Wenn die Rentenpflicht so umgesetzt wird wie geplant, werden künftige Selbstständige mit einem Gewinn unter 2.000 bzw. 4.000 Euro/Monat mit extrem hohen prozentualen Beiträge belastet. Wie schaffen das Handwerker, für die Ähnliches heute schon gilt?
Die Rentenkommission hat die Einführung einer Rentenversicherungspfiicht für alle Selbstständigen empfohlen. Während Bestandsselbstständige herausoptieren können sollen, ist für alle, die nach einem bestimmten Stichtag gründen, keine Befreiungsmöglichkeit vorgesehen. Sie haben dann nur die Wahl zwischen der einkommensabhängigen Bemessung und einem festen monatlichen Beitrag: In den ersten drei Jahren nach der Gründung ist das der halbe Regelbeitrag (367,82 Euro) und danach der volle Regelbeitrag (735,63 Euro).
Damit die geplante Rentenversicherungspflicht künftigen Selbständigen nicht "die Luft zum Atmen" abschnürt, haben wir die Petition "Rentenpflicht für Selbstständige? Nur mit Rechtsicherheit und fairen Beiträgen!" gestartet. Jetzt mitzeichnen: openpetition.de/rentenpflicht
Warum wir uns Sorgen um Selbstständige mit unter 2.000 bzw. 4.000 Euro Einkommen pro Monat machen
Wer in den ersten drei Jahren unter 2.000 und danach unter 4.000 Euro verdient, fährt mit der einkommensabhängige Bemessung besser als mit dem halben und später ganzen Regelbeitrag. Günstig ist der Beitrag aber trotzdem nicht: Während Arbeitgeber und -nehmer die insgesamt 18,6 Prozent Rentenbeitrag auf den Bruttolohn des Arbeitnehmers berechnen, müssen Selbstständige diese auf den Gewinn berechnen – der bei gleichem Einkommen 20 Prozent höher sein muss, weil daraus ja auch der rechnerische Arbeitgeberanteil zu zahlen ist (vergleiche Rechenbeispiel).
Die Folge ist, dass alle einkommensabhängigen Sozialbeiträge bei Einzelunternehmer/innen 20 Prozent höher ausfallen als die von Arbeitgebern und -nehmern zusammen. Das gilt neben der Rentenversicherung auch für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bei ihr kommt noch hinzu, dass Selbstständige im Gegensatz zu Arbeitnehmern mehr als doppelt so hohe Mindestbeiträge zahlen müssen und zudem Beiträge auf Kapital- und Mieterlöse. Die genauen Zusammenhänge haben wir in einem eigenen Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung genauer erklärt.
Aufgrund dieser hohen Mehrbelastung machen wir uns große Sorgen um das künftige Gründungsgeschehen: Aktuell erfolgen 70 Prozent der Gründungen im Nebenerwerb bzw. in Teilzeit. Wenn man nicht in Vollzeit arbeitet, wird man in der Regel weniger als die oben genannten 2.000 bzw. 4.000 Euro verdienen, unter der hohen prozentualen Beitragslast ächzen und vielleicht gar nicht erst gründen – oder die Gründung schnell wieder an den Nagel hängen.
Und wie schaffen das die Handwerker/innen?
Nun hat die Rentenkommission das Wahlrecht zwischen halbem bzw. ganzem Regelbeitrag und einkommensabhängiger Bemessung nicht selbst erfunden, sondern ging dabei von einer bestehenden Regelung für Handwerker/innen aus. Für die in der Handwerksrolle (Verzeichnis A) gelisteten unter ihnen gilt bisher schon jetzt eine Pflichtmitgliedschaft in der Deutschen Rentenversicherung (DRV), während der sie beitragspflichtig sind und die Wahl zwischen zunächst halbem, dann ganzem Regelbeitrag einerseits und einkommensabhängiger Bemessung andererseits haben. Die Mitgliedschaft ist allerdings auf 18 Jahre (216 Monate) begrenzt und frühere Beitragszahlungen (zum Beispiel während einer Anstellung) zählen dabei mit.
