Hallo Su_Mod_0904,
du solltest gegen den Ablehnungsbescheid auf jeden Fall innerhalb der einmonatigen Frist schriftlich Widerspruch einlegen. Die Rechtsauffassung des Jobcenters, dein Brutto- als Nettoeinkommen anzusetzen und die Sozialabgaben nicht abzuziehen, ist rechtlich falsch.
1. Rentenversicherung (DRV Bund):
Als freiberufliche Lehrerin unterliegst du nach § 2 Nr. 1 SGB VI der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Diese Beiträge stellen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung dar und sind gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vollumfänglich vom Einkommen abzusetzen.
Sozialgesetzbuch SGB
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2. Kranken- und Pflegeversicherung:
Deine Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sind als Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB II einkommensmindernd zu berücksichtigen (bzw. ggf. bezuschussbar nach § 26 SGB II).
Bundesagentur für Arbeit
3. Berechnungsgrundlage:
Ausgangspunkt ist immer dein tatsächlicher Gewinn (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben gemäß Bürgergeld-Verordnung) und keinesfalls der Bruttoumsatz. Erst nach Abzug von Steuern, Vorsorgeaufwendungen und den gesetzlichen Freibeträgen (§ 11b Abs. 3 SGB II) ergibt sich das anzurechnende Einkommen.
Tipp für den Widerspruch:
Reiche beim Widerspruch die Nachweise über deine Beiträge an die DRV Bund sowie deine Krankenkasse ein und verweise ausdrücklich auf die Absetzbarkeit nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3a SGB II.
Rechtsanwalt und Sozialrecht
Viel Erfolg und beste Grüße!
Martin
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