (bei unterjähriger Gründung aufs gesamte Kalenderjahr hochgerechnet) einen geringeren Umsatz erzielte und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro liegen wird, kann die Kleinunternehmerregelung beibehalten bzw. beantragen.

Er darf seinen Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Davon profitieren Selbstständige, die in geringem Umfang tätig sind und viele Privatpersonen und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen als Kunden haben. Denn für deren Kaufentscheidung ist der Bruttopreis entscheidend. Wer also keine Umsatzsteuer aufschlagen muss, kann deutlich günstiger anbieten (bzw. mehr Gewinn erzielen).

Nachteil: Umsatztsteuerrechliche Kleinunternehmer können im Gegenzug die von ihnen auf Einkäufe bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) nicht geltend machen. Wenn also hohe mit Umsatzsteuer belastete Ausgaben anfallen, lohnt sich die Regelung nicht, entsprechend kann man auch formlos gegenüber dem Finanzamt auf sie verzichten.

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Verpflegungsmehraufwendungen um zwei bzw. vier Euro erhöht

Wer viel geschäftlich unterwegs ist, dürfte sich über die Erhöhung der Pauschbeträge für Auswärtstätigkeiten freuen, auch wenn sie gerne etwas höher hätte ausfallen dürfen.

Bei einer eintägigen Abwesenheit von mindestens 8 Stunden sowie am Anreise- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Reise (keine Mindestabwesenheitsdauer erforderlich) beträgt der Pauschbetrag künftig 14 (statt bisher 12) Euro.

Für Tage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden gilt im Rahmen mehrtägiger Reisen künftig ein Pauschbetrag von 28 (statt bisher 24) Euro.

Kranken- und Pflegeversicherung: Neue Rechengrößen und Bemessungsgrenzen

Die so genannte Bezugsgröße steigt auf 3.185 Euro und damit die Mindestbemessungsgröße (seit 01.01.19 ein Drittel der Bezugsgröße = 1.061,67 Euro). Diese ist für freiwillig (gesetzlich) versicherte Selbstständige von großer Bedeutung, weil sie auf diese mindestens Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichten müssen - auch wenn sie tatsächlich weniger verdienen.

Bei einem Krankenversicherungsbeitrag von 15,7 Prozent (14 Prozent ermäßigt zuzüglich 0,6 Prozent Krankentagegeld und 1,1 Prozent durchschnittlicher Zusatzbeitrag) ergibt sich ein monatlicher Mindestbeitrag von 167 Euro.

In die Pflegeversicherung zahlt man 3,05 Prozent bzw. falls kinderlos 3,3 Prozent und somit mindestens 32 bzw. 35 Euro. In Summe beträgt der Mindestbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung also recht genau 200 Euro.

Wer als Selbstständiger gut verdient und in der Gesetzlichen krankenversichert ist, zahlt entsprechend der neuen Beitragsbemessungsgrenze von 4.687,50 Euro einen Höchstbetrag von etwa 890 Euro.

Wer dagegen unter 455 Euro Gewinn erzielt und sonst keine Erwerbseinkünfte hat, ist bei seinem gesetzlich versicherten Ehepartner bei gleicher Leistung kostenfrei mitversichert.

Und in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Hier steigt die Bemessungsgrenze auf 6.900 Euro (West) und 6.450 Euro (Ost). Pflichtmitglieder (z.B. selbstständige Lehrer, arbeitnehmerähnlich Selbstständige usw.) sowie freiwillig Versicherte, die einkommensabhängige Beiträge gewählt haben, zahlen bei einem Beitragssatz von 18,6 Prozent einen Höchstbeitrag von 1.283 Euro (Ost: 1.200 Euro) und einen Mindestbeitrag (auf Basis der Gegingfügigkeitsgrenze, also 450 Euro) von 84 Euro.

Freiwillige Mitglieder der Rentenversicherung können alternativ auch den Regelbeitrag in Höhe von 592 Euro wählen.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sinken 2020 von 2,5 auf 2,4 Prozent. Für die von freiwillig versicherten Selbstständigen zu zahlenden Beiträge ist die oben bereits erwähnte Bezugsgröße der Sozialversicherung in Höhe von 3.185 Euro entscheidend. Mit 2,4 Prozent multipliziert ergibt sich unabhängig von der Höhe des Gewinns ein Beitrag von 77 Euro (Ost: 72 Euro). In den ersten beiden Jahren ist der Beitrag auf die Hälfte reduziert und beträgt 38 bzw. 36 Euro.

Höherer Mindestlohn: Vereinbarte Arbeitszeit prüfen!

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2020 um 16 Cent auf 9,35 Euro pro Stunde. Für einen Minijob mit 450 Euro brutto bedeutet dies zum Beispiel, dass maximal 11,1 Stunden pro Woche als Arbeitszeit vereinbart werden dürfen. Mit dem Mindestlohnrechner des Bundesarbeitsministeriums kann man sich das genau ausrechnen.

Wiedereinführung der Meisterpflicht für zwölf Gewerke

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat sich durchgesetzt: Fliesen-, Platten und Mosaikleger sowie elf andere Handwerksberufe werden zum 01.01.2020 wieder meisterpflichtig, darunter auch einige Berufe, von denen wir gar nicht wussten, dass es sie noch gibt, wie z.B. der Böttcher (er stellt Behälter und Gefäße her, meist aus Holz, weshalb er in Österreich auch Fassbinder heißt):

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Parkettleger
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Estrichleger
  • Raumausstatter
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Böttcher
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Glasveredler
  • Orgel- und Harmoniumbauer

IFHandwerk  und der Berufsverband unabhängiger Handwerkerinnen und Handwerker (BUH), mit denen wir im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstständigenverbände (BAGSV) eng zusammenarbeiten, hatten sich bis zuletzt gegen die Rückvermeisterung gewehrt.