Wenn die das schaffen, dann sollten es doch auch die anderen Selbstständigen hinbekommen, oder? Um zu sehen, wie es sich wirklich verhält, haben wir mit einem Handwerker gesprochen und gefragt, wie er mit der Höhe der Abgaben zurechtkommt bzw. kam, als "seine 18 Jahre noch liefen". Und mit einem Unternehmensberater, der sich auf die Betreuung von Handwerker/innen spezialisiert hat.
Jonas: "Das hört sich nicht nach viel an, aber ..."
Jonas R. (wir haben den Namen und einige Details geändert, so dass keine Rückschlüsse auf seine Person möglich sind) ist seit 20 Jahren selbstständig, davor war er zwölf Jahre angestellt. Da auch diese Versicherungszeiten berücksichtigt werden, musste er als Selbstständiger nicht 18, sondern nur sechs Jahre lang Rentenbeiträge bezahlen.
Er arbeitete von Anfang an in Vollzeit, zahlte den halben und nach drei Jahren den vollen Regelbeitrag. Diese betrugen damals rund 250 bzw. knapp über 500 Euro pro Monat. Wobei er bezüglich des Wahlrechts berichtet: "Die Rentenversicherung hat mir nie angeboten, den einkommensabhängigen Beitrag zu zahlen, ich wusste nicht, dass das auch möglich gewesen wäre."
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Obwohl er in Vollzeitarbeitete empfand er die Beiträge als problematisch: "Das hört sich nicht nach viel an. Aber als Selbstständiger weiß man vorher nicht, wie viel man verdient. Wenn man dann mal Miese macht..."
In der Gründungszeit blieb nicht viel übrig, mit der privaten Altersvorsorge begonnen, als die Rentenpflicht überstanden war
Als Selbstständiger hat Jonas R. alles, was übrig blieb, auf einem Tagesgeldkonto zurückgelegt: "Eigentlich ist ja erst am Jahresende klar, wie viel ich verdient habe, deshalb musste ich für eventuelle Nachzahlungen gerüstet sein."
In der Gründungszeit blieb nicht viel übrig nach all den Abzügen, erzählt er und weiter: "So richtig anfangen, privat fürs Alter vorzusorgen, konnte ich erst 2014, da habe ich dann unser Wohnhaus gekauft. Vorher wäre das nicht möglich gewesen. Inzwischen habe ich es renoviert, zahle den Kredit ab und spare zusätzlich in ETFs. Von den paar Euro, die nach all den Abzügen in den ersten Jahren übrig blieben, hätte das keinen Sinn gemacht. Von zehn Euro im Monat kann man ja keine sinnvolle Altersvorsorge aufbauen."
Künftige Gründer/innen haben es schwerer
Künftige Gründer haben weniger Glück als Jonas R. Während er nur sechs Jahre in die Rentenversicherung einzahlen musste, werden sie es künftig bis zum Renteneintritt tun müssen. Und dabei immer zu hören bekommen, dass die gesetzliche Rente allein nicht reicht und man zusätzlich privat vorsorgen muss. Aber wie soll man das tun, wenn die prozentualen Abzüge so viel höher sind als bei Angestellten?
Zudem arbeitet Jonas R. in Vollzeit, 40 bis 50 Stunden pro Woche. Er ist gut ausgelastet. Er verdient deutlich mehr als 4.000 Euro, den Regelbeitrag könnte er sich inzwischen gut leisten, ist aber froh, das Geld stattdessen in ETFs und die Tilgung seines Hauses investieren zu können. Bei künftigen, oft in Teilzeit tätigen Selbstständigen sieht es anders aus. Sie müssen häufig einkommensabhängige Beiträge wählen.
