Zum Inhalt springen
Mitglied werden

Antrag abgelehnt: Aufstocken beim Jobcenter als Selbständige/r - muss das Jobcenter Sozialabgaben nicht anrechnen?

1 Person fragt sich das

Liebe VGSD-Mitglieder,

ich arbeite selbständig als freiberufliche Lehrerin. Da ich rückläufige Einnahmen habe und der Sommer für mich eine Saure-Gurken-Zeit ist, habe ich einen Antrag auf Bürgergeld/Grundsicherungsgeld gestellt. Dieser wurde letzte Woche abgelehnt. Ich habe aber gesehen, dass man dort meine Bruttoeinkünfte gleichgesetzt hat mit meinen Nettoeinkünften. Ich gehe davon aus, dass meine Abgaben zur Sozialversicherung (ca. 450 Euro/Monat; Krankenkasse und Rentenvers. BUND) dort nicht abgezogen wurden als Belastung. Daher plane ich, Widerspruch einzulegen.

Hat jemand von Euch damit Erfahrungen gemacht? Müsste das Jobcenter nicht die Kosten für Sozialabgaben von meinen Brutto-Einkünften abziehen? Vielen Dank für Eure Infos und kommt gut durch den Sommer.

Su_Mod_0904
Su_Mod_0904
Kommentar schreiben
Abbrechen

Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?

Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden

2 Antworten

Akzeptierte Antwort

Ohne den Berechnungsbogen kann man hier konkret nichts sagen.

Vereinfacht gilt:

Betriebseinnahmen

notwendige tatsächliche Betriebsausgaben

durchschnittlicher monatlicher Gewinn

  • persönliche Absetzbeträge
  • Erwerbstätigenfreibetrag

anzurechnendes Einkommen

Der Gewinn wird grundsätzlich für den Bewilligungszeitraum – meist sechs Monate – ermittelt und auf die Monate verteilt. Diesen durchschnittlichen Gewinn bezeichnet das Jobcenter in seinen Unterlagen teilweise als „monatliches Bruttoeinkommen“. Erst danach werden unter anderem Sozialversicherungsbeiträge und Freibeträge abgezogen. Gesetzlich vorgeschriebene Rentenversicherungsbeiträge müssen grundsätzlich vom Einkommen abgesetzt werden. § 11b Absatz 1 Nummer 2 SGB II nennt ausdrücklich Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Bei Kranken- und Pflegeversicherung hängt die Behandlung von deinem konkreten Versicherungsstatus ab, Grundsicherungsbeziehende sind versicherungspflichtig in der GKV und das JC übernimmt die Beiträge, du zahlst dann also selber nichts.

Christian Schlender
Christian Schlender
Kommentar schreiben
Abbrechen

Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?

Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden

Akzeptierte Antwort

Hallo Su_Mod_0904,

du solltest gegen den Ablehnungsbescheid auf jeden Fall innerhalb der einmonatigen Frist schriftlich Widerspruch einlegen. Die Rechtsauffassung des Jobcenters, dein Brutto- als Nettoeinkommen anzusetzen und die Sozialabgaben nicht abzuziehen, ist rechtlich falsch.

1. Rentenversicherung (DRV Bund):
Als freiberufliche Lehrerin unterliegst du nach § 2 Nr. 1 SGB VI der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Diese Beiträge stellen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung dar und sind gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vollumfänglich vom Einkommen abzusetzen.
Sozialgesetzbuch SGB
+1

2. Kranken- und Pflegeversicherung:
Deine Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sind als Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB II einkommensmindernd zu berücksichtigen (bzw. ggf. bezuschussbar nach § 26 SGB II).
Bundesagentur für Arbeit

3. Berechnungsgrundlage:
Ausgangspunkt ist immer dein tatsächlicher Gewinn (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben gemäß Bürgergeld-Verordnung) und keinesfalls der Bruttoumsatz. Erst nach Abzug von Steuern, Vorsorgeaufwendungen und den gesetzlichen Freibeträgen (§ 11b Abs. 3 SGB II) ergibt sich das anzurechnende Einkommen.

Tipp für den Widerspruch:
Reiche beim Widerspruch die Nachweise über deine Beiträge an die DRV Bund sowie deine Krankenkasse ein und verweise ausdrücklich auf die Absetzbarkeit nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3a SGB II.
Rechtsanwalt und Sozialrecht

Viel Erfolg und beste Grüße!

Martin

Kommentar schreiben
Abbrechen

Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?

Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden

Anmeldung benötigt

Um eine Frage zu beantworten, melde dich bitte zunächst an.
Wenn du noch kein Konto hast, kannst du dich hier kostenlos registrieren.

Antwort zu dieser Frage schreiben
      Alle Angaben verstehen sich ohne Gewähr, unabhängig ob Fragen von Mitarbeitern oder Mitgliedern beantwortet werden.
      Zu keiner Zeit findet eine rechtsverbindliche Beratung statt.
      Zum Seitenanfang

      #

      #
      # #