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Besteuerung der Corona-Soforthilfe NRW 2020

1 Person fragt sich das

Hallo liebe Mitglieder,

ich habe im März 2020 Corona-Soforthilfe in Höhe von 9000 Euro vom Bund erhalten. In NRW durften davon 2000 Euro für den privaten Lebensunterhalt einbehalten werden. Ich bin Kleinunternehmerin gemäß § 19 Abs. 1 UStG. Ende Oktober 2021 habe ich die verbleibenden 7.000 Euro an das Land NRW zurückgezahlt. Nun sagte mir mein Steuerberater, es würden geschätzt 1.700 Euro Steuernachzahlung fällig, da ich durch den Eingang der Hilfen eine zusätzliche Betriebseinnahme in Höhe von 9000 in 2020 zu verzeichnen habe. Die Rückzahlung der Hilfen geschah im Jahr 2021 (Abflussprinzip), sodass sich bei der Einkommenssteuer-Berechnung erst in 2021 ein Minus ergibt. Allerdings lag ich bisher immer unter der Grenze von 22.500 Euro, sodass ich noch nicht Einkommenssteuer bezahlt habe. Das bedeutet für mich, dass ich die steuerliche Mehrbelastung im Jahr 2020 nicht im Jahr 2021 zurückerstattet bekäme - laut Aussage meines Steuerberaters. Habt Ihr anders lautende Empfehlungen? Was könnte ich tun, um die für mich sehr hohe Steuer von 1.700 Euro zu vermeiden? Nimmt man die Rückzahlung minus die Versteuerung, hätte ich somit sage und schreibe 300 Euro Soforthilfe bekommen. Vielen Dank für Eure Tipps, Susanne aus Krefeld

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3 Antworten

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Hallo Susanne,

ich befürchte, du hast deinen Steuerberater falsch verstanden oder es wurde dir falsch erklärt. Die Kleinunternehmer Regelung ist ein Begriff aus dem Umsatzsteuer Gesetz. Da die Corona Hilfen nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, führen diese zu keiner Umsatzsteuer Zahlung.

Empfehlung: Reiche schnellst möglich deine Steuererklärung 2021 ein. So kannst du deinen reduzierten Gewinn aufgrund der Rückzahlung schnell geltend machen.

Ilona Nitzsche
Ilona Nitzsche
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Hallo Susanne !
Ich denke mal,... da wurde der Grundfreibetrag der Einkommensteuer mit der Kleinunternehmergrenze von 22000.-€ verwechselt.

"Bei der Überprüfung der Kleinunternehmergrenze wird diese nicht umsatzsteuerbare Soforthilfe unberücksichtigt gelassen."
(Quelle: www.zeitstaerken.de­/newslette­…oforthilfe)
Bedeutet, daß Du trotz eines höheren Gesamtunsatzes von 22.000€ nicht in den Regelsteuerbereich fallen würdest und Dein Kleingewerbe ohne Umsatzsteuer bestehen bleibt.

aber:
Wer über die Freibetragsgrenze von 9.744 Euro (2021) verdient, bezahlt Einkommensteuer.
Hast Du also einen Gewinn über diesen Freibetrag , bist Du auch Einkommensteuerpflichtig und dieser Teil muss versteuert werden.

Die angegebenen 1700€ entsprechen somit eher Deiner Einkommensteuer auf die 9000€ Soforthilfe- was auch realistisch ist.

In wie weit man Deine Steuerlast nun reduzieren kann oder ob eine Ansparabschreibung / Rückstellung möglich ist, kann Dir nur (D)ein Steuerberater sagen.

Christian Winzinger
Christian Winzinger
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Unabhängig davon. Für 2020 zahlst Du aufgrund der Coronahilfe, die ja eine steuerpflichtige Betriebseinnahme ist, "mehr" Steuern.

In 2021 werden dann die 7.000 EUR, die Du zurückgezahlt hast, als Betriebsausgabe gewertet, dementsprechend zahlt Du dann weniger Steuern. Wenn die Einkünfte dann unterhalb der Freigrenze liegen, hast Du natürlich dann einen großen Nachteil.

Kurzum: Der Zuschuss war negativ für 2021, die Rückzahlung positiv für 2022,

Grüße!

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