Inzwischen liegt der Bericht der Rentenkommission vor. Ergänzend zu unserer Analyse vom Sonntag, die auf Medienberichten über die Kurzfassung der 33 Empfehlungen beruhte, haben wir die Beschlüsse in Bezug auf uns Selbstständige unter die Lupe genommen, bewertet und Forderungen abgeleitet.
Heute früh (Dienstag, 23.6.) um 9:15 Uhr haben die Sprecher/innen der Rentenkommission ihren Bericht an Bundeskanzler Friedrich Merz und Arbeitsministerin Bärbel Bas übergeben. Anschließend erläuterten sie die Empfehlungen gemeinsam in einer Pressekonferenz, die rund 90 Minuten dauerte. Merz und Bas hatten Anschlusstermine und nach einem gemeinsamen Halbzeit-Foto ihre Plätze an drei Abgeordnete von CDU, CSU und SPD abgegeben. Sie standen dem ansonsten von Wissenschaftler/innen besetzten Gremium als stellvertretende Vorsitzende vor und sollten dafür sorgen, dass die Empfehlungen dem gemeinsamen politischen Willen entsprechen.
Bericht wurde einstimmig beschlossen
Zur allgemeinen Erleichterung gelang genau dies: In der am gestrigen Montag erfolgten letzten Sitzung beschloss die Kommission – wie von Bärbel Bas gefordert – einstimmig den Bericht, nachdem am Wochenende die 33 Empfehlungen in ihrer Kurzfassung bekannt geworden waren und breit über sie berichtet wurde. Die Berichterstattungen waren Grundlage für unseren unten stehenden Beitrag, den wir zwischenzeitlich, grün hinterlegt, mit dem Wortlaut der Empfehlungen ergänzt haben.
Genau eine, nämlich die 22. von 33 Empfehlungen der Rentenkommission bezieht sich auf Selbstständige. Sie besteht aus drei Sätzen mit weitreichenden Auswirkungen für künftige Selbstständige: "Die Kommission empfiehlt, künftig alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbständigen, die ihre Tätigkeit ab einem Stichtag neu aufnehmen, verpflichtend und ohne Opt-out in die GRV einzubeziehen. Die Versicherungspflicht sollte auch alle Personen umfassen, die bereits jetzt eine selbständige Beschäftigung ausüben. Ihnen soll jedoch ein voraussetzungsloses Herausoptieren ermöglicht werden."
Das heißt:
- Künftige Selbstständige, also solche, die nach einem noch festzulegenden Stichtag gründen und nicht in einem berufsständischen Versorgungswerk oder der Landwirtschaftlichen Alterskasse versicherungspflichtig sind, sollen verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.
- Und zwar ohne Möglichkeit zum Opt-out in eine private Altersvorsorge. Bisherige Koalitionsverträge und Eckpunkte für Gesetze sahen eine Altersvorsorge- und kein Rentenversicherungspflicht vor. Durch Nachweis einer privaten Basisrentenversicherung (bekannter als "Rüruprente") sollten Selbstständige aus der Rentenversicherung herausoptieren können – wobei der frühere Bundesarbeitsminister Heil dieses Opt-out durch zusätzliche Absicherungspflichten möglichst teuer und unattraktiv ausgestalten wollte, damit sich die Selbstständigen "freiwillig" für Einzahlungen in die Rentenversicherung entscheiden.
- Satz 2 der Empfehlung fordert, dass auch die rund 3,6 Millionen zum Stichtag bereits Selbstständigen ("Bestandsselbstständige") einer Rentenversicherungspflicht unterliegen sollen, wobei Satz 3 ihnen unkompliziertes Herausoptieren mit einer einfache Willenserklärung erlaubt. Ähnlich verhält es sich bis dato bei Minijobs (auch hier sind Änderungen geplant, siehe weiter unten im Beitrag): Diese sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, aber der Arbeitnehmer kann ohne Angaben von Gründen herausoptieren, was 80 Prozent der Minijobber/innen auch tun. Bei den Selbstständigen gehen wir von einem noch deutlich höheren Anteil aus. Aber vielleicht, so wohl die Hoffnung der Kommission, verzichten doch einige Prozent der Bestandsselbstständigen auf diesen Schritt und bleiben "in der Rentenversicherung hängen". Ob sich der damit verbundene Mehraufwand lohnt, ist trotzdem fraglich.
- Die Einbeziehung der Bestandsselbstständigen setzt voraus, dass die Rentenversicherung diese überhaupt identifizieren kann, was einen Datenaustausch mit den Finanzämtern voraussetzt. Dieser wiederum ist mit der Gefahr verbunden, dass die Deutsche Rentenversicherung die Verfolgung von Selbstständigen wegen angeblicher Scheinselbstständigkeit weiter forciert. Deshalb muss zeitgleich eine wirksame Reform der Statusfeststellungs-Kriterien erfolgen, die für Rechtssicherheit sorgt und die Beauftragung von Selbstständigen wieder ermöglicht bzw. vereinfacht.
- Vermutlich würde die Rentenversicherung in diesem Rahmen auch Selbstständige ermitteln, die nach § 2 SGB IV schon jetzt rentenversicherungspflichtig sind, wie zum Beispiel selbstständige Lehrer/innen oder Trainer/innen, die von dieser Verpflichtung aber nicht wissen und ihr deshalb nicht nachgekommen sind.
- Der Bericht geht auf die Gruppe der nach § 2 SGB IV schon jetzt rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen kurz ein, lässt aber offen, welche Regelungen für sie gelten sollen. Es ist davon auszugehen, dass die bestehende Rentenversicherungspflicht für sie weitergilt und Vorrang vor den neuen Regelung hat. Vermutlich fallen sie unter den Begriff der obligatorisch abgesicherten Selbstständigen, auch wenn dieser Begriff sich in der Empfehlung nur auf künftige Selbstständige bezieht. Nimmt man den Text der Empfehlung wörtlich, würden auch in Verrsorgungswerken abgesicherte Freiberufler/innen unter die Rentenversicherungspflicht fallen und herausoptieren müssen.
Weitere Details aus dem Kommissions-Bericht: Faire Beitragsbemessung nicht erwähnt, aber zwingende Voraussetzung für Erfolg
Wie hoch werden die Rentenversicherungsbeiträge für Selbstständige sein? Wie werden sie berechnet? Und wie wird sicher gestellt, dass Gründer/innen nicht überfordert werden? Dies beantwortet die Kommission in ihrem Bericht in den beiden folgenden Abschnitten:
"Die Verbeitragung soll sich am Regelbeitrag für die Pflichtversicherung von Handwerkern orientieren. Wahlweise könnten Selbständige auch einen Beitrag entrichten, der sich an ihrem steuerpflichtigen Einkommen orientiert, um eine wirtschaftliche Überlastung für jene zu vermeiden, deren Einkünfte deutlich unter der Bezugsgröße liegen.
Um Gründungen zu erleichtern, soll eine Karenzzeit von drei Jahren gelten, in der nur der halbe Regelbeitrag zu entrichten ist. Eine Verkettung von Neugründungen soll keine weitere Karenzzeit ermöglichen; als neu kann folglich nur die erstmalige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Verlauf des Erwerbslebens gelten."
