Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat in einer Arbeitsgruppe detaillierte Vorschläge für eine Reform der Statusfeststellung inklusive konkretem Gesetzenwurf erarbeitet. Das sind die wichtigsten Inhalte.
Die Arbeitsgruppe, zu der unseres Wissens neben Expert/innen zum Thema Statusfeststellung aus den IHKs auch Geschäftsführer/innen von IHK-Akademien gehörten, hat ihre Vorschläge bereits 2025 erarbeitet. Seit Januar 2026 kursieren sie in interessierten Kreisen, insbesondere auch unter politisch Verantwortlichen. Mitte Januar hatten wir dazu ein erstes Treffen in Berlin mit dem DIHK, Mitgliedern der Arbeitsgruppe sowie weiteren (Dach-)Verbänden. Die Vorschläge wurden im ersten Halbjahr 2026 noch einmal erweitert und ergänzt. Erst vor wenigen Tagen wurden sie von der IHK für München und Oberbayern veröffentlicht, so dass wir euch nun über die Inhalte berichten dürfen.
Es fehlt an einer Definition von Selbstständigkeit und an rechtssicheren Kriterien
Unter "A. Ausgangslage" stellt der DIHK fest, dass die Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (BSG) in den letzten Jahren zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit geführt hat. Tätigkeiten, die lange Zeit als eindeutig selbstständig galten, sind es heute nicht mehr. Das Statusfeststellungsverfahren bietet "nur eine begrenzte Entlastung: Es ist komplex, zeitaufwändig und führt häufig erst spät zu einer Einordnung. Vor diesem Hintergrund besteht ein dringender Bedarf, die gesetzlichen Kriterien der Selbstständigkeit klarer, praxistauglicher und rechtssicherer auszugestalten."
Es fehle an einer gesetzlichen Definition der Selbstständigkeit und auch für das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung (DRV) existiere kein einheitlicher Bewertungskatalog, der Rechtssicherheit schaffe. Bewusst setzt der DIHK deshalb nicht am Statusfeststellungsverfahren (SFV) an, sondern an Definition und Kriterien.
Das SFV ist in § 7a SGB IV geregelt, das zugrunde liegende materielle Recht in § 7 SGB IV. § 7 hat den Titel "Beschäftigung" und Absatz (1) enthält eine Definition abhängiger Beschäftigung. Eine gesetzliche Definition der Selbstständigkeit enthält das Sozialgesetzbuch hingegen nicht, das BSG füllt diese Lücke durch seine zuletzt immer umstrittenere Rechtsprechung.
DIHK macht Vorschlag für Definition von Selbstständigkeit
Deshalb schlägt der DIHK unter B. zunächst einmal vor, den Titel des § 7 von "Beschäftigung" zu ändern in "Beschäftigung und Selbstständige Tätigkeit" und die beiden den Begriff "Beschäftigung" definierenden Sätze in Absatz (1) um die folgende Definition selbstständiger Tätigkeit zu ergänzen:
"Selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich dadurch gekennzeichnet, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind, dass ein eigenes Unternehmensrisiko sowie die wesentliche Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und Arbeitszeit und eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit vorliegt; bei dem konkret zu beurteilenden Vertrags- oder Auftragsverhältnis sind auch das Erwerbsmodell des zur Leistung Verpflichteten und die spezifischen gesetzlichen Grundlagen der jeweiligen Tätigkeit außerhalb des Sozialversicherungsrechts zu betrachten."
... und setzt damit zwei wichtige Forderungen um
Der letzte Teilsatz hat es in sich, setzt er doch zwei – auch von uns lange geforderte – zentrale Änderungen rechtlich um:
- "bei dem konkret zu beurteilenden Vertrags- oder Auftragsverhältnis sind auch das Erwerbsmodell des zur Leistung Verpflichteten ..."
- "... und die spezifischen gesetzlichen Grundlagen der jeweiligen Tätigkeit außerhalb des Sozialversicherungsrechts zu betrachten."
Durch den Verweis auf das Erwerbsmodell soll erreicht werden, dass Prüfungen künftig nicht mehr rein auftragsbezogen stattfinden, sondern das gesamte Erwerbsmodell des Auftragnehmers berücksichtigt wird – zum Beispiel, weil zwar ein einzelner Auftrag nicht erfolgsabhängig bezahlt wird, von der Kundenzufriedenheit aber sehr wohl Folgeaufträge damit unternehmerische Risiken und Chancen abhängen.
