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Experten Tipp Markenschutz-Verletzung? Wie Unternehmer auf eine Abmahnung reagieren

Patentanwalt Dirk Hübsch hat in unserer Experten-Telko zum Thema "So vermeidest du Abmahnungen und schützt die eigene Marke vor Nachahmern" erklärt, wie Unternehmer eine Marke etablieren können, ohne die Rechte Dritter zu verletzen. Was aber, wenn sich ein Mitbewerber dennoch angegriffen fühlt und eine Abmahnung im Briefkasten liegt?

Patentanwalt Dirk Hübsch

Dirk Hübsch rät dazu, die Abmahnung in jedem Fall ernst zu nehmen – auch wenn sie unberechtigt erscheint. Ohne Reaktion droht dem Abgemahnten ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren. Wichtig ist dem Patentanwalt zufolge, die Abmahnung innerhalb der gesetzten Frist fachkundig prüfen zu lassen. Auf keinen Fall, so Hübsch, sollte die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben werden, denn sie stellt einen schuldrechtlichen Vertrag dar. "Sie gilt ein Leben lang, ist nicht widerrufbar und nicht anfechtbar", so der Patentanwalt.

Eine Unterlassungserklärung gilt ein Leben lang, ist nicht widerrufbar und nicht anfechtbar

Auch wenn die Abmahnung zu Recht zugestellt wurde, sollte der Unternehmer prüfen (lassen), ob die Unterlassungserklärung möglicherweise zu weitreichend formuliert ist und ob der Streitwert richtig angesetzt ist. Generell gilt es zu prüfen, ob tatsächlich ein Verstoß gegen das Marken-, das Wettbewerbsrecht oder gegen andere Rechte vorliegt.

Ist die Abmahnung unberechtigt ins Haus geflattert, ist es möglich, dass der Abgemahnte in die Offensive geht. Er könnte eine Gegenabmahnung formulieren oder eine negative Feststellungsklage erheben. Mit der Feststellungsklage etwa beantragt er, innerhalb einer gerichtlichen Klärung feststellen zu lassen, dass der behauptete Anspruch nicht besteht. Möglich ist auch, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen, wenn der Gegner bereits an (gemeinsame) Kunden herantritt.

VGSD-Mitglieder können die Aufzeichnung der gesamten Telko mit Patentanwalt Hübsch hier anschauen.

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