Das bedeutet:
- Wie bei der freiwilligen Rentenversicherung und auch der von Handwerker/innen haben Selbstständige die Wahl zwischen dem Regelbeitrag und einer einkommensabhängigen Beitragsbemessung.
- Der Regelbeitrag beträgt aktuell 735,63 Euro pro Monat und entspricht 18,6 Prozent mal 3.955 Euro. 18,6 Prozent ist der aktuelle Rentenbeitrag (Arbeitgeber- und -nehmerbeitrag), 3.955 Euro die aktuelle Bezugsgröße (Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung aus dem vorletzten Kalenderjahr).
- Wer weniger als die Bezugsgröße verdient, fährt mit der einkommensabhängigen Beitragsbemessung besser. Er/sie muss dann allerdings als Nachweis der Einkommenshöhe nach dessen Erhalt vom Finanzamt den Einkommensteuerbescheid vorlegen. Auf Basis von Schätzungen (z.B. Einkommen in früheren Jahren) vorausbezahlte Beiträge werden dann entweder zum Teil erstattet oder es gibt Beitragsnachforderungen.
- Die damit verbundene Bürokratie ist eine Belastung für alle, die unter 3.955 Euro verdienen. Für diejenigen, die darüber liegen, stellt die Wahl von Regelbeiträgen eine erhebliche bürokratische Vereinfachung dar und sorgt für eine bessere finanzielle Planbarkeit der Ausgaben.
- Vor allem aber werden die Beiträge – ebenso wie die zur Kranken- und Pflegeversicherung – auf Basis des Gewinns ermittelt. Diese Beitragsbemessungsgrundlage – und somit auch sämtliche Beiträge – liegen bis zur Beitragsbemessungsgrenze mindestens 20 Prozent höher als die von Arbeitnehmern mit vergleichbarem Einkommen und deren Arbeitgeber zusammen. Das führt zu einer finanziellen Überforderung von Selbstständigen mit einem Gewinn von weniger als 3.955 Euro, also einem Großteil der Selbstständigen.
- Da es bei der geforderten Rentenversicherungspflicht für Selbstständige zunächst in erster Linie um künftige Selbstständige geht, profitieren diese von der der Vergünstigung für Gründer/innen. In den ersten drei Jahren soll der halbe Regelbeitrag gelten (367,83 Euro). Es wird im Bericht aber nicht erwähnt, dass bei Wahl der einkommensgerechten Verbeitragung auch nur der halbe Beitragssatz gelten würden. Wenn das aber nicht der Fall ist, betrifft das im vorigen Absatz dargestellte Problem weiterhin alle, die in den ersten drei Jahren einen Gewinn von weniger als 1.977,50 Euro erzielen.
- Diejenigen, die zwischen 1.977,50 und 3.955 Euro Gewinn erzielen, dürfte sich über die Vergünstigung für Gründer/innen freuen, werden dann aber ab dem vierten Jahr mit der vollen Höhe der Beiträge und damit extrem hohen prozentualen Abgaben konfrontiert. Wir rechnen deshalb mit einer hohen Zahl von Geschäftsaufgaben ab dem vierten Jahr der Selbstständigkeit.
- Unklar bleibt in der Formulierung der Empfehlung auch, ob sich die Jahreszeiträume auf Kalenderjahre beziehen, also bei Gründung Richtung Jahresende de facto nur wenig mehr als zwei Jahre Gründerverschonung verbleiben.
Durch die Aufnahme künftiger Selbstständiger kommt zusätzliches Geld in die Rentenkasse, ohne dass dem gleichzeitig Ausgaben gegenüberstehen. Dieses Geld wird nicht angelegt, sondern entsprechend der Umlage-Logik direkt an die Bestandsrentner/innen ausgeschüttet oder zur Senkung bzw. nicht so starken Erhöhung der Beiträge genutzt. Im Bericht heißt es dazu: "Eine Pflichtversicherung für Selbständige würde zunächst Einführungsgewinne erzeugen; der Beitragssatz könnte mittelfristig um 0,5 Prozentpunkte sinken, das Sicherungsniveau um bis zu 0,5 - 0,6 Prozentpunkte erhöht werden. Langfristig relativieren sich diese Gewinne, weil Selbständige Anwartschaften aufbauen, die später zu Leistungsansprüchen werden."
Zeitgleiche wirksame Reform der Statusfeststellung nötig
Weiter heißt es im Bericht: "Eine Pflichtversicherung wird die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmenden und Selbständigen im Rentenrecht erleichtern." Das würden wir uns natürlich auch wünschen. Allerdings benötigen wir Rechtssicherheit nicht nur in Bezug auf die rentenversicherungspflichtigen künftigen Selbstständigen, sondern auch auf die Bestandsselbstständigen – und müssen verhindern, dass die Rentenversicherung deren mit dem Vertrauensschutz für ihre bestehende Altersvorsorge begründete Verschonung umgeht, indem sie sie als Scheinselbstständige klassifiziert. Deshalb werden wir eine entsprechende Gesetzgebung nur mittragen, wenn durch eine Reform der Statusfeststellungs-Kriterien parallel auch Rechtssicherheit für alle Selbstständigen geschaffen wird.
Wonach richtet sich, wer als künftiger Selbstständiger gilt?
Abschließend steht im Bericht der Satz: "Die Empfehlung ist sofort und ohne Übergangsfristen umsetzbar." Bezüglich des Reformzeitplans erfahren wir mehr im Anschluss an das nächste Treffen der Koalitionsspitzen. Wir gehen von einer Umsetzung in Bezug auf die Selbstständigen frühestens zum 1.1.2027 aus. Als Stichtag für die Unterscheidung von künftigen und Bestandsselbstständigen läge es nahe, den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zu wählen, zumal dieser auf den Jahreswechsel fällt, was methodische Vorteile hätte. Theoretisch könnte aber auch ein früherer Stichtag bestimmt werden.
Wonach richtet sich, ob jemand selbstständig ist oder nicht? Hier können wir nur spekulieren. Der einfachste und bürokratieärmste Weg der Umsetzung bestünde darin, sich den Steuerbescheid vorlegen zu lassen für das Kalenderjahr, in dem sich der Stichtag befindet bzw. das unmittelbar vor dem Stichtag endet. Gab es in diesem Kalenderjahr ein positives oder negatives Einkommen aus selbstständiger (in diesem Fall = freiberuflicher) Arbeit und/oder aus Gewerbebetrieb (mit Ausnahme von PV-Anlagen)? Wenn ja, ist von einer bestehenden Selbstständigkeit auszugehen. Die Selbstständigkeit würde erst dann enden bzw. unterbrochen, wenn in einem Kalenderjahr solche (positiven oder negativen) Einkünfte erzielt würden.
Die Gründung weiterer Unternehmen, der Wechsel der Rechtsform oder ein Umbau der unternehmerischen Tätigkeiten ist keine Beendigung, sondern nur eine Anpassung der selbstständigen Tätigkeit. Sie dürfen nicht dazu führen, dass ein/e Bestandsselbstständige/r plötzlich den Vertrauensschutz verliert und unter die Regelung für künftige Selbstständige fällt.