Bisher haben Handwerker vielfältige Auswege – und vor allem Teilzeit-Selbstständige nutzen sie notgedrungen
Unternehmensberater Michael Wörle (Autor von "Selbstständig ohne Meisterbrief") hat viele Handwerker beraten, auf die dies zutrifft. "Die Handwerker/innen ächzen schon unter dem Regelbeitrag, erst recht, wenn sie einkommensabhängige Beiträge zahlen müssen – und das obwohl die Regelung bisher nur für eine begrenzte Zahl von Jahren gilt."
- Wer ohnehin nur in geringem Umfang tätig ist, versucht den Gewinn unter 603 Euro zu drücken, denn geringfügige Tätigkeiten sind von der Rentenversicherung befreit. Das ist natürlich nicht hilfreich angesichts der bestehenden Handwerkerknappheit.
- Rentenversicherungspflichtig sind nur Handwerker, die in der Handwerksrolle A eingetragen sind. Es gibt nicht wenige, die ihren Betrieb umbenennen – von zum Beispiel "Tischlerei" in "Messebau". Dann reicht ein Eintrag als zulassungsfreier oder handwerksähnlicher Betrieb in Verzeichnis B1 oder B2 der Handwerkskammer und es besteht keine Rentenpflicht.
- Oder man gründet eine GmbH: Als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist ein Handwerksmeister nicht rentenversicherungspflichtig.
- Auch handwerkliche Nebenbetriebe, bei denen die handwerkliche Leistung nur eine untergeordnete Rolle spielt, sind von der Rentenpflicht befreit.
- Ähnliches gilt für Personengesellschaften, wenn man die handwerksrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sowie bei der Betriebsfortführung eines verstorbenen Handwerkers durch Erben. In all diesen Fällen besteht keine Rentenversicherungspflicht.
Es gibt also für Handwerker/innen bisher zahlreiche Befreiungsmöglichkeiten – und sie werden vor allem von Handwerkern in Teilzeit genutzt, weil die Beiträge für sie sonst zu hoch wären.
Nicht zu Ende gedacht: Die Azubis und Steuereinnahmen leiden darunter
Jonas R.: "Das ist alles nicht bis zum Ende durchdacht. Wenn die Beiträge so hoch sind, dass man sie nicht zahlen kann, werden anderen Wege gefunden. Zum Beispiel Umbenennung und Wechsel in die Anlage B. Hauptnachteil: Man darf dann teils keine Lehrlinge mehr ausbilden. Es gibt weniger Ausbildungsplätze. Am Ende leiden die Azubis, denen die berufliche Zukunft verbaut wird. Und sicher gibt es auch Handwerker, die aufgrund der hohen Beiträge schwarz arbeiten müssen. Der Gesetzgeber zwingt sie durch die extrem hohen Beiträge in die Kriminalität und sorgt letztlich für geringere Steuereinnahmen."
Es ist also keineswegs so, dass die Handwerker/innen keine Probleme mit der bestehenden Rentenpflicht hätten und sie problemlos auf andere Bereiche übertragen werden könnte. Bei den Handwerkern ist die Regelung zeitlich begrenzt und es bestehen vielfältige Befreiungsmöglichkeiten. Das wird bei künftigen Gründer/innen nicht der Fall sein. Der einzige Ausweg, der ihnen dann offensteht: die Geschäftsaufgabe.
Keine Rentenpflicht ohne faire Beiträge!
Das wollen wir verhindern. Deshalb fordern wir die Regierung mit Nachdruck auf, die geplante Rentenpflicht mit zeitgleichen Reformen zu flankieren: für faire Beiträge, die nicht höher sind als das, was Arbeitgeber und -nehmer gemeinsam bezahlen – und für einen Vertrauensschutz für die Altersvorsorge von Bestandsselbstständigen.
Bitte zeichne unsere Petition mit und teile sie in deinem Netzwerk – jede Stimme zählt! "Rentenversicherungspflicht für Selbstständige? – Nur mit Rechtssicherheit und fairen Beiträgen!"
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