Durch den Verweis auf die "spezifischen gesetzlichen Grundlagen der jeweiligen Tätigkeit" soll sichergestellt werden, dass die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben durch Selbstständige bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht als Indiz gegen das Vorliegen einer Selbstständigkeit genutzt werden darf, wie es die DRV in der Vergangenheit oft getan hat.
Die übrige Definition fasst zusammen mit dem bisher schon bestehenden Satz 2 die vom BSG etablierten Kriterien zusammen: Weisungsfreiheit und fehlende Eingliederung, Unternehmerrisiko, im Wesentlichen freie Verfügung über eigene Arbeitskraft und -zeit, frei gestaltete Tätigkeit.
Fünf-aus-acht-Katalog: Wortlaut des Vorschlags
Die zweite große Neuerung, die direkt auf die Definition selbstständiger Tätigkeit folgen soll, ist ein "Fünf-aus-acht-Katalog": Wenn fünf der acht aufgeführten Kriterien vorliegen, sollen die Vertragspartner eine selbstständige Tätigkeit vermuten und auf ein SFV verzichten können. Wenn weniger als fünf dieser Kriterien gegeben sind oder andere Zweifel vorliegen, bleibt der Weg ins SFV mit der Gesamtwürdigung aller Umstände offen. Hier der Wortlaut des entsprechenden Satzes (Hervorhebungen durch uns):
"Sind die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen, wird eine selbstständige Tätigkeit vermutet, wenn mindestens fünf der acht Voraussetzungen vorliegen:
- Vergütung, die umgerechnet auf ein Stundensatz bezogen auf den Monat – über der monatlichen Bezugsgröße des § 18 SGB IV3 liegt,
- Berufshaftpflicht- oder Betriebshaftpflichtversicherung gegen mögliche Schadenersatzansprüche aufgrund der Leistung,
- Meldung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beim Finanzamt/Anmeldung der gewerblichen Tätigkeit beim Gewerbeamt,
- Nachweis einer Krankenversicherung,
- keine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung,
- besonderes Spezialwissen bei Diensten höherer Art,
- Nachweis einer Altersvorsorge,
- auf Dauer und im Wesentlichen für mehrere Auftraggeber tätig, bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ab dem vierten Jahr der Selbstständigkeit
Erläuterungen zum Fünf-aus-acht-Katalog
Zu 1. Die monatliche Bezugsgröße orientiert sich am Durchschnittsverdienst der Rentenversicherten im vorletzten Kalenderjahr. Für 2026 beträgt sie 3.955 Euro. Bei einer 40-Stunden-Woche und 4,33 Wochen pro Monat (übliche Rechenweise) entspricht dies einem Stundensatz von 22,83 Euro. Falls ein Stundensatz oder Vergleichbares vereinbart ist, müsste der Verdienst mindestens so hoch liegen, um das erste Kriterium zu erfüllen.
Zu 3. Dies entspricht dem im geleakten BMAS-Referentenentwurf vorgesehenen Recht des Auftragnehmers auf das Stellen einer Vertretung, wobei dies im BMAS-Entwurf eine zwingende Voraussetzung für eine neue Selbstständigkeit ist, was in der Folge zu viel Widerspruch führte. Beim DIHK-Vorschlag handelt es sich um eine von acht Bedingungen.
Zu 7. Als Beispiele nennt das DIHK-Papier die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke und die private Altersvorsorge.
Zu 8. Auch dies entspricht einem der Kriterien des geleakten BMAS-Referentenentwurfs, wobei dort zwei von vier Kann-Kriterien zu erfüllen sind – zusätzlich zu vier weiteren Muss-Kriterien. Mit "auf Dauer und im Wesentlichen für mehrere Auftraggeber tätig" ist die 5/6-Regelung angesprochen, also dass man nicht mehr als 5/6 des Kalenderjahresumsatzes mit nur einem Auftraggeber erzielt. Im Gegensatz zum BMAS-Referentenentwurf erweitert der DIHK das Kriterium insofern, als es auch dann als erfüllt gilt, wenn man sich noch in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit befindet.
Würdest du fünf oder mehr dieser Kriterien erfüllen, wenn zum Beispiel ein Auftrag deines wichtigsten oder eines typischen Kunden geprüft würde? Großenteils haben wir die obigen Kriterien auch bei unserer Umfrage zu Statuskriterien abgefragt. Wir planen einen separaten Beitrag, in dem wir über unsere Ergebnisse zu diesen Kriterien berichten werden und damit auch über ihre Erfüllbarkeit in verschiedenen Branchen.
