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Corona üb2 Rückzahlungsaufforderung auf Grund falscher Antragsberechtigung

2 Personen fragen sich das

Hallo liebe Mitglieder,

als langjährig selbständiger Fotograf habe ich in 2020 über eine damalige Steuerberaterin einen Antrag auf Üb 2 gestellt,
der auch bewilligt wurde. Die Summe wurde ausgezahlt, die Zusammenarbeit aber mit Ihr auf Grund diverser Meinungsverschiedenheiten beendet.
Ein neuer 2. Steuerberater hat dann die Abschlussrechnung ÜB2 geprüft und erstellt.
Die entsprechende Behörde meldete sich gestern und will den Anspruch auf Antragsstellung nicht akzeptieren, weil ich nicht über 51 % der Einkünfte aus selbständiger Arbeit belegen kann.....
Ich war im Glauben dass ein professioneller Steuerberater mir im Zweifelsfall gar nicht erst diesen Antrag ausfüllen lassen würde....
Wer ist haftbar für den Fehler? An wen kann ich mich wenden?
So wie es bisher aussieht, weisst Steuerberater 1 alle Anfragen ab, Steuerberater 2 versucht sich ebenfalls aus seiner Verantwortung rauszunehmen..... d.h. ich habe 2 Anträge bezahlt (offensichtlich/möglicherweise falsche) und soll die gesamte ÜB2 Summe auf Grund angeblich falscher Regularien zurückzahlen.....
Danke für fachkundige Infos!

Burkhard Henrichs
Burkhard Henrichs
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1 Antwort

Akzeptierte Antwort

Haftbar bist du immer als Mandant für alle Angaben und die Richtigkeit der Erklärungen gegenüber der Behörde. Fehler des Steuerberaters werden dir zugerechnet. Wenn die Berechnung richtig ist und alles rückzahlpflichtig ist, dann hast du auch zudem keinen Schaden gehabt Ü-Hilfe kam rein, Ü-Hilfe geht raus. Ist mithin dabei quitt und ohne Schaden
Man könnte allenfalls überlegen, ob die StB 1 einen Beratungsfehler gemacht hatte und ihr Honorar als Schadensersatz zurück zahlen muss. Das kann man so aber nicht beurteilen, ohne im Detail zu prüfen. Zum einen hatte sie einen Auftrag von dir, den Antrag zu errechnen und zu erstellen. Damit ist das Honorar dafür angefallen. Unabhängig davon, welches Ergebnis raus kommt: ob gut und der Antrag auch rausgesendet werden konnte, oder ob schlecht und kein Anspruch bestand und er nicht raus ginge. In beiden Fällen konnte sie das vereinbarte Honorar beanspruchen, bis auf den Teil davon, der der Schlussabrechnung entsprach, die sie ja nicht mehr gemacht hatte. Da wird es darauf ankommen, ob sie die gekündigt hatte (dann anteilig den Teil an dich zurück) oder ob du ihr gekündigt hattest oder einvernehmlich getrennt (dann keine Rückzahlung anteilig an dich). Der StB 2 hat damit nichts zu tun, es sei denn, sein Ergebnis der Schlussabrechnung war falsch.
Dass die Dame abtaucht, wenn Regressforderungen gestellt wurden, ist normal und üblich, und muss sie versicherungsrechtlich auch, bis du sie verklagt hast und die Klage auf ihrem Tisch liegt.

Kerstin
Kerstin
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