Hallo Thomas,
von der Gewerbesteuer werden Schulen nach 3 Nr. 13 GewStG befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, soweit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbracht werden, wenn sie
a) als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
b) auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung.
Viele Grüße Ilona
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