Eins-aus-fünf-Katalog: Wortlaut des Vorschlags
Für im Nebenerwerb Selbstständige ist es oft noch schwieriger, solche Kriterien zu erfüllen, weil sie zum Beispiel gar keine Zeit haben, für mehr als nur einen Kunden tätig zu werden. Der DIHK versucht diese Besonderheiten durch einen "Eins-aus-fünf-Katalog" zu lösen: Hier reicht schon das Erfüllen eines einzigen Kriteriums, um eine Selbstständigkeit vermuten zu dürfen.
Hier der Wortlaut der Regelung:
"Eine selbstständige Tätigkeit wird auch vermutet, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und diese Tätigkeit ausgeübt wird neben:
- einer hauptberuflichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung,
- einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit nach der Anlage A der HWO,
- einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit, für die eine Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungwerk besteht,
- einer hauptberuflichen Tätigkeit als Beamter oder Richter oder
- dem Bezug einer Altersrente oder einer Pension."
Wer also schon Rentner bzw. Pensionär ist, über eine hauptberufliche Anstellung bzw. Beamtentätigkeit abgesichert ist oder über eine hauptberufliche Selbstständigkeit als Handwerker oder kammerpflichtiger Freiberufler, soll als selbstständig vermutet werden.
Auch DIHK fordert Wiedereinführung von § 7b SGB IV
Last, but not least, fordert der DIHK die Wiedereinführung des § 7b SGB IV. Das ist auch eine zentrale Forderung von uns. Der 7b galt bis 31.12.2007. Seine Abschaffung sehen wir als einen der zentralen Gründe für die massive Verfolgung von Auftraggebern durch die DRV: Weil seit seinem Wegfall plötzlich hohe Nachzahlungen für das laufende und die vorausgegangenen vier Jahre, also viel Geld von den Auftraggebern zu holen ist.
Der § 7b ähnelt stark dem § 7a SGB IV. Beim 7a geht es um ein SFV auf Antrag des Auftraggebers oder -nehmers. Wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsbeginn gestellt wird, kommt es im Fall der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung nicht zu Nachzahlungen, wenn der Auftragnehmer damit einverstanden ist, sich bereits selbst sozial abgesichert hat.
Beim § 7b analog geht es um "Verfahren außerhalb des § 7a", also wenn diese durch die DRV etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung eingeleitet werden. Auch hier muss der Auftragnehmer ausreichend vorgesorgt haben, mit dem Verzicht auf Nachzahlungen einverstanden sein. Zudem darf der Auftraggeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sein.
"Dadurch bleibt der Schutz vor missbräuchlichen Konstruktionen vollständig erhalten ... Die vorgeschlagene Ausgestaltung führt somit nicht zu einer Absenkung des Schutzniveaus", stellt der DIHK hierzu fest.
Wie verhalten sich die Forderungen des DIHK zu denen der BAGSV?
Zusammen mit den anderen Mitgliedern der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstständigenverbände (BAGSV) haben wir im Herbst 2024 ein viel beachtetes Positionspapier mit dem Titel "Rechtssicherheit für Selbstständige – für ein wirksame Reform des Statusfeststellungsverfahrens" erarbeitet, das unsere Reformvorschläge zusammenfasst. Dieses Positionspapier war den Mitgliedern der DIHK-Arbeitsgemeinschaft natürlich bekannt.
Ein wichtiger Vorteil des DIHK-Papier ist, dass es noch konkreter wird, indem es einen Vorschlag für Änderungen am Gesetz ausformuliert. Juristisch von großer Bedeutung ist auch, dass es eine Änderung des materiellen Rechts fordert und damit die Kriterien verändert, die bei der Gesamtwürdigung eines Auftragsverhältnisses herangezogen werden.
Wenn wir im Titel unseres eigenen Positionspapiers eine "Reform des Statusfeststellungsverfahrens" fordern, könnte man den Eindruck gewinnen, dass wir nur das Verfahren, nicht aber das zugrundeliegende Recht ändern wollten. Das DIHK-Papier hat uns für diesen wichtigen Unterschied sensibilisiert, weshalb wir seitdem eher von einer "Reform der Statusfeststellungskriterien" schreiben.
Sehr hilfreich finden wir auch den Vorschlag des DIHK für eine Definition selbstständiger Tätigkeit und insbesondere die darin enthaltene Formulierungen, mit denen die rein auftragsbezogene Prüfpraxis überwunden und klargestellt wird, dass die Einhaltung geltenden Rechts nicht gegen eine Einordnung als selbstständig verwendet werden darf.