Vorschlag für eine betroffenen-freundliche administrative Ausgestaltung
In unserer Stellungnahme an die Rentenkommission hatten wir für den Fall der Einführung einer Altersvorsorge- oder Rentenversicherungspflicht mit teilweise einkommensabhängiger Bemessung auf den damit verbundenen bürokratischen Aufwand hingewiesen: Die Einkommensteuerbescheid muss bei freiwillig gesetzlich Versicherten bei Vorliegen an die Krankenversicherung und künftig in vielen Fällen auch an die Rentenversicherung versendet werden. Diese legt ebenso wie die Krankenversicherung abhängig von Einkommen Rückerstattungen oder Nachzahlungen fest.
Sollten diese den Selbstständigen überfordern, weil zum Beispiel Aufträge ausgeblieben, ein großer Auftraggeber weggefallen oder sich das Zeitbudget und damit auch Verdienstpotenzial für die Selbstständigkeit etwa durch familiäre Ereignisse geändert hat, muss er/sie sich bei allen dreien separat um eine Stundung der Beiträge bzw. deren Neufestlegung bemühen. Dieser erhebliche, zeitlich und psychisch belastende Aufwand und die damit verbundenen Verzögerungen könnten stark reduziert werden, wenn im Sinne des "once only"-Prinzips ein Datenaustausch zwischen Finanzamt, Krankenkassen und Rentenversicherung etabliert würde, so dass ein zeitaufwändiges Hin- und Hersenden von Unterlagen entfällt. Idealerweise gäbe es eine/n einheitlichen Ansprechpartner/in und ein einheitliches Konto für Steuer- und Sozialabgaben, so dass Änderungen der wirtschaftlichen Situation nur mit einer Stelle abgestimmt werden müsste und zur Erfüllung von Verpflichtungen nur eine Überweisung nötig wäre.
Der Datenaustausch darf aber nicht dazu missbraucht werden, die Verfolgung von Selbstständigen wegen angeblicher Scheinselbstständigkeit weiter zu forcieren. Auch aus diesem Grund ist eine zeitgleiche wirksame Reform des Statusfeststellungsverfahrens von großer Bedeutung. (Hier haben wir unseren Vorschlag ausführlicher dargestellt.)
Weitere sich ergebende Forderungen
Eine weitere Forderung, die sich aus der künftigen Mehrbelastung vieler Selbstständiger ergibt, ist die nach einer kalenderjahresübergreifenden steuerlichen Glättung der steuerpflichtigen Einnahmen, wie sie der frühere Bundesfinanzminister Christian Lindner für Landwirt/innen eingeführt hat. Auch in vielen anderen Branchen haben es Selbstständige mit hohen Schwankungen zu tun, die im einen Jahr zu Verlusten, in anderen zu entsprechend höheren Gewinnen führen können. Unter dem Strich führen solche Schwankungen bei gleichem durchschnittlichem Einkommen zu einer höheren Belastung mit Steuern und Sozialabgaben wegen hoher Mindestbeiträge und progressiver Besteuerung. Um die zusätzlichen Belastungen mit Sozialabgaben tragen zu können, ist deshalb eine entsprechende jahresübergreifende Glättung nötig, die zu einer stärkeren Angleichung des steuer- und sozialabgabepflichtigen Einkommens führt.
Im Bereich der 2. und 3. Säule der Altersvorsorge fordern wir, dass Selbstständige Zugang zur betrieblichen Altersvorsorge erhalten mit den Vorteilen, wie sie auch Arbeitgeber- und -nehmer/innen erhalten, so sie die in einer vorherigen Anstellung begonnene betriebliche Altersvorsorge als Selbstständige sinnvoll fortsetzen können. Zudem fordern wir die Überttragung der Reform der Riester-Rente auch auf die Basis-(Rürup-)Rente.
Wir haben uns bei der obigen Analyse allein auf die empfohlene Rentenversicherungspflicht (künftiger) Selbstständiger konzentriert. Wir sind natürlich auch durch andere Entwicklungen, wie etwa in Bezug auf Minijobs betroffen und die Akzeptanz einer Versicherungspflicht für Selbstständige wird entscheidend von der Einbeziehung auch anderer Gruppen abhängen. Wir werden auf diese Aspekte in separaten Beiträgen eingehen.
Vorab bekannt geworden: Was die 33 Empfehlungen der Rentenkommission für Selbstständige bedeuten
Nach obenWas ist über die Empfehlungen der Rentenkommission am Wochenende bekannt geworden und wie betreffen sie uns Selbstständige? Wir haben die teils widersprüchlichen Berichte abgeglichen, zusammengefasst und bewertet. Sobald der Kommissions-Bericht im Wortlaut vorliegt, werden wir diesen Beitrag ergänzen und updaten.
Von Bild über FAZ, Handelsblatt, Stern, Spiegel, SZ, Tagesschau, Welt bis Zeit haben eine Vielzahl von Medien über die bekannt gewordenen Empfehlungen der Alterssicherungs-Kommission berichtet, wie die Rentenkommission offiziell heißt. Schon bei der Zahl der Empfehlungen widersprechen sich allerdings die Quellen: Über 30 Vorschläge berichten einige, andere von 35, tatsächlich sind es wohl 33 Empfehlungen, die die Kommission abgeben wird. Offenbar haben die Kommissionsmitglieder zahlreiche Gespräche mit den Journalisten geführt, nicht aber den Bericht im Wortlaut mit ihnen geteilt.
Update: Wortlaut der Kommissions-Empfehlungen ergänzt
Inzwischen liegt der Bericht der Rentenkommission vor. Er besteht aus 33 Empfehlungen, die im Bericht farbig hinterlegt sind und jeweils Abschnitte einleiten, in denen die Empfehlungen dann näher erläutert sind.
Im Folgenden geben wir die Empfehlungen farbig hinterlegt wieder – jeweils an der Stelle, an der wir über sie berichten bzw. andere Medien dazu zitieren. So könnt ihr den Wortlaut der Empfehlungen nachlesen im Kontext ihrer Interpretation durch uns und andere und euch ein eigenes Bild davon verschaffen, was die Kommission erreichen möchte.
Kommission übergibt Bericht früher als geplant
Am Dienstag, 30. Juni sollte nach ursprünglichem Zeitplan die Übergabe des Berichts mit den Ergebnissen erfolgen. Am 16. Juni wurde dann bekannt, dass die Übergabe um eine Woche vorgezogen wurde auf Dienstag, den 23. Juni 2026. Die Bundesregierung, die noch vor der parlamentarischen Sommerpause (beginnt offiziell mit dem Ende der letzten Sitzungswoche am 10. Juli) umfangreiche Reformen auf den Weg bringen möchte, soll so zusätzlich Zeit zur Beratung der Komissions-Empfehlungen gewinnen.
Auch für die Verhandlungen über die Reform des Statusfeststellungsverfahrens sind die Ergebnisse der Rentenkommission übrigens von Bedeutung, denn bei der Statusfeststellung geht es unausgesprochen immer auch um die Generierung von Mehreinnahmen für die Rentenversicherung durch Umklassifizierung von nicht rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen zu sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern und die damit in der Regel verbundenen Nachzahlungen. Wenn mehr Selbstständige rentenversicherungspflichtig sind, verliert das Statusfeststellungsverfahren an Bedeutung. Deshalb hat Bundesarbeitsministerin Bas im Gespräch mit einem VGSD-Mitglied erst jüngst die weiteren Verhandlungen zur Statusfeststellung von den Kommissionsergebnissen abhängig gemacht.
Gesamtkonzept, kein Buffet
Mehrere Medien berichteten, die Empfehlungen stellten nach dem Selbstverständnis der Kommission ein "Gesamtkonzept dar, welches auch als solches umgesetzt werden solle." Laut Handelsblatt betonten mehrere Mitglieder der Kommission "Es dürfe ... nicht passieren, dass die Koalition es als Buffet betrachte und sich einzelne Punkte herauspicke."
In der Tat wurde in den letzten Monaten von der Bundesregierung die Erwartung geweckt, dass sie die Kommissionsergebnisse geschlossen umsetzen werde. Allerdings ruderte Arbeitsministerin Bas vor wenigen Wochen etwas zurück, indem sie angeblich in Übereinstimmung mit Friedrich Merz forderte, die Rentenkommission müsse ihre Empfehlungen einstimmig verabschieden. In dem von ihr im Dezember erteilten Arbeitsauftrag heißt es dazu: "Die Kommission soll ihre Beschlüsse im Konsens fassen. Bei Meinungsverschiedenheiten ist ein Mehrheitsbeschluss möglich."
Mit welcher Mehrheit erfolgten die Beschlüsse der Kommission?
Laut Stern gab es Einzelabstimmungen über die einzelnen Vorschläge, die jeweils mit großer Mehrheit angenommen wurden. Einstimmigkeit sei aber nicht erzielt worden. Demgegenüber spricht die Welt von "deutlichen Dreiviertel-Mehrheiten oder gar einstimmigen" Beschlüssen. Die FAZ schreibt: "Die vielfältigen Reformpunkte wurden ... zwar nicht alle einstimmig beschlossen, aber doch durchgängig mit großen, die politischen Lager überspannenden Mehrheiten." Laut Tagesschau seien die Kommissions-Empfehlungen "zwischen Unions- und SPD-Seite politisch geeint".
Die 13-köpfige Kommission bestand neben Wissenschaftler/innen auch aus den drei Abgeordneten Annika Klose (SPD), Pascal Reddig (CDU) und Florian Dorn (CSU), die zugleich stellvertretende Ausschussvorsitzende waren. Geleitet wurde sie durch den ehemaligen Vorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit, Frank-Jürgen Weise, und die Sozial- und Verwaltungswissenschaftlerin Constanze Janda. Ersterer wurde von der Union, letztere von der SPD benannt. Und auch die acht übrigen Wissenschaftler/innen waren paritätisch von SPD und Union bestellt worden. (Vergleiche BMAS-Seite mit Mitgliederliste der Kommission und Links zu Pressemitteilungen.)
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Am Montag, 22. Juni, letzte von 20 Sitzungen, am Dienstag offizielle Übergabe des Berichts
Die Kommission hatte sich in den letzten fünf Monaten fast wöchentlich getroffen, in 20 Sitzungen mit 150 Stunden Sitzungszeit. Rechnerisch sind das 7,5 Stunden pro Sitzung, wobei die Arbeitssitzungen mitunter wohl bis tief in die Nacht gedauert haben und in konstruktiver Atmosphäre geführt wurden.
Nach AFP-Informationen soll in einer abschließenden Sitzung ein einstimmiger Beschluss über den Kommissionsbericht als Ganzes angestrebt werden. Gemeint ist damit offenbar die Sitzung am Tag vor der Übergabe des Berichts, am Montag, 22. Juni 2026.
Koalitionsspitzen beraten Empfehlungen am 30. Juni
Vielleicht hilft bei der Umsetzung, dass die Empfehlungen von beiden Seiten gleichermaßen schmerzhafte Zugeständnisse fordern, von der SPD z.B. bei der "Rente mit 63", bei der Union bei der zusätzlichen Beitragserhöhung zum Aufbau einer Kapitalrente. Die Welt schreibt, das Ergebnis sei "kein politischer Kompromiss, der Am Ende wenig hilft, sondern an vielen Stellen eine deutliche Systemveränderung".
Ob wirklich alle mit den Empfehlungen leben können oder die Reform zerredet wird, wird sich nach der offiziellen Vorstellung am Dienstag im Beisein von Bärbel Bas und Friedrich Merz zeigen. Der nächste Koalitionsausschuss ist am 30. Juni geplant, also an dem Tag, an dem die Kommission ihre Vorschläge ursprünglich vorstellen wollte. Durch das Vorziehen der Berichtsübergabe um eine Woche können die Empfehlungen vorab parteiintern und in der Öffentlichkeit diskutiert werden. Ziel des Koalitionstreffens ist, einen Reformfahrplan zu erarbeiten, der neben den Empfehlungen zur Rente auch solche zu Gesundheit, Arbeitszeit und anderen umfasst.
Selbstständige einbeziehen, Beamte (erst mal) nicht
Wie bei den anderen Empfehlungen der Rentenkommission, widerspricht sich auch die Berichterstattung der Medien zum Thema "Einbeziehung von Selbstständigen in die Rentenversicherung". Hier unsere Zusammenfassung:
Künftig sollen auch Selbstständige in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden mit Ausnahme von Berufsgruppen mit eigenem Versorgungswerk. Die Tagesschau schreibt: "Dafür sollen mittel- und langfristig Selbstständige, Beamte und Abgeordnete ins gesetzliche Rentensystem einzahlen. Das soll für alle, die neu in diese Berufsgruppen kommen, verpflichtend gelten. (...) Bei Beamten könnte das aber länger dauern als bei Selbstständigen."
Bestandsselbstständige sollen verschont bleiben, Opt-out in private Altersvorsorge offenbar nicht erwähnt
Die Zeit schreibt: "Nur wer heute bereits selbstständig ist, soll das ablehnen können. Für alle anderen wäre es verpflichtend." Seitens der Kommission scheint es also bei der Verschonung von Bestandsselbstständigen zu bleiben, das berichten auch weitere Medien. Man kann in den Text der Zeit zudem hineinlesen, dass es eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht für alle Selbstständigen geben soll, aus der man als Bestandsselbstständiger aber relativ einfach herausoptieren kann.
Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Gründerverschonung soll so umgesetzt werden, dass Gründende in den ersten drei Jahren nach der Gründung nur halbe Beiträge zahlen müssen.
Von einer Altersvorsorgepflicht, die ein Opt-out in eine private Rentenversicherung ermöglicht, wird dagegen nicht berichtet. Sobald der Wortlaut der Empfehlungen vorliegt, werden wir diesen genau analysieren und den vorliegenden Bericht um ein Update ergänzen.
Empfehlung 21
Die Kommission sieht eine Erwerbstätigenversicherung, in die neben abhängig Beschäftigten auch Selbständige, Beamte, Abgeordnete und Vorstände von Aktiengesellschaften einbezogen sind, als Idealbild der Alterssicherung an.
Empfehlung 22
Die Kommission empfiehlt, künftig alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbständigen, die ihre Tätigkeit ab einem Stichtag neu aufnehmen, verpflichtend und ohne Opt-out in die GRV einzubeziehen.
Die Versicherungspflicht sollte auch alle Personen umfassen, die bereits jetzt eine selbständige Beschäftigung ausüben. Ihnen soll jedoch ein voraussetzungsloses Herausoptieren ermöglicht werden.
Abgeordnete und AG-Vorstände sollen auch in Rentenversicherung einzahlen
Aus symbolischen Gründen empfiehlt die Kommission, künftig auch Abgeordnete von Bundestag und Landtagen sowie Vorstände von Aktiengesellschaften in die Rentenversicherung einzahlen zu lassen. Da die Beiträge durch die Bemessungsgrenze beschränkt sind, wären die Beiträge begrenzt.
Ihre Einbeziehung würde die Akzeptanz unter Selbstständigen sicherlich deutlich erhöhen und dazu führen, dass die Abgeordneten Erfahrungen aus erster Hand mit der Rentenversicherung erwerben würden, was wiederum die Qualität ihrer Entscheidungen über die Weiterentwicklung der Rentenversicherung verbessern würde.
Empfehlung 24
Die Kommission empfiehlt, Abgeordnete des Deutschen Bundestages und der Landesparlamente in den Kreis der Pflichtversicherten in die GRV einzubeziehen.
Empfehlung 25
Die Kommission empfiehlt, Vorstände von Aktiengesellschaften in den Kreis der Pflichtversicherten in die GRV einzubeziehen.
Beamte erst mal außen vor, dafür weniger Verbeamtungen und Angleichung in Richtung Rentenversicherung
Auf die zeitnahe Einbeziehung von Beamten hat sich die Kommission (die mehrheitlich aus Beamten bestand) dagegen nicht verständigt. Allerdings empfiehlt sie, Verbeamtungen künftig stark einzuschränken, nämlich auf hoheitliche Aufgaben (z.B. Polizisten und Feuerwehrleute), bei künftigen Beamten sollte zudem eine Pensionsrücklage gebildet werden. In einer Übergangsphase sollen zudem die Beamtenpensionen näher an das Rentensystem herangeführt werden, z.B. indem nicht mehr allein das Gehalt am Berufsende ausschlaggebend für die Höhe der Pension ist, sondern das Gehalt über einen längeren Zeitraum. (Die gesetzliche Rente berücksichtigt die Beitrags- und damit Einkommenshöhe während des gesamten Erwerbslebens, deren Durchschnitt in der Regel deutlich niedriger ist als das Einkommen am Karriereende.) Eine Aussage der Zeit lässt sich so interpretieren, dass sich zudem Anpassungen der Pensionshöhe an den jährlichen Rentenerhöhungen orientieren soll. Auch die Regeln gegen einen vorgezogenen Renteneintritt (siehe unten) sollen für Beamte gelten.
Die Rentenkommission hatte uns vorab um eine Stellungnahme gebeten, die wir hier veröffentlicht haben. Inwieweit die Kommission unsere Empfehlungen aufgenommen hat, können wir erst dann genau beurteilen, wenn diese im Wortlaut vorliegen. In einem Update zu diesem Beitrag werden wir das genau auswerten.
Empfehlung 23
Die Kommission empfiehlt, Reformen, die in der GRV erfolgt sind oder noch vorgenommen werden, wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung zu übertragen. Zudem sollte die Zahl der Verbeamtungen deutlich reduziert werden. Bund und Länder sollten sich verpflichten, ausreichende Rücklagen für die Pension zu schaffen, um die Entscheidung der Verbeamtung finanzneutral im Hinblick auf die Alterssicherungsaufwendungen zu gestalten.
Bemessungsgrundlage für Rentenversicherung soll nicht um Miet- und Kapitaleinkünfte erhöht werden
Ähnlich wie die Einbeziehung neuer Beitragszahler könnten die Beitragseinnahmen dadurch gesteigert werden, dass auch auf Miet- und Kapitaleinkünfte Rentenbeiträge zu zahlen sind. Das lehnte die Kommission ab: So käme zwar kurzfristig mehr Geld in die Rentenkasse, zugleich würden aber später höhere Rentenzahlungen anfallen, was das Finanzierungsproblem der Rentenversicherung vergrößern würde. Profitieren würden davon tendenziell eher Menschen, die durch ihre private Altersvorsorge ohnehin schon besser vorgesorgt haben.
Rentenbeginn soll sich an Lebenserwartung orientieren
Das Renteneintrittsalter soll sich ab 2032 an der Lebenserwartung orientieren, sich mit zunehmender Lebenserwartung also erhöhen. (Bis 2031 steigt die Altersgrenze ohnehin Jahr für Jahr an, 2031 gilt dann erstmals ein Renteneintrittsalter von 67 Jahren. Momentan liegt es noch bei 66 Jahren und vier Monaten und steigt pro Jahr um zwei Monate.)
Dabei soll die zusätzlich gewonnene Lebenszeit im Verhältnis 2:1 auf Arbeits- und Rentenjahre aufgeteilt werden. Nimmt die Lebenserwartung also um ein Jahr zu, soll das Renteneintrittsalter sich um acht Monate erhöhen. Dies entspricht in etwa auch dem aktuellen Verhältnis von Beitrags- und Rentenjahren bei neuen Altersrentnern. Diese haben im Schnitt knapp 40 Jahre eingezahlt und eine Lebenserwartung und damit Rentenbezugsdauer von gut 20 Jahren.
Da sich in der Vergangenheit die Lebenserwartung alle zehn Jahre um etwa neun Monate erhöhte und dem eine sechs Monate längere Beitragsdauer entspricht, schätzt die Kommission, dass sich zwischen 2032 und 2042 das Renteneintrittsalter um ein halbes Jahr erhöhen würde (auf 67,5 Jahre) und es bis 2090 dauern würde, bis dann die viel diskutierte "Rente mit 70" käme, ein unveränderter Anstieg der Lebenserwartung vorausgesetzt. Betroffen davon wären Kinder, die jetzt in die Schule kommen, also 2020 geboren sind und 2090 ihren 70. Geburtstag feiern. Trotz des drei Jahre späteren Renteneintritts hätten sie dann eine um 1,5 Jahre längere Rentenbezugsdauer.
Während die Lebensarbeitszeit aktuell jedes Jahr bis 2031 um zwei Monate (8,7 Wochen) erhöht wird, wäre ab 2032 pro Jahr mit einer Verlängerung von durchschnittlich 2,6 Wochen zu rechnen.
Empfehlung 5
Die Kommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 bei einem weiteren Anstieg der Lebenserwartung moderat anzupassen. Die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt soll so an die Lebenserwartung gekoppelt werden, dass sich die Änderungen der Lebenserwartung im Verhältnis 2:1 auf die Erwerbs- und die Rentenphase aufteilen. Ergäbe sich eine Entwicklung der Lebenserwartung anhand der aktuellen mittleren Annahmen des Statistischen Bundesamtes, würde das bedeuten, dass die Regelaltersgrenze im Zeitraum zwischen 2031 und 2041 schrittweise um etwa sechs Monate von 67 auf 67,5 Jahre angehoben würde. Die Kommission spricht sich für eine regelmäßige Überprüfung aus, ob die der Anhebung der Regelaltersgrenze zugrundeliegenden Rahmenbedingungen und Annahmen weiterhin zutreffen – sei es durch das Parlament oder sei es durch ein Gremium wie z. B. den Sozialbeirat.
Ein höheres Renteneintrittsalter kann man als Rentenkürzung interpretieren, denn wer im gleichen Alter wie bisher in Rente gehen möchte, muss dann Abschläge in Kauf nehmen. Problematisch ist das bei Menschen, die aufgrund harter körperlicher Arbeit eine geringere Lebenserwartung als der Durchschnitt haben – also zum Beispiel im berühmten Fall eines Dachdeckers.
Deshalb soll es eine neue (Härtefall-)Regelung für Menschen mit gesundheitlichen Probleme nach belastenden Arbeitsbiografien geben. Das soll nicht mehr von der Zahl der Beitragsjahre abhängen, sondern vom individuellen Gesundheitsstatus: Kranke Menschen mit dem Risiko, früher zu sterben, sollen früher in Rente gehen können.
Empfehlung 10
Die Kommission empfiehlt, das zum Jahresbeginn 2026 eingeführte Fallmanagement der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die freiwillige, individuelle, berufsbezogene Gesundheitsvorsorge für Versicherte ab Vollendung des 45. Lebensjahrs, die die Bundesregierung flächendeckend umsetzen will, wissenschaftlich eng zu begleiten und ggf. weiterzuentwickeln. Im Lichte der Evaluation soll auch geprüft werden, ob ein zusätzlicher Check zu einem späteren Alter (z.B. Ü 63) angeboten werden soll. Die Kommission empfiehlt, für Versicherte, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen und trotz gesundheitlicher Einschränkungen wieder arbeiten möchten, den Wiedereingliederungsversuch attraktiver auszugestalten. Sie schlägt vor, den Erprobungszeitraum von derzeit sechs Monaten auf ein Jahr zu verlängern.
Die Kommission empfiehlt, dass Menschen in rentennahen Jahrgängen, die nach einer individuellen Gesundheitsprüfung nachweislich nicht mehr in ihrem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld erwerbstätig sein können, einen vereinfachten Zugang zu einer Rente erhalten sollten. Auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen sollte in dieser Altersgruppe verzichtet werden.
Die Kommission empfiehlt, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten und dabei insbesondere die Vermittlungschancen von Personen zu berücksichtigen, die nur drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind.
Empfehlung 12
Die Kommission empfiehlt der Bundesregierung, Rehabilitation in Deutschland durch passende Maßnahmen gezielt zu stärken, um Gesundheit, Teilhabe und die langfristige Stabilität der sozialen Sicherungssysteme zu sichern. Die Kommission empfiehlt ein Reha-Budget in der GRV, das sich an den tatsächlichen Versorgungsbedarfen orientiert.
"Rente mit 63" soll abgeschafft werden
Bisher können Versicherte mit 45 Beitragsjahren ("besonders langjährig Versicherte") ohne Abschläge vorzeitig in Rente gehen. Früher ermöglichte das einen Rentenbeginn mit 63 Jahren, ab dem Geburtenjahrgang 1964 ist der früheste abschlagsfreie Rentenbeginn der 65. Geburtstag. Diese Anreiz zur Frühverrentung soll abgeschafft werden.
Auch die Möglichkeit, mit Abschlägen früher in Rente zu gehen soll eingerschränkt werden. Statt mit 63 Jahren soll das künftig frühestens mit 64 Jahren möglich sein.
Die "Rente mit 63" war angesichts des Fachkräftemangels und aufgrund ihrer hohen Kosten immer wieder kritisiert worden. Auch setzt sie konträre Anreize zur Aktivrente, die auf das Weiterarbeiten auch im Rentenalter zielt. Die Erfahrung zeigt: Wer einmal vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden ist, ist auch mit hohen steuerlichen Anreizen nur schwer wieder zu aktivieren.
Empfehlung 6
Die Kommission empfiehlt, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen.
Empfehlung 8
Die Kommission empfiehlt, die Altersgrenze für die Rente für langjährig Versicherte zeitnah von 63 auf 64 Jahre zu erhöhen. Danach soll sie parallel zur Entwicklung der Regelaltersgrenze angehoben werden. Das Renteneintrittsfenster soll dadurch auch bei Anhebung der Regelaltersgrenze bei drei Jahren bleiben.
Empfehlung 9
Die Kommission empfiehlt, die Umrechnungsfaktoren bei vorgezogenem bzw. aufgeschobenem Renteneintritt (Abschläge bzw. Zuschläge) weiterhin nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen und regelmäßig zu aktualisieren. Damit sollen die finanziellen Auswirkungen von vorzeitigen bzw. späteren Renteneintritten für die Versichertengemeinschaft weiterhin neutral bleiben.
Empfehlung 13
Die Kommission empfiehlt, die Altersgrenze für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit von derzeit 55 Jahren auf 58 Jahre anzuheben und künftig an die Regelaltersgrenze zu koppeln. Altersteilzeit im Blockmodell soll nicht mehr länger möglich sein.
Zwei Prozent des Einkommens künftig in Staatsfonds nach schwedischem Vorbild
Der Rentenversicherungsbeitrag von aktuell 18,6 Prozent soll ab 2028 schrittweise über vier Jahre um zwei Prozent Zusatzbeiträge für eine Prämienrente nach schwedischem Vorbild erhöht werden, wobei sich Arbeitgeber und -nehmer die Beiträge teilen, jeder also ab 2031 ein Prozent zusätzlich bezahlen muss. Selbstständige, die rentenversicherungspflichtig sind (und künftige Selbstständige für die eine generelle Rentenversicherungspflicht gilt) müssen die Zusatzbeiträge alleine tragen (mit Ausnahme von Künstlern und Publizisten).
Neben dem Zusatzbeitrag für die Prämienrente könnte sich 2028 auch der eigentliche Rentenbeitrag verteuern. Der Renteneintritt der geburtenstarken Jahrgänge treibt die Rentenausgaben wohl schon 2028 derart nach oben, dass der Beitragssatz auch ohne reformbedingte Zusatzbeiträge von heute 18,6 auf 20 Prozent des Bruttolohns steigen könnte. Auf diesem Niveau hofft die Kommission durch ihre Reformen den Beitragssatz deckeln zu können.
Die Einbeziehung künftiger Selbstständiger in die Rentenversicherung und der absehbare deutliche Beitragsanstieg wird Anlass für den VGSD sein, noch stärker auf eine Reform der Beitragsbemessung zu drängen, damit Beiträge von Selbstständigen endlich fair berechnet werden.
Die Prämienrenten-Sparer sollen den Wert ihrer Prämienrente in einem persönlichen Konto nachverfolgen können und einen individuellen, eigentumsrechtlich geschätzten Anspruch auf die Zusatzrente besitzen.
So sollen mittelfristig 35 Milliarden Euro pro Jahr angespart werden. Das Geld soll in einen staatlich organisierten Fonds fließen, der von den gleichen Managern verwaltet wird wie der Kenfo-Staatsfonds, in dem seit 2017 die Rücklagen für die Endlagerung des Atommülls angelegt werden. Die Verwaltungskosten sollen nicht mehr als 0,1 Prozent betragen. Die Kommission rechnet über einen längeren Anlagezeitraum mit einer durchschnittlichen Realrendite (zusätzlich zur Inflationsrate) von vier Prozent pro Jahr.
Empfehlung 27
Die Kommission empfiehlt eine Stärkung kapitalgedeckter Elemente in der Alterssicherung. Sie sieht darin einen wichtigen Schritt, um das Gesamtversorgungsniveau für Rentnerinnen und Rentner in Deutschland nicht nur zu stabilisieren, sondern mittelfristig deutlich zu erhöhen.
Bei der Umsetzung sollte sich Deutschland an den besonders erfolgreichen Vorbildern in anderen Ländern orientieren. Kapitalgedeckte Elemente erfahren dort bei guter Organisation und verantwortungsvoller sowie transparenter Governance breite Akzeptanz.
Empfehlung 28
Die Kommission empfiehlt die Einführung einer obligatorischen kapitalgedeckten Renten-Komponente im Rahmen der GRV (gesetzliche Kapitalrente). Dazu sollen individuelle Kapitalkonten für die Beitragszahlenden eingerichtet werden.
Empfohlen wird ein paritätisch finanzierter zusätzlicher Beitragssatz von zwei Prozent. Die Beiträge sollen nach schwedischem Vorbild zentral verwaltet und am Kapitalmarkt angelegt werden.
Die Kapitalrente soll im Rahmen der Gesamtreform dazu beitragen, dass längerfristig das Rentenniveau in der ersten Säule wieder spürbar ansteigt.
Rentenniveau halten und zugleich Nachhaltigkeitsfaktor wieder einführen
An der im Dezember 2025 mit Wirkung bis 2031 beschlossenen Verlängerung der Haltelinie, also der Garantie eines Rentenniveaus von 48 Prozent, soll festgehalten werden – ebenso wie an den Beschlüssen zur Mütterrente.
Gleichzeitig möchte die Kommission den im Rahmen der Rürup-Reformen eingeführten Nachhaltigkeitsfaktor ab 2032 wieder aktivieren. Er wird auch als Demographiefaktor bezeichnet und bremst Rentenerhöhungen, wenn das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern sinkt. Er wirkt stabilisierend auf die Beiträge, kann aber zu einer Senkung des Rentenniveaus führen, also zu langsameren Steigerungen gegenüber dem Lohnniveau. Keinesfalls würde er allerdings zu einer absoluten Rentenkürzung führen, wahrscheinlich wird die Rentenentwicklung dauerhaft auch höher als die Inflationsrate liegen.
Haltelinie und Nachhaltigkeitsfaktor stehen im Widerspruch zueinander. Die eine zielt auf die Bindung der Renten an die Lohnentwicklung, der andere soll die Beitragshöhe stabilisieren.
Diese Widerspruch soll einerseits dadurch aufgelöst werden, dass die Ansprüche aus der Prämienrente mit in die Berechnung des Rentenniveaus eingerechnet werden. Längerfristig (zwischen 2040 und 2050) soll auf diese Weise das Gesamtrentenniveau (von Umlage- und Kapitalrente) auf ein Niveau von 50 Prozent steigen.
Bis die Kapitaldeckung greift soll eine Übergangsregelung gelten. Für Menschen, die nach 2031 in Rente gehen (also für die Jahrgänge ab 1964) soll es einen sogenannten Übergangsfaktor geben. Ihre Renten werden aus Steuermitteln bezuschusst. Damit soll die Zeit überbrückt werden, bis die neu eingeführte kapitalgedeckte Rente ausreichend Erträge erwirtschaftet. Auf diese Weise will die Regierung verhindern, dass das Rentenniveau zu stark absinkt. Wer bereits vor 2031 in Rente geht, erhält diesen Übergangsfaktor nicht.
Empfehlung 14
Die Kommission empfiehlt die Kopplung der Rentenentwicklung an die Lohnentwicklung beizubehalten und zu regelbasierten jährlichen Rentenanpassungen zurückzukehren, die automatisch auf Änderungen der Demografie und der Erwerbstätigkeit reagieren. Zu diesem Zweck soll der Nachhaltigkeitsfaktor der aktuellen Rentenanpassungsformel (§ 68 Abs. 5 SGB VI) beibehalten werden, dessen Anwendung derzeit bis 2031 ausgesetzt ist. Der Parameter „alpha“ im Nachhaltigkeitsfaktor soll zudem moderat auf 0,33 erhöht werden, um die Lasten der demografischen Alterung ausgewogener als bisher zwischen Rentnern und Beitragszahlern zu verteilen.
Die konkrete formeltechnische Implementation dieser Dämpfungsfaktoren soll so erfolgen, dass das Rentenniveau (inkl. gesetzlicher Kapitalrente) unter Berücksichtigung des gesamten vorgeschlagenen Reformpakets weder für den Rentenbestand noch für die künftigen Rentenzugänge geringer als nach dem geltenden Recht ausfällt.
Empfehlung 15
Die Kommission empfiehlt die Einführung eines Übergangsfaktors bei der Rentenberechnung. Dieser stellt für die Rentenneuzugänge ab 2032 sicher, dass diejenigen, die vor allem durch eine kurze Ansparzeit noch nicht in ausreichendem Maß von der gesetzlichen Kapitalrente profitieren können, einen Niveauzuschlag erhalten. Damit wird gewährleistet, dass das Rentenniveau (inkl. gesetzlicher Kapitalrente) für die Rentenneuzugänge künftig mindestens so hoch wie heute ausfällt.
Der Übergangsfaktor wird sukzessive abgeschmolzen, wenn die gesetzliche Kapitalrente das Rentenniveau erhöht.
Die Kosten des Übergangsfaktor sollen aus Steuermitteln finanziert werden.
Gesamtversorgungsniveau von 70 Prozent angestrebt
Die Kommission weist darauf hin, dass die gesetzliche Rente nicht die allein entscheidende Größe ist bei der Bewertung der Altersvorsorge. Menschen mit niedriger gesetzlicher Rente (1. Säule) seien nicht automatisch von Altersarmut bedroht. Die private Vorsorge (3. Säule) sowie Betriebsrenten (2. Säule) müssten mitgedacht werden. Ziel sollte sein, dass alle Alterseinkünfte zusammen genommen mindestens 70 Prozent des letzten Nettolohns ausmachten.
Empfehlung 1
Die Kommission empfiehlt, als politische Zielgröße einer lebensstandardsichernden Altersversorgung eine Nettoersatzquote von mindestens 70 Prozent nach Steuern anzusetzen.
Sollen Minijobs abgeschafft oder stark eingeschränkt werden?
Laut Bild will die Kommission "die von Rentenbeiträgen befreiten Minijobs abschaffen. Künftig dürften nur noch Schüler jobben. Das Handelsblatt zitiert dpa, wonach beitragsfreie Minijobs nur noch für Schüler möglich sein. Das solle einen Anreiz bieten, die wöchentliche Arbeitszeit zu erhöhen.
Tatsächlich verhält es sich so, dass Minijobs bereit seit Anfang 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind, man sich aber bei Vertragsabschluss von dieser Pflicht befreien lassen kann, was vier von fünf Minijobbern auch tun. Ist der Arbeitgeber ein Unternehmen, so trägt es 15 der zurzeit 18,6 Prozent Rentenversicherungsbeitrag, es würde sich also zumeist lohnen, die fehlenden 3,6 Prozent zu bezahlen bzw. sich bei der Lohnabrechnung abziehen zu lassen. Gerade anders herum verhält es sich allerdings bei privaten Auftraggebern, die nur 5 Prozent Arbeitgeberanteil übernehmen müssen.
Soll also die Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht abgeschafft werden, die Beiträge dann zwischen Arbeitgeber und Minijobber/innen gleich aufgeteilt werden? Oder sollen Minijobber auch Krankenversicherungsbeiträge bezahlen? Welcher Mindestverdienst bzw. -beitrag soll dann gelten? Oder sollen Minijobs generell nur noch für Schüler zugänglich sein, so dass der Großteil der sieben Millionen Minijobs vertraglich neu geregelt werden müssen? Wir sind gespannt darauf, was tatsächlich im Bericht der Rentenkommission steht!
Empfehlung 26
Die Kommission empfiehlt, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) ohne Opt-out-Möglichkeit in die GRV einzubeziehen und ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus abzuschaffen. Ausnahmen sollten nur noch für Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden.
In der Folge erübrigt sich auch die gesonderte Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen im sog. Übergangsbereich (Midijobs).
Freibetrag für Rentner, die im Alter auf Grundsicherung angewiesen sind
Immer wieder wurden Rentenreformen damit begründet, Altersarmut verhindern zu wollen. Das Rentenniveau jedoch insgesamt zu erhöhen, auch für Rentner, die ohnehin gut vorgesorgt haben, ist extrem teuer – und führt zu immer höheren Beiträgen. Die Rentenkommission empfiehlt, Armut im Alter vorrangig mit steuerfinanzierter Grundsicherung (und nicht durch eine generelle Erhöhungen der Renten) zu bekämpfen.
Zugleich will sie, dass es sich lohnt, in die Rentenversicherung einzuzahlen, auch wenn man fürchten muss, später auf Grundsicherung angewiesen zu sein. Bisher ist dies nicht der Fall, weil die gesetzliche Renten in vielen Fällen zu 100% mit der Grunsicherung verrechnet wird. Man bekommt dann genau so viel Grundsicherung wie jemand, der überhaupt nie einbezahlt hat. Die Kommission schlägt vor, dass Betroffene künftig 20 bis 30 Prozent ihrer Rente anrechnungsfrei neben der Grundsicherung beziehen dürfen.
Empfehlung 18
Die Kommission empfiehlt, dass Bund, Länder und Kommunen verdeckte Armut bekämpfen. Ziel muss sein, allen bedürftigen Bürgerinnen und Bürgern den faktischen Zugang zum verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum zu sichern. Die Kommission unterstützt die Vorschläge der Kommission zur Sozialstaatsreform, das Sozialleistungsrecht einfacher und übersichtlicher zu gestalten und die persönliche Beratung vor Ort und über digitale Zugangswege auszubauen.
Empfehlung 19
Die Kommission empfiehlt, die Anrechnungsregeln in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung so zu gestalten, dass Personen, die Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt haben, im Alter mehr verfügbares Einkommen haben als Personen, die keine oder geringe Beiträge geleistet haben.
Die Kommission empfiehlt daher, auch für Personen, die nicht grundrentenzuschlagsberechtigt sind, einen Freibetrag für gesetzliche Renten einzuführen und diesen bei der Konzeption des neuen Leistungssystems im Rahmen der Umsetzung der Vorschläge der Kommission zur Sozialstaatsreform zu berücksichtigen.
Empfehlung 20
Die Kommission empfiehlt, die mit dem Bürgergeldgesetz bis Ende 2026 ausgesetzte Regelung, nach der langzeitarbeitslose Menschen durch das Jobcenter dazu verpflichtet werden können, vorzeitig mit Abschlägen in Rente zu gehen, dauerhaft abzuschaffen.
Keine verpflichtende Betriebsrente, Verwaltungskosten der DRV sollen reduziert werden
Jeder Arbeitgeber in Deutschland muss eine Betriebsrente anbieten. Längst nicht jeder Arbeitnehmer nutzt diese Möglichkeit, was auch mit den – trotz steuerlicher Vorteile - oft hohen Kosten der Versicherungs-Angebote zu tun hat. Die Kommission hat hier keine Änderung beschlossen.
Empfehlung 29
Die Kommission empfiehlt, im Jahr 2026 im Rahmen eines Sozialpartnerdialogs konkrete Maßnahmen zu erarbeiten, die die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) insbesondere in bisher unterversorgten Bereichen deutlich erhöhen und von beiden Sozialpartnern mitgetragen werden. Diese Maßnahmen sollen im Anschluss in ein Gesetzgebungsverfahren überführt werden. Eine annähernd flächendeckende Verbreitung der bAV sollte perspektivisch angestrebt werden, um ein lebensstandardsicherndes Gesamtversorgungsniveau der Altersversorgung für alle Beschäftigten zu erreichen.
Empfehlung 30
Die Kommission empfiehlt, durch Verbesserungen in den Bereichen Bürokratieabbau, Portabilität, Rechtssicherheit, Kostenverteilung und Geringverdienerförderung die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung zu erhöhen und den Verbreitungsgrad zu steigern.
Schließlich fordert die Kommission, die Strukturen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu verschlanken und die Abläufe stärker zu digitalisieren, um Kosten zu sparen. Die Verwaltungskosten der Rentenversicherung belaufen sich auf 5,6 Milliarden Euro pro Jahr. Das sind 1,3 Prozent der Gesamtausgaben. Auch hier müsse man ansetzen, es bestünden erhebliche Einsparungspotenziale.
Empfehlung 33
Die Kommission empfiehlt, die DRV organisatorisch so weiterzuentwickeln, dass sie ihre Aufgaben künftig effizienter, schneller und bei gesicherter Flächenpräsenz zugleich bürgernäher erfüllen kann.
Hast du zusätzliche Informationen oder Fragen?
Wir freuen uns über deinen Kommentar, wenn du Fragen hast oder in einer Quelle zusätzliche Informationen gefunden hast - ganz besonders, wenn sie die Einbeziehung von Selbstständigen in die Rentenversicherung betreffen. Danke vorab und viel Spaß beim Diskutieren!
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