Erst vor wenigen Tagen hatte sich BUH-Vorstand Jonas Kuckuk im Spiegel mit dem mächtigen Präsidenten des ZDH, Hans Peter Wollseifer, darüber gestritten, wie sich die Rückvermeisterung auswirken wird ("Für einen einzelnen Wasserhahn wird kein Klempner mehr kommen").

Plastiktütenverbot

In der ersten Jahreshälfte 2020 ist mit einem Verbot von "leichten Kunststofftragetaschen" zu rechnen. Das Bundeskabinett hat den entsprechenden Gesetzentwurf bereits verabschiedet. Plastikbeutel für Obst und Gemüse ("Hemdchen- oder Knotenbeutel", Wandstärke weniger als 15 Mikrometer) sowie stabilere Tragetaschen (mit einer Wandstärke von 50 Mikrometern und mehr) sind ausgenommen.

Auch "Bio-Plastiktüten" aus nachwachsenden Rohstoffen werden verboten, weil sie schwer zu recyceln sind. Bereits 2016 war mit dem Handel vereinbart worden, Plastiktüten nur noch gegen Gebühr in Umlauf zu bringen, was zu einem starken Rückgang führte.

Der Einsatz von Einwegbechern und -geschirr nimmt dagegen weiter zu, soll aber ebenfalls umweltfreundlicher gestaltet werden. Weitere Infos

Kassenbonpflicht und Registrierkassen-Update

Dass Bäcker künftig für jedes verkaufte Brötchen einen Kassenbon drucken müssen, auch wenn die Kunden gar keinen benötigen – und das ausgerechnet in Zeiten von Fridays for Future – das hat sicher jeder schon mitbekommen.

Neben der Papierverschwendung und den damit verbundenen Kosten ärgert die Bäcker und andere betroffene Selbstständige vor allem, dass sie viel Geld für das Update ihrer oft erst vor wenigen Jahren neu angeschafften Registrierkassen ausgeben müssen – und das kann ein vierstelliger Betrag pro Kasse sein.

Der Hintergrund: Zum Jahreswechsel tritt eine Kassenbonpflicht in Kraft. Um die Papierflut zu vermeiden können laut Bundesfinanzministerium die Bons auch per E-Mail versendet oder anderweitig an das Handy des Kunden übertragen werden. Dies setzt jedoch die Handynummer bzw. E-Mail-Adresse der Kunden sowie deren Einverständnis voraus – und auch entsprechend ausgerüstete Kassensysteme!

Die "elektronischen Aufzeichnungssysteme", also PC- und Registrierkassen, müssen zudem ab dem 01.01.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Diese sind aber am Markt noch gar nicht in ausreichendem Maße verfügbar. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb eine Übergangsfrist ("Nichtbeanstandungsregelung") bis 30.09.2020 gesetzt.

Der Aufschub gilt jedoch nicht, wenn die Kasse nicht aufrüstbar ist bzw. vor dem 26. November 2010 angeschafft wurde. Betroffenen wird empfohlen, mithilfe ihres Steuerberaters beim Finanzamt eine längere Nutzung ihrer Kasse zu beantragen.

Umsatzsteuer und damit Preise von Bahntickets sinkt

Für Entfernungen ab 50 Kilometer ("Fernverkehr") gilt bisher bei Bahnfahrten ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Der soll Anfang 2020 auf 7 Prozent gesenkt werden und die Ersparnis 1:1 an Bahnkunden weitergegeben werden.

Wenn ein Bahnticket dann zum Beispiel 107 statt 119 Euro kostet, entspricht dies einer Preissenkung von immerhin 10 Prozent! Der Bundesrat muss der Änderung noch zustimmen, wovon allerdings auszugehen ist.

Umsatzsteuer auf eBooks

Kaufst oder verkaufst du Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften in elektronischer Form? Bisher galt für diese ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent – im Gegensatz zu Printprodukten (7 Prozent). Mit Wirkung bereits ab dem 18.12.2019 wurde diese Unterscheidung aufgehoben und es gilt jetzt für (fast) alle eBooks und eJournals die ermäßigte Umsatzsteuer. Mal schauen, ob das dieselbe Auswirkung hat wie bei den Bahntickets und sie auch 10 Prozent günstiger werden... ;)

DHL-Paketporto

Erst zur Jahresmitte, nämlich zum 01.07.2019 hatte die Deutsche Post das Porto verteuert, der Standardbrief kostet seitdem 80 statt 70 Cent. Zum 01.01.2020 erhöht nun die Posttochter DHL ihre Preise: Das Päckchen M verteuert sich von 4,50 auf 4,79 Euro, das Paket "bis 10 kg" um einen Euro auf 10,49 Euro und das Paket "bis 31,5 kg" sogar um zwei Euro auf 18,49 Euro. Auch viele andere Leistungen werden teurer, oft gleich um einen ganzen Euro.

Wer die Paketmarke online ausdruckt, kann gegenüber dem Filialpreis bis zu einem Euro sparen, außerdem hat die Deutsche Post beim Paketversand auch private Wettbewerber. Weitere Infos

Kein Verlustabzug mehr bei Ausbuchung wertloser Kapitalanlagen und (Privat-)Darlehen

Verluste infolge eines endgültigen Ausfalls privater Darlehen, der Ausbuchung wertloser Aktien aus dem Depot und der Veräußerung wertloser Wirtschaftsgüter wie Wertpapiere an Dritte zu einem symbolischen Preis können ab dem 01.01.20 nicht mehr bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden.

Durch das Gesetz wird die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgehebelt. Entsprechende Transaktionen sollte man noch im alten Jahr vornehmen.

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