Unterschiede bei einzelnen Kriterien, aber insgesamt große Schnittmenge
Der "Eins-aus-fünf-Katalog" entspricht der mit unserem Positionspapier in die Diskussion eingeführten "Schnellprüfung" bzw. "Fast track", allerdings begrenzt auf Nebenerwerbs-Selbstständige, die bereits durch ihre Haupttätigkeit abgesichert sind bzw. dadurch, dass sie bereits Alterseinkünfte beziehen.
Wir unterstützen die für nebenberuflich Selbstständige geforderten Ausnahmen und hatten dazu bei uns auch schon einen Vorschlag gemacht. Wir hatten aber noch weitere Sachverhalte vorgeschlagen, bei deren isoliertem Vorliegen bereits eine Selbstständigkeit vermutet werden sollte, zum Beispiel die freiwillige einkommensabhängige Einzahlung in die Rentenversicherung, eine bestehende Rentenversicherungspflicht sowie die Vorsorge im Rahmen einer später zu beschließenden Altersvorsorgepflicht.
Seit der Veröffentlichung des BAGSV-Positionspapiers haben wir noch weitere Schnellprüfungs-Kriterien entwickelt: Zum Beispiel sollten u.E. auch Selbstständige, die rein erfolgsabhängig bezahlt werden (z.B. Handelsvertreter/innen) oder im Rahmen eines Werkvertrags tätig werden, als Selbstständige gelten. Auch die Beschäftigung von sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitern, also die Arbeitgebereigenschaft ist für uns nicht mit dem Gedanken einer Scheinselbstständigkeit vereinbar, denn wie soll man zugleich Angestellter und Arbeitgeber sein?
Was den "Fünf-aus-acht-Katalog" betrifft, so enthält er mit den Punkten 2 bis 4 und 6 mehrere in unserem Positionspapier vorgeschlagene Positivkriterien bzw. entwickelt diese weiter: Das Vorliegen einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung, die Meldung beim Finanz- oder Gewerbeamt, der Nachweis einer Krankenversicherung und das Vorliegen von besonderem Spezialwissen. Die Höhe der Vergütung und den Nachweis einer bestehenden Altersvorsorge haben wir ebenfalls als Positivkriteterien vorgeschlagen, alleerdings bei der Sofortprüfung angesiedelt.
Das Kriterium "ist auf Dauer und im Wesentlichen für mehrere Auftraggeber tätig" ist bei uns kein Positivkriterium, sondern das Gegenteil: Wer mehr als 5/6 seines Umsatzes mit einem Kunden erzielt, ist rentenversicherungspflichtig. Wenn er dieser Pflicht nachkommt, also selbst Arbeitgeber- und -nehmeranteil leistet und die eigene Selbstständigkeit nicht in Frage stellt (etwa durch Beantragung eines SFV), erhält die Rentenversicherung ihre Beiträge und ein Missbrauch liegt offensichtlich nicht vor, weshalb uns dies im Rahmen einer Sofortprüfung als einzelnes Kriterium ausreichen würde, um eine Selbstständigkeit anzuerkennen.
Völlige Übereinstimmung zwischen DIHK und uns besteht bei der Forderung nach Wiedereinführung des § 7b SGB IV zum Schutz von "gutgläubigen" Auftraggebern vor hohen Nachzahlungen.
Wir sehen uns in unserer Lösungssuche bestätigt!
Auch wenn sich die Vorschläge des DIHK beim einen oder anderen Kriterium von unseren eigenen Forderungen unterscheiden, so sehen wir vor allem eine große Schnittmenge bei den grundsätzlichen Forderungen und dem generellen Lösungskonzept, bei dem Positivkriterien und den darauf beruhenden Vermutungsregelungen eine entscheidende Rolle zukommt.
Wir fühlen uns durch diese große Schnittmenge bei den Lösungsvorschlägen in unseren Überlegungen bestätigt. Wir erheben auch nicht den Anspruch, dass die von uns vorgeschlagenen Kriterien der Weisheit letzter Schluss sind. Vielmehr entstand ausgehend von diesem Ringen um die besten Kriterien die Idee für eine großangelegte Umfrage zu Statusfeststellungskriterien und deren Eignung: Dadurch wollen wir empirisch fundierte Vorschläge für Kriterien machen, die einen signifikanten Zusammenhang mit der Selbsteinschätzung der Betroffenen aufweisen und von denen, die gerne und freiwillig selbstständig sind und unabhängig von der jeweiligen Branche erfüllbar